Verlängerung Rückgabefrist
Hallo zusammen,
bzgl. der verlängerten Rückgabefristen ab 1.11 habe ich inzwischen verschiedene Meinungen gehört, die einen sagen sie ändern nichts, die anderen sagen man muss es ändern. Wie steht Ihr dazu und auf welchen Text ändert Ihr die Verlängerung in der Widerrufserklärung, würde mich mal interessieren.
VG
Verlängerung Rückgabefrist
Hallo zusammen,
bzgl. der verlängerten Rückgabefristen ab 1.11 habe ich inzwischen verschiedene Meinungen gehört, die einen sagen sie ändern nichts, die anderen sagen man muss es ändern. Wie steht Ihr dazu und auf welchen Text ändert Ihr die Verlängerung in der Widerrufserklärung, würde mich mal interessieren.
VG
37 Antworten
Seller_rzvI9FIN5cz3H
Newsletter Händlerbund:
„Im Rahmen der verlängerten Rückgabefrist für Weihnachten von Amazon müssen die meisten Bestellungen, die zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 (jeweils einschließlich) gekauft wurden, bis zum 31. Januar 2022 zurückgegeben werden können.“ Diese Bestimmung gilt nicht nur für solche Bestellungen, die Amazon-Händler selbst versenden, sondern auch für jene, die Amazon verschickt, die also über das FBA-Programm abgewickelt werden.
Achtung: Amazon-Händler müssen Rechtstexte anpassen!
Für Online-Händler, die ihre Waren über Amazon verkaufen, hat dies mehrere Konsequenzen: Sie müssen nicht nur die längeren Rückgabebedingungen gewährleisten, sondern auch ihre Rechtstexte aktualisieren und entsprechend anpassen. Tun sie dies nicht, laufen sie Gefahr, eine teure Abmahnung von Konkurrenten oder Verbraucherverbänden zu erhalten.
Seller_rzvI9FIN5cz3H
und weiter:
Mitglieder des Händlerbundes werden am 29. Oktober via E-Mail über die Details der anstehenden Anpassungen informiert und erfahren darin, wie sie vorgehen müssen, um auch weiterhin rechtssicher handeln zu können.
Ein Hinweis: Händler, die im Rahmen ihres Amazon-Shops ausschließlich auf Amazon FBA zurückgreifen, müssen ihre Widerrufsbelehrung nicht austauschen. Bei ihnen wird die Widerrufsbelehrung inklusive der freiwilligen Rückgabegarantie von Amazon im Shop angezeigt.
Seller_RNcG9mBJUvsvL
Der Händlerbund will nur in Erscheinung treten und die hohen Mitgliedskosten etwas zu rechrtfertigen. So auf die Art: “Wir haben wieder etwas getan”. Ich sehe da auch kein Handlungsbedarf. Da das verlängerte Rückgaberecht keine gesetzliche Pflicht ist und für den Verbraucher ein über den gesetzlichen Vorschriften vorteilhaft ist. Das fällt unter unter Kulanz im Alltag. Manchmal gewähren wir Kunden auch einen Nachlass oder sonst was, wofür wir gesetzlich nicht verpflichtet sind. Da kann man auch nicht jedesmal AGB und Widerufsrecht umändern. Wenn einer über die 30 Tage Rückgabefrist einen Rücksendeantrag stellt wird es ja dann eh automatisch akzeptiert. Woran soll hier also eine Abmahnfähiger Wettbewerbsvorteil entstehen ?
Seller_IaZQufiZvifGh
Bevor wir hier anfangen Texte zu ändern - Gab es überhaupt seitens Amazon eine entsprechende Ankündigung ? - Wenn ja wann und wo ? - Wir haben bisweilen diesbezüglich für dieses Jahr von Amazon überhaupt nichts erhalten.
Seller_VSnilu8nQnMoB
Mache es so wie es dir dein Rechtstextservice sagt. Wenn du irgend etwas eigenmächtig an den Rechtstexten änderst, verlierst du den Abmahnschutz…
Seller_dKGV7iFkpPRAH
Mit dem Widerrufsrecht hat das nichts zu tun!
Grundsätzlich gilt diese regelmäßige Verlängerung der Rückgabefrist zum Weihnachtsgeschäft nur für das “Freiwillige 30-tägige Rückgaberecht”, das Gewerbliche auf Amazon zusätzlich zum Widerrufsrecht einzuräumen haben, damit sie Kunden bei der Rückgabe als Drittanbieter genauso wie Amazon behandeln.
In der Vorweihnachtszeit ändere ich daher nur mein 30-tägiges Rückgaberecht in Hinblick auf die verlängerte Rückgabefrist.
Link für Verkäufer:
https://sellercentral.amazon.de/help/hub/reference/G201725760
Link für Käufer mit Rückgabebedingungen:
https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=GKM69DUUYKQWKWX7
Seller_Jv4H8E20DTkdF
Ich frag mich ja echt was die Sesselpupser vom Kartellamt eigentlich den ganzen Tag machen. Eingriff in die freie Preisgestaltung, Eingriffe in Kaufverträge, eigenmächtige Erstattungen an Kunden, etc. pp. Und das ist ja nur die Spitze.