Dem Kunden geöffnete Verpackung in Rechnung stellen.
Liebe Community,
ist bestimmt eine Anfängerfrage, aber vielleicht kann mir trotzdem jemand helfen.
- Kann man den FBA-Kunden belangen, weil er die Verpackung kaputt gemacht hat und das Produkt danach wieder zurückgeschickt hat? Das Produkt lässt sich schließlich nicht mehr als neu verkaufen und manche Kunden gehen wirklich grob mit den Sachen um. Wie würde man vorgehen?
Lieben Dank
Carsten
Dem Kunden geöffnete Verpackung in Rechnung stellen.
Liebe Community,
ist bestimmt eine Anfängerfrage, aber vielleicht kann mir trotzdem jemand helfen.
- Kann man den FBA-Kunden belangen, weil er die Verpackung kaputt gemacht hat und das Produkt danach wieder zurückgeschickt hat? Das Produkt lässt sich schließlich nicht mehr als neu verkaufen und manche Kunden gehen wirklich grob mit den Sachen um. Wie würde man vorgehen?
Lieben Dank
Carsten
0 Antworten
Seller_LCU2TCOJ7nF6r
Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.
Der Händler darf die Rücknahme der Ware nicht einmal komplett ohne Originalverpackung verweigern!
Ausnahmen gelten für aus hygienischen Gründen versiegelte Waren, versiegelte Datenträger etc.
Seller_B8A16cPRYNPzj
Auch wenn einem manchmal die Worte fehlen und man sich fragt, unter welchem Stein dieser Käufer wohl leben mag: @Seller_LCU2TCOJ7nF6rhat völlig recht.
Seller_GvFgbFoBKBnGB
Hallo zusammen,
ich habe das schon befürchtet. Vielen Dank für die Bestätigung. Ich werde das dann für meinen "Seelenfrieden" akzeptieren und mir vor Augen halten, dass das Online-Geschäftsmodell so aufgestellt sein muss, dass diese Sachen finanziell für den Händler abgedeckt werden.
VG
Seller_IWEqGHKoDPqG7
Moin, Moin,
Nein, du kannst den Kunden nicht belangen. Bei FBA hast du die Amazon die Zustandseinschätzung und Retourengenehmigung übertragen. Du hast Amazon dazu ermächtigt die Entscheidung in Deinem Namen zu fällen. Du kannst natürlich versuchen bei Amazon die Entscheidung zu reklamieren, aber auf Grund welcher Basis?
Ganz unabhängig von dem Was die Kollegen schrieben haben
Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.
Der Händler darf die Rücknahme der Ware nicht einmal komplett ohne Originalverpackung verweigern!
Ausnahmen gelten für aus hygienischen Gründen versiegelte Waren, versiegelte Datenträger etc.
@Seller_LCU2TCOJ7nF6r hat da vollkommen Recht!
1. In dem Fall des Themenstarters mit FBA Artikel ist das nicht zutreffend. Bei FBA wird du Amazon mit der Entscheidung darüber beauftragt hast. Amazon hat entschieden das der Kunde die volle Rückerstattung erhält und das wars.
2. Bei dem gesetzlichen Rückgaberecht deine Aussage eben so nicht zutreffend. Durch das Öffnen der Verkaufsverpackung und der Kontrolle der Ware wie in einem Ladenlokal üblich dürfen dem Kunden keine Kosten durch Wertminderung entstehen. Liefert der Verkäufer in einer Verpackung die eine Kontrolle nicht zerstörungsfrei zulässt, dann ist das das Problem des Verkäufers.
Gleichsam ergeben sich aber auch Pflichten für den Käufer. Werden diese vernachlässigt, dann könnte eine Wertmindeung vorliegen. Wenn der Kunde die Verkaufsverpackung zerstört oder beschädigt und der Verpackung ein wertbildener Faktor zugeschriben werden kann, dann könnte man über eine Wertminderung nachdenken/diskutieren. Bei einem Velux Rollo mag das hinhauen, bei einem Eingeschweißten Doppelpack Socken ganz bestimmt nicht.
Richtig. Steht da etwas von Verpackung? Kaufobjekt ist nicht gleich Verpackung.
Also dein Beispiel: Rollo. Im üblichen Ladenlokal hängt minimum ein Muster des Rollos, in nur einer Farbe. Das kann der Kunde im Ladenlokal angabbeln und sich die Verschattung anschauen. Dannach sucht der sich Farbe, Muster, Länge aus...
Nach deiner Interpretation müsste jedoch für jede Farbe und jedes Modell des von uns beschriebenen ARtikels ein Muster aushängen.
Es müsste also ein Muster in weiss geben, eins in schwarz, eins in grün, eins mit Muster, und so weiter, bis der ganze Regenbogen durchgemustert ist.
dies ist (wie du selbst formuliert hast) "üblicherweise" nicht möglich und nötig.
Wie kommt man auf so eine Schlussforlgerung???
Ganz genau das was der Ladenlokalkunde mit diesem einen Musterrollo machen kann muss du dem Online-Kunden auch gestatten! DER HAT JA KEIN MUSTER VORLIEGEN WIE DER LADENLOKAL KUNDE. Also darf der das von dir gelieferte Rollo auspacken und angrabbeln. So einfach ist das!
Der Kunde hat im Fernabsatz das Recht den Artikel auf Beschaffenheit, die angebotenen Eigenschaften und die Funktionsweise zu testen. Basta. Wie soll der denn die Beschaffenheit ohne Muster zuhause testen, dem Onlinekunden liegt ja kein Muster vor, anders als im Baumarkt!
Auf gar keinen Fall! Kontaktier da noch mal Deinen Rechtsbeistand.