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Seller_PCsrOHVyQSFLn

...und ich habe auch eine Abmahnung vom IDO Verband, aber,,,

Hallo Kollegen,

heute habe ich eine Abmahnung vom IDO Verband erhalten wegen dem fehlenden Grundpreis beim Produkt “Makramee Garn” inkl. Screenshot ohne Zeitstempel.

In vorherigen Threads habe ich keine Passende Lösung gefunden:

Ich weiß auch, dass man nur bei einem Prozess einen Anwalt braucht. Jetzt werden die Kosten für einen Anwalt höher sein als die Abmahnkosten.

Also was denkt ihr? Soll ich jetzt die Abmahnung zurückweisen und das Screenshot anfechten (durch mögliche Manipulation und fehlenden Zeitstempel)? Per E-Mail, Post, etc.? Erst warten bis der Grundpreis tatsächlich angezeigt wird? Wie gesagt ich sehe kein Listing damit.

Wird Amazon ggf. wegen einem technischem Fehler auch Verantwortung tragen oder z.B. möglicherweise irgendwas erstatten? Hatte jemand da Erfahrungen gemacht?

Und was passiert wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Ich wäre für jede Meinung dankbar.

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Tags:Angebote, Preisgestaltung, SKU
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Seller_PCsrOHVyQSFLn

...und ich habe auch eine Abmahnung vom IDO Verband, aber,,,

Hallo Kollegen,

heute habe ich eine Abmahnung vom IDO Verband erhalten wegen dem fehlenden Grundpreis beim Produkt “Makramee Garn” inkl. Screenshot ohne Zeitstempel.

In vorherigen Threads habe ich keine Passende Lösung gefunden:

Ich weiß auch, dass man nur bei einem Prozess einen Anwalt braucht. Jetzt werden die Kosten für einen Anwalt höher sein als die Abmahnkosten.

Also was denkt ihr? Soll ich jetzt die Abmahnung zurückweisen und das Screenshot anfechten (durch mögliche Manipulation und fehlenden Zeitstempel)? Per E-Mail, Post, etc.? Erst warten bis der Grundpreis tatsächlich angezeigt wird? Wie gesagt ich sehe kein Listing damit.

Wird Amazon ggf. wegen einem technischem Fehler auch Verantwortung tragen oder z.B. möglicherweise irgendwas erstatten? Hatte jemand da Erfahrungen gemacht?

Und was passiert wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Ich wäre für jede Meinung dankbar.

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Seller_fUC1S5MsJDWYk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Das ist falsch, falscher geht’s ja kaum. Mit der Abmahnung zum Anwalt, denn Abmahnungen sind oft mit juristischen Spitzfindigkeiten durchsetzt und können einem lebenslang wehtun.

Und bitte nicht zu dem Anwalt, wo der Bruder vom Nachbarn wegen der Scheidung war. Sollte schon ein UWG-Crack sein, denn ggf. kommst Du ganz um die Abmahnung drumherum.

Sorry für die offenen Worte, aber das ist sehr naiv.

Amazon hat die Änderung mit den Grundpreisen angekündigt und nochmal bei der Einführung genau beschrieben, was man tun muss. Wer das nicht liest und dann umsetzt, wird ganz sicher von keinem irgendeine Erstattung bekommen.

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Seller_PCsrOHVyQSFLn
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Weiß jemand ob es möglich ist/was passieren würde, ob die Abmahnkosten bezahlt werden aber die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?

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Seller_G0itceiIQJRyI
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

man muß sich halt überlegen, ob man eine (vermeintlich in der Summe gering erscheinende) Unterlassung unterzeichnet und damit für alle Zeit das Risiko eingeht, bei dem geringsten Wiederauftreten (was ja jederzeit durch Anzeigefehler passieren kann) einen meist höheren 4-stelligen Betrag pro Artikel! in dem der Fehler auftritt zu berappen bereit ist ( Unterlassung unterschreiben = Anerkenntnis, da hilft dann kein Gericht mehr) oder ob man lieber jetzt einmal einen 4- bis 5-stelligen Betrag in die Hand nimmt, um dagegen vorzugehen.
Ist es gut möglich (könnte bei zwielichtigen Gestalten wie IDO der Fall sein, ohne das recherchiert zu haben), dass der Abmahner nur aufs schnelle Geld aus ist und die Vorkosten und den Aufwand vor Gericht scheut (derweil hat er schon wieder 100 neue Abmahnungen versendet), besteht auch die Überlegung, gar nicht zu reagieren und den Abmahner klagen zu lasssen.
Wenn er klagen sollte und gewinnen sollte, bezahlt man bei Gericht etwas mehr, als die (erste) Unterlassungserklärung gekostet hätte, braucht aber (mit einem guten Anwalt) diese nicht zu unterzeichnen, da man dann dem Gericht und nicht mehr dem Abmahner gegenüber zahlungspflichtig bzw. verantwortlich ist und entgeht somit den eventuellen horenden Nachfolgekosten eines “Wiederholungsfalles”.
Ich hoffe, ich habe das, was mir mein Anwalt da vor Jahren mal erklärt hat einigermaßen verständlich und hoffentlich nicht sinnverdreht wiedergeben können.
auf jeden Fall einen Anwalt suchen, der andere Wege mitgeht als eine (modifizierte) Unterlassung zu unterzeichnen (und für diesen Serienbrief auch nur kassiert).
Dieses Pack steht teilweise auf beiden Seiten und verdient an beiden Seiten - einmal mit Abmahnung und ein anderes mal mit vermeintlicher Hilfe bei Abmahnung.

KEINE Rechtsberatung!

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Seller_G0itceiIQJRyI
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Recherche ist das A und O.
meist findet man bei dem angeblichen “Klienten” auch genug Fehler…das hilft im Zweifelsfall dann auch schon mal weiter

10
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Seller_NdVjP9diSrorY
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Frag mal bei internetrecht-rostock.de , die sind fair mit den Preisen und haben viel Erfahrung mit dem IDO Verband und mehrmals gegen den Verein gewonnen.

Die vielleicht 200-300 Euro, die du dort zahlst, sind es in der Regel wert. Wenn du keine Erklärung abgibst, wirst du eine einstweilige Verfügung kassieren, das kostet dich ca. 1000-2000 Euro. Aber wenn du was abgibst, bist du eventuell mit 4000 Euro dabei, wenn das System was falsch macht.

Der Trick der Vereine ist oft, dass man das Geld zahlt, weil es so wenig wirkt.

Du darfst keinesfalls eine Erklärung abgeben, wenn du keine Kontrolle über das hast, was dir vorgeworfen wird. Denn ein Unterlassungsvertrag gilt auch dann, wenn der Abmahner ein Arschloch ist oder garnicht hätte abmahnen dürfen und zwar für immer.

Wenn du es aber wirklich falsch gemacht hast und es nicht schnell und für immer ändern kannst ist es in der Regel besser sich verurteilen zu lassen, kostet im Endeffekt weniger. Auf Amazon haften nämlich auch die Händler für eine falsche Artikelseite, leider.

Desweiteren wäre natürlich zu klären, ob der IDO Verband überhaupt ausreichende Mitglieder hat im Bereich den es betrifft, also Händler mit Baumwollgarn. Oft hat der Verein schon verloren, weil er nicht genug Mitglieder in einem Bereich hatte, wie z.B. bei Schmuck. Leider leider kann man sowas nur im Gerichtsverfahren rausfinden und das lohnt sich meist nicht.

Also ich kann die Anwälte aus Rostock empfehlen.

Generell auf keinen Fall einfach unterschreiben.

Nur zahlen bringts NICHTS, ist sogar schädlich für dich.

Sofern es sich um einen seriösen Abmahner handeln würde und du den Verstoß wirklich gemacht hast ist die günstigste Variante: Seine Gründe dem Verein mitteilen, den Verein dazu auffordern die Antwort/Schreiben bei Gericht vorzulegen, die einstweilige Verfügung abwarten und dann eine Abschlusserklärung binnen 2 Wochen abgeben. Für die Abschlusserklärung müsste es Muster im Internet geben. Wenn man binnen 2 Wochen keine Abschlusserklärung beim Kläger abgibt, kommen weitere Kosten wegen einem weiteren Anwaltschreiben auf einen zu.

Muster wäre:

Ich (Name) erkläre, dass die einstweilige Verfügung vom _________________________ als rechtsverbindlich anerkannt wird. Ich verzichte auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO, allerdings mit Ausnahme der Umstände, die auch einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden könnten.
(Quelle https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/53-wettbewerbsrecht-5-muster-abschlusserklaerung_idesk_PI17574_HI11462471.html )

20
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Seller_PCsrOHVyQSFLn
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Ich bedanke mich auch bei allen die hier geschrieben haben. :pray:t3:

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Seller_oNT3ZqiNsNZOP
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Wir hatten das gleiche Problem mit der Anzeige des Grundpreises.
Alle Hilfe und alle eingetragenen Daten haben nix gebracht…
Nach mindestens 10 Fällen innerhalb von 3 Tagen war dann einer genervt genug um uns zu helfen und die ASINS zu bearbeiten.

10
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Seller_XdiqWzr3suBXk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Auch ich habe eine Abmahnung bekommen. Scheinbar ist die Kategorie Garne jetzt dran.

Ich war davon ausgegangen, dass bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe notwendig ist. Denn ich verkaufe Knäuel/Stränge. Evtl ein Denkfehler.

Aber ich kann bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe machen. Diese müsste nämlich €/100 g lauten. Gibt es aber nicht. Es wird immer nur in den in meiner Kategorie zur Verfügung stehenden Feldern nach Volumen gefragt und bei Volumen kann gramm nicht ausgewählt werden.

Grossartig, wenn ich jetzt alle Artikel herausnehmen muss, dann ist mein Weihnachtsgeschäft gelaufen.

10
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Seller_ZP7oFbhMu3asm
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

https://www.internetrecht-rostock.de/ido-rechtsmissbrauch-olg-rostock.htm?fbclid=IwAR31L_OJFJYSAQ7qaPl7-i9WwZ4BnP4z_jgRF9ttD7m9YgST7nfGOcZQW8o

Jetzt auch OLG Rostock: Rechtsmissbrauch durch den IDO, da Mitglieder nicht abgemahnt werden

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. ist unserer Kanzlei aus hunderten von Abmahnungen des IDO bekannt.

Immer mehr Gerichte nehmen an, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sein können. So kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche des IDO rechtsmissbräuchlich sein könnten aufgrund der besonderen Mitgliederstruktur des IDO. Händler werden als sogenannte passive Mitglieder aufgenommen und haben im IDO nichts zu sagen. Nach Ansicht des OLG Celle werden die passiven Mitglieder gezielt von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen.

Wir wissen von einigen Mandanten, dass dieser ausschließlich deshalb beim IDO Mitglied wurden, um von einer Abmahnung des IDO verschont zu werden. Diesen „Abmahnschutz“ des IDO scheint es wirklich zu geben. So hatte bereits das Landgericht Heilbronn(LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)) angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, da die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden.

OLG Rostock: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da Mitglieder planmäßig von Abmahnungen ausgespart werden

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) hatte über eine Berufung des IDO zu entscheiden. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Rostock waren Unterlassungsansprüche des IDO zurückgewiesen worden.

Die Berufung des IDO wurde gemäß § 522 ZPO Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall erfolgt die Zurückweisung per Beschluss, es gibt nicht einmal eine mündliche Verhandlung, weil es nichts zu verhandeln gibt. Der IDO hatte trotz eines Hinweises des Gerichtes die Überzeugung des Senates, der IDO würde rechtsmissbräuchlich handeln, nicht ausräumen können.die Entscheidung ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist, außer einer Verfassungsbeschwerde, nicht vorgesehen.

Eigene Mitglieder werden ausgespart

Das OLG Rostock sah die Abmahnung des IDO als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG an, da sich das Vorgehen des IDO im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellte:

„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […] höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“

Noch deutlicher wird das OLG Rostock in einem Beschluss vom 20.05.2020, in dem dem IDO mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

Nach diesen Maßstäben geht der Senat von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

Von den im Berufungsrechtszug mit Anlage … benannten 23 angeblichen Konkurrenzunternehmen, die Mitglied des Klägers sein sollen, begehen unstreitig jedenfalls 9 Unternehmen gleiche oder entsprechende vermeintliche Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dagegen vorgeht. Dabei macht er nicht geltend, er wolle die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Werbung zunächst höchstrichterlich klären lassen. Zielte das Vorgehen auf eine solche Klärung ab, wäre auch zu erwarten, dass ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, bei dem eine höchstrichterliche Klärung auch ernsthaft zu erwarten wäre. Bei dem augenscheinlich selbst nur in geringem Umfang tätigen Beklagten dürfte dies nicht von Beginn an naheliegend sein. Die Chance auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof wäre bei Inanspruchnahme eines nachhaltig und umfangreich am Markt tätigen Unternehmens deutlich höher, weil einerseits mit Blick auf den Geschäftsumfang die Revisionssumme erreicht werden könnte und das Rechtsmittel nicht von einer Zulassung abhängig wäre und andererseits wegen der Finanzkraft und der Auswirkungen eher zu erwarten wäre, es werde den Streit bis zum Bundesgerichtshof austragen. Selbst bei einer angestrebten höchstrichterlichen Klärung wäre schon zur Erfüllung der Satzungszweck zudem jedenfalls eine Information der eigenen Mitglieder über den vermeintlichen Verstoß angezeigt. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte dies in Abrede stellt. Aufgrund dieser Umstände stellt sich das Vorgehen des Klägers als planmäßiges aussparen von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dar. Dem Kläger ist offenbar nicht an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen gelegen …“

Wenn nunmehr drei Gerichte, nämlich das Landgericht Heilbronn, wie auch das OLG Celle und das OLG Rostock annehmen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, ist dies durchaus bemerkenswert. Soweit zwei Gerichte annehmen, dass der IDO seine eigenen Mitglieder verschont, dürfte dies kein Zufall sein. Es gibt offensichtlich wirklich einen „Abmahnschutz“ des IDO.

Auch der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen, ob der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem OLG Celle ist eine Revision vor dem BGH anhängig. Dort spielt auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs eine Rolle.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung des IDO.

Stand: 03.09.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt

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Seller_gHGFQOVGF0B8g
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Bis 5.000,- Euro kannst du dich vor Gericht selbst verteitigen. Zudem fehlen sehr oft die Grundpreise wegen technischer Probleme. Ich würde den IDO ganz entspannt klagen lassen. Es muß nachgewiesen werden, dass es dein Fehler war. Da macht kein Richter der Welt mit. Ich hatte schon drei Prozesse mit denen und nie konnte mir ein Fehler nachgewiesen werden. Der Verband musste alles bezahlen.

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Seller_PCsrOHVyQSFLn

...und ich habe auch eine Abmahnung vom IDO Verband, aber,,,

Hallo Kollegen,

heute habe ich eine Abmahnung vom IDO Verband erhalten wegen dem fehlenden Grundpreis beim Produkt “Makramee Garn” inkl. Screenshot ohne Zeitstempel.

In vorherigen Threads habe ich keine Passende Lösung gefunden:

Ich weiß auch, dass man nur bei einem Prozess einen Anwalt braucht. Jetzt werden die Kosten für einen Anwalt höher sein als die Abmahnkosten.

Also was denkt ihr? Soll ich jetzt die Abmahnung zurückweisen und das Screenshot anfechten (durch mögliche Manipulation und fehlenden Zeitstempel)? Per E-Mail, Post, etc.? Erst warten bis der Grundpreis tatsächlich angezeigt wird? Wie gesagt ich sehe kein Listing damit.

Wird Amazon ggf. wegen einem technischem Fehler auch Verantwortung tragen oder z.B. möglicherweise irgendwas erstatten? Hatte jemand da Erfahrungen gemacht?

Und was passiert wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Ich wäre für jede Meinung dankbar.

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Seller_PCsrOHVyQSFLn

...und ich habe auch eine Abmahnung vom IDO Verband, aber,,,

Hallo Kollegen,

heute habe ich eine Abmahnung vom IDO Verband erhalten wegen dem fehlenden Grundpreis beim Produkt “Makramee Garn” inkl. Screenshot ohne Zeitstempel.

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Ich weiß auch, dass man nur bei einem Prozess einen Anwalt braucht. Jetzt werden die Kosten für einen Anwalt höher sein als die Abmahnkosten.

Also was denkt ihr? Soll ich jetzt die Abmahnung zurückweisen und das Screenshot anfechten (durch mögliche Manipulation und fehlenden Zeitstempel)? Per E-Mail, Post, etc.? Erst warten bis der Grundpreis tatsächlich angezeigt wird? Wie gesagt ich sehe kein Listing damit.

Wird Amazon ggf. wegen einem technischem Fehler auch Verantwortung tragen oder z.B. möglicherweise irgendwas erstatten? Hatte jemand da Erfahrungen gemacht?

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...und ich habe auch eine Abmahnung vom IDO Verband, aber,,,

von Seller_PCsrOHVyQSFLn

Hallo Kollegen,

heute habe ich eine Abmahnung vom IDO Verband erhalten wegen dem fehlenden Grundpreis beim Produkt “Makramee Garn” inkl. Screenshot ohne Zeitstempel.

In vorherigen Threads habe ich keine Passende Lösung gefunden:

Ich weiß auch, dass man nur bei einem Prozess einen Anwalt braucht. Jetzt werden die Kosten für einen Anwalt höher sein als die Abmahnkosten.

Also was denkt ihr? Soll ich jetzt die Abmahnung zurückweisen und das Screenshot anfechten (durch mögliche Manipulation und fehlenden Zeitstempel)? Per E-Mail, Post, etc.? Erst warten bis der Grundpreis tatsächlich angezeigt wird? Wie gesagt ich sehe kein Listing damit.

Wird Amazon ggf. wegen einem technischem Fehler auch Verantwortung tragen oder z.B. möglicherweise irgendwas erstatten? Hatte jemand da Erfahrungen gemacht?

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Seller_fUC1S5MsJDWYk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Das ist falsch, falscher geht’s ja kaum. Mit der Abmahnung zum Anwalt, denn Abmahnungen sind oft mit juristischen Spitzfindigkeiten durchsetzt und können einem lebenslang wehtun.

Und bitte nicht zu dem Anwalt, wo der Bruder vom Nachbarn wegen der Scheidung war. Sollte schon ein UWG-Crack sein, denn ggf. kommst Du ganz um die Abmahnung drumherum.

Sorry für die offenen Worte, aber das ist sehr naiv.

Amazon hat die Änderung mit den Grundpreisen angekündigt und nochmal bei der Einführung genau beschrieben, was man tun muss. Wer das nicht liest und dann umsetzt, wird ganz sicher von keinem irgendeine Erstattung bekommen.

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Seller_PCsrOHVyQSFLn
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Weiß jemand ob es möglich ist/was passieren würde, ob die Abmahnkosten bezahlt werden aber die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?

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Seller_G0itceiIQJRyI
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man muß sich halt überlegen, ob man eine (vermeintlich in der Summe gering erscheinende) Unterlassung unterzeichnet und damit für alle Zeit das Risiko eingeht, bei dem geringsten Wiederauftreten (was ja jederzeit durch Anzeigefehler passieren kann) einen meist höheren 4-stelligen Betrag pro Artikel! in dem der Fehler auftritt zu berappen bereit ist ( Unterlassung unterschreiben = Anerkenntnis, da hilft dann kein Gericht mehr) oder ob man lieber jetzt einmal einen 4- bis 5-stelligen Betrag in die Hand nimmt, um dagegen vorzugehen.
Ist es gut möglich (könnte bei zwielichtigen Gestalten wie IDO der Fall sein, ohne das recherchiert zu haben), dass der Abmahner nur aufs schnelle Geld aus ist und die Vorkosten und den Aufwand vor Gericht scheut (derweil hat er schon wieder 100 neue Abmahnungen versendet), besteht auch die Überlegung, gar nicht zu reagieren und den Abmahner klagen zu lasssen.
Wenn er klagen sollte und gewinnen sollte, bezahlt man bei Gericht etwas mehr, als die (erste) Unterlassungserklärung gekostet hätte, braucht aber (mit einem guten Anwalt) diese nicht zu unterzeichnen, da man dann dem Gericht und nicht mehr dem Abmahner gegenüber zahlungspflichtig bzw. verantwortlich ist und entgeht somit den eventuellen horenden Nachfolgekosten eines “Wiederholungsfalles”.
Ich hoffe, ich habe das, was mir mein Anwalt da vor Jahren mal erklärt hat einigermaßen verständlich und hoffentlich nicht sinnverdreht wiedergeben können.
auf jeden Fall einen Anwalt suchen, der andere Wege mitgeht als eine (modifizierte) Unterlassung zu unterzeichnen (und für diesen Serienbrief auch nur kassiert).
Dieses Pack steht teilweise auf beiden Seiten und verdient an beiden Seiten - einmal mit Abmahnung und ein anderes mal mit vermeintlicher Hilfe bei Abmahnung.

KEINE Rechtsberatung!

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meist findet man bei dem angeblichen “Klienten” auch genug Fehler…das hilft im Zweifelsfall dann auch schon mal weiter

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Frag mal bei internetrecht-rostock.de , die sind fair mit den Preisen und haben viel Erfahrung mit dem IDO Verband und mehrmals gegen den Verein gewonnen.

Die vielleicht 200-300 Euro, die du dort zahlst, sind es in der Regel wert. Wenn du keine Erklärung abgibst, wirst du eine einstweilige Verfügung kassieren, das kostet dich ca. 1000-2000 Euro. Aber wenn du was abgibst, bist du eventuell mit 4000 Euro dabei, wenn das System was falsch macht.

Der Trick der Vereine ist oft, dass man das Geld zahlt, weil es so wenig wirkt.

Du darfst keinesfalls eine Erklärung abgeben, wenn du keine Kontrolle über das hast, was dir vorgeworfen wird. Denn ein Unterlassungsvertrag gilt auch dann, wenn der Abmahner ein Arschloch ist oder garnicht hätte abmahnen dürfen und zwar für immer.

Wenn du es aber wirklich falsch gemacht hast und es nicht schnell und für immer ändern kannst ist es in der Regel besser sich verurteilen zu lassen, kostet im Endeffekt weniger. Auf Amazon haften nämlich auch die Händler für eine falsche Artikelseite, leider.

Desweiteren wäre natürlich zu klären, ob der IDO Verband überhaupt ausreichende Mitglieder hat im Bereich den es betrifft, also Händler mit Baumwollgarn. Oft hat der Verein schon verloren, weil er nicht genug Mitglieder in einem Bereich hatte, wie z.B. bei Schmuck. Leider leider kann man sowas nur im Gerichtsverfahren rausfinden und das lohnt sich meist nicht.

Also ich kann die Anwälte aus Rostock empfehlen.

Generell auf keinen Fall einfach unterschreiben.

Nur zahlen bringts NICHTS, ist sogar schädlich für dich.

Sofern es sich um einen seriösen Abmahner handeln würde und du den Verstoß wirklich gemacht hast ist die günstigste Variante: Seine Gründe dem Verein mitteilen, den Verein dazu auffordern die Antwort/Schreiben bei Gericht vorzulegen, die einstweilige Verfügung abwarten und dann eine Abschlusserklärung binnen 2 Wochen abgeben. Für die Abschlusserklärung müsste es Muster im Internet geben. Wenn man binnen 2 Wochen keine Abschlusserklärung beim Kläger abgibt, kommen weitere Kosten wegen einem weiteren Anwaltschreiben auf einen zu.

Muster wäre:

Ich (Name) erkläre, dass die einstweilige Verfügung vom _________________________ als rechtsverbindlich anerkannt wird. Ich verzichte auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO, allerdings mit Ausnahme der Umstände, die auch einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden könnten.
(Quelle https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/53-wettbewerbsrecht-5-muster-abschlusserklaerung_idesk_PI17574_HI11462471.html )

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Ich bedanke mich auch bei allen die hier geschrieben haben. :pray:t3:

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Wir hatten das gleiche Problem mit der Anzeige des Grundpreises.
Alle Hilfe und alle eingetragenen Daten haben nix gebracht…
Nach mindestens 10 Fällen innerhalb von 3 Tagen war dann einer genervt genug um uns zu helfen und die ASINS zu bearbeiten.

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Auch ich habe eine Abmahnung bekommen. Scheinbar ist die Kategorie Garne jetzt dran.

Ich war davon ausgegangen, dass bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe notwendig ist. Denn ich verkaufe Knäuel/Stränge. Evtl ein Denkfehler.

Aber ich kann bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe machen. Diese müsste nämlich €/100 g lauten. Gibt es aber nicht. Es wird immer nur in den in meiner Kategorie zur Verfügung stehenden Feldern nach Volumen gefragt und bei Volumen kann gramm nicht ausgewählt werden.

Grossartig, wenn ich jetzt alle Artikel herausnehmen muss, dann ist mein Weihnachtsgeschäft gelaufen.

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Jetzt auch OLG Rostock: Rechtsmissbrauch durch den IDO, da Mitglieder nicht abgemahnt werden

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. ist unserer Kanzlei aus hunderten von Abmahnungen des IDO bekannt.

Immer mehr Gerichte nehmen an, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sein können. So kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche des IDO rechtsmissbräuchlich sein könnten aufgrund der besonderen Mitgliederstruktur des IDO. Händler werden als sogenannte passive Mitglieder aufgenommen und haben im IDO nichts zu sagen. Nach Ansicht des OLG Celle werden die passiven Mitglieder gezielt von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen.

Wir wissen von einigen Mandanten, dass dieser ausschließlich deshalb beim IDO Mitglied wurden, um von einer Abmahnung des IDO verschont zu werden. Diesen „Abmahnschutz“ des IDO scheint es wirklich zu geben. So hatte bereits das Landgericht Heilbronn(LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)) angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, da die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden.

OLG Rostock: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da Mitglieder planmäßig von Abmahnungen ausgespart werden

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) hatte über eine Berufung des IDO zu entscheiden. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Rostock waren Unterlassungsansprüche des IDO zurückgewiesen worden.

Die Berufung des IDO wurde gemäß § 522 ZPO Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall erfolgt die Zurückweisung per Beschluss, es gibt nicht einmal eine mündliche Verhandlung, weil es nichts zu verhandeln gibt. Der IDO hatte trotz eines Hinweises des Gerichtes die Überzeugung des Senates, der IDO würde rechtsmissbräuchlich handeln, nicht ausräumen können.die Entscheidung ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist, außer einer Verfassungsbeschwerde, nicht vorgesehen.

Eigene Mitglieder werden ausgespart

Das OLG Rostock sah die Abmahnung des IDO als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG an, da sich das Vorgehen des IDO im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellte:

„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […] höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“

Noch deutlicher wird das OLG Rostock in einem Beschluss vom 20.05.2020, in dem dem IDO mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

Nach diesen Maßstäben geht der Senat von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

Von den im Berufungsrechtszug mit Anlage … benannten 23 angeblichen Konkurrenzunternehmen, die Mitglied des Klägers sein sollen, begehen unstreitig jedenfalls 9 Unternehmen gleiche oder entsprechende vermeintliche Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dagegen vorgeht. Dabei macht er nicht geltend, er wolle die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Werbung zunächst höchstrichterlich klären lassen. Zielte das Vorgehen auf eine solche Klärung ab, wäre auch zu erwarten, dass ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, bei dem eine höchstrichterliche Klärung auch ernsthaft zu erwarten wäre. Bei dem augenscheinlich selbst nur in geringem Umfang tätigen Beklagten dürfte dies nicht von Beginn an naheliegend sein. Die Chance auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof wäre bei Inanspruchnahme eines nachhaltig und umfangreich am Markt tätigen Unternehmens deutlich höher, weil einerseits mit Blick auf den Geschäftsumfang die Revisionssumme erreicht werden könnte und das Rechtsmittel nicht von einer Zulassung abhängig wäre und andererseits wegen der Finanzkraft und der Auswirkungen eher zu erwarten wäre, es werde den Streit bis zum Bundesgerichtshof austragen. Selbst bei einer angestrebten höchstrichterlichen Klärung wäre schon zur Erfüllung der Satzungszweck zudem jedenfalls eine Information der eigenen Mitglieder über den vermeintlichen Verstoß angezeigt. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte dies in Abrede stellt. Aufgrund dieser Umstände stellt sich das Vorgehen des Klägers als planmäßiges aussparen von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dar. Dem Kläger ist offenbar nicht an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen gelegen …“

Wenn nunmehr drei Gerichte, nämlich das Landgericht Heilbronn, wie auch das OLG Celle und das OLG Rostock annehmen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, ist dies durchaus bemerkenswert. Soweit zwei Gerichte annehmen, dass der IDO seine eigenen Mitglieder verschont, dürfte dies kein Zufall sein. Es gibt offensichtlich wirklich einen „Abmahnschutz“ des IDO.

Auch der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen, ob der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem OLG Celle ist eine Revision vor dem BGH anhängig. Dort spielt auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs eine Rolle.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung des IDO.

Stand: 03.09.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt

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Seller_gHGFQOVGF0B8g
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Bis 5.000,- Euro kannst du dich vor Gericht selbst verteitigen. Zudem fehlen sehr oft die Grundpreise wegen technischer Probleme. Ich würde den IDO ganz entspannt klagen lassen. Es muß nachgewiesen werden, dass es dein Fehler war. Da macht kein Richter der Welt mit. Ich hatte schon drei Prozesse mit denen und nie konnte mir ein Fehler nachgewiesen werden. Der Verband musste alles bezahlen.

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Seller_fUC1S5MsJDWYk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Das ist falsch, falscher geht’s ja kaum. Mit der Abmahnung zum Anwalt, denn Abmahnungen sind oft mit juristischen Spitzfindigkeiten durchsetzt und können einem lebenslang wehtun.

Und bitte nicht zu dem Anwalt, wo der Bruder vom Nachbarn wegen der Scheidung war. Sollte schon ein UWG-Crack sein, denn ggf. kommst Du ganz um die Abmahnung drumherum.

Sorry für die offenen Worte, aber das ist sehr naiv.

Amazon hat die Änderung mit den Grundpreisen angekündigt und nochmal bei der Einführung genau beschrieben, was man tun muss. Wer das nicht liest und dann umsetzt, wird ganz sicher von keinem irgendeine Erstattung bekommen.

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Seller_fUC1S5MsJDWYk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Das ist falsch, falscher geht’s ja kaum. Mit der Abmahnung zum Anwalt, denn Abmahnungen sind oft mit juristischen Spitzfindigkeiten durchsetzt und können einem lebenslang wehtun.

Und bitte nicht zu dem Anwalt, wo der Bruder vom Nachbarn wegen der Scheidung war. Sollte schon ein UWG-Crack sein, denn ggf. kommst Du ganz um die Abmahnung drumherum.

Sorry für die offenen Worte, aber das ist sehr naiv.

Amazon hat die Änderung mit den Grundpreisen angekündigt und nochmal bei der Einführung genau beschrieben, was man tun muss. Wer das nicht liest und dann umsetzt, wird ganz sicher von keinem irgendeine Erstattung bekommen.

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Seller_PCsrOHVyQSFLn
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Weiß jemand ob es möglich ist/was passieren würde, ob die Abmahnkosten bezahlt werden aber die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?

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Seller_PCsrOHVyQSFLn
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Weiß jemand ob es möglich ist/was passieren würde, ob die Abmahnkosten bezahlt werden aber die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?

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Seller_G0itceiIQJRyI
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

man muß sich halt überlegen, ob man eine (vermeintlich in der Summe gering erscheinende) Unterlassung unterzeichnet und damit für alle Zeit das Risiko eingeht, bei dem geringsten Wiederauftreten (was ja jederzeit durch Anzeigefehler passieren kann) einen meist höheren 4-stelligen Betrag pro Artikel! in dem der Fehler auftritt zu berappen bereit ist ( Unterlassung unterschreiben = Anerkenntnis, da hilft dann kein Gericht mehr) oder ob man lieber jetzt einmal einen 4- bis 5-stelligen Betrag in die Hand nimmt, um dagegen vorzugehen.
Ist es gut möglich (könnte bei zwielichtigen Gestalten wie IDO der Fall sein, ohne das recherchiert zu haben), dass der Abmahner nur aufs schnelle Geld aus ist und die Vorkosten und den Aufwand vor Gericht scheut (derweil hat er schon wieder 100 neue Abmahnungen versendet), besteht auch die Überlegung, gar nicht zu reagieren und den Abmahner klagen zu lasssen.
Wenn er klagen sollte und gewinnen sollte, bezahlt man bei Gericht etwas mehr, als die (erste) Unterlassungserklärung gekostet hätte, braucht aber (mit einem guten Anwalt) diese nicht zu unterzeichnen, da man dann dem Gericht und nicht mehr dem Abmahner gegenüber zahlungspflichtig bzw. verantwortlich ist und entgeht somit den eventuellen horenden Nachfolgekosten eines “Wiederholungsfalles”.
Ich hoffe, ich habe das, was mir mein Anwalt da vor Jahren mal erklärt hat einigermaßen verständlich und hoffentlich nicht sinnverdreht wiedergeben können.
auf jeden Fall einen Anwalt suchen, der andere Wege mitgeht als eine (modifizierte) Unterlassung zu unterzeichnen (und für diesen Serienbrief auch nur kassiert).
Dieses Pack steht teilweise auf beiden Seiten und verdient an beiden Seiten - einmal mit Abmahnung und ein anderes mal mit vermeintlicher Hilfe bei Abmahnung.

KEINE Rechtsberatung!

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Seller_G0itceiIQJRyI
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

man muß sich halt überlegen, ob man eine (vermeintlich in der Summe gering erscheinende) Unterlassung unterzeichnet und damit für alle Zeit das Risiko eingeht, bei dem geringsten Wiederauftreten (was ja jederzeit durch Anzeigefehler passieren kann) einen meist höheren 4-stelligen Betrag pro Artikel! in dem der Fehler auftritt zu berappen bereit ist ( Unterlassung unterschreiben = Anerkenntnis, da hilft dann kein Gericht mehr) oder ob man lieber jetzt einmal einen 4- bis 5-stelligen Betrag in die Hand nimmt, um dagegen vorzugehen.
Ist es gut möglich (könnte bei zwielichtigen Gestalten wie IDO der Fall sein, ohne das recherchiert zu haben), dass der Abmahner nur aufs schnelle Geld aus ist und die Vorkosten und den Aufwand vor Gericht scheut (derweil hat er schon wieder 100 neue Abmahnungen versendet), besteht auch die Überlegung, gar nicht zu reagieren und den Abmahner klagen zu lasssen.
Wenn er klagen sollte und gewinnen sollte, bezahlt man bei Gericht etwas mehr, als die (erste) Unterlassungserklärung gekostet hätte, braucht aber (mit einem guten Anwalt) diese nicht zu unterzeichnen, da man dann dem Gericht und nicht mehr dem Abmahner gegenüber zahlungspflichtig bzw. verantwortlich ist und entgeht somit den eventuellen horenden Nachfolgekosten eines “Wiederholungsfalles”.
Ich hoffe, ich habe das, was mir mein Anwalt da vor Jahren mal erklärt hat einigermaßen verständlich und hoffentlich nicht sinnverdreht wiedergeben können.
auf jeden Fall einen Anwalt suchen, der andere Wege mitgeht als eine (modifizierte) Unterlassung zu unterzeichnen (und für diesen Serienbrief auch nur kassiert).
Dieses Pack steht teilweise auf beiden Seiten und verdient an beiden Seiten - einmal mit Abmahnung und ein anderes mal mit vermeintlicher Hilfe bei Abmahnung.

KEINE Rechtsberatung!

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Seller_G0itceiIQJRyI
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Recherche ist das A und O.
meist findet man bei dem angeblichen “Klienten” auch genug Fehler…das hilft im Zweifelsfall dann auch schon mal weiter

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Seller_G0itceiIQJRyI
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Recherche ist das A und O.
meist findet man bei dem angeblichen “Klienten” auch genug Fehler…das hilft im Zweifelsfall dann auch schon mal weiter

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Seller_NdVjP9diSrorY
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Frag mal bei internetrecht-rostock.de , die sind fair mit den Preisen und haben viel Erfahrung mit dem IDO Verband und mehrmals gegen den Verein gewonnen.

Die vielleicht 200-300 Euro, die du dort zahlst, sind es in der Regel wert. Wenn du keine Erklärung abgibst, wirst du eine einstweilige Verfügung kassieren, das kostet dich ca. 1000-2000 Euro. Aber wenn du was abgibst, bist du eventuell mit 4000 Euro dabei, wenn das System was falsch macht.

Der Trick der Vereine ist oft, dass man das Geld zahlt, weil es so wenig wirkt.

Du darfst keinesfalls eine Erklärung abgeben, wenn du keine Kontrolle über das hast, was dir vorgeworfen wird. Denn ein Unterlassungsvertrag gilt auch dann, wenn der Abmahner ein Arschloch ist oder garnicht hätte abmahnen dürfen und zwar für immer.

Wenn du es aber wirklich falsch gemacht hast und es nicht schnell und für immer ändern kannst ist es in der Regel besser sich verurteilen zu lassen, kostet im Endeffekt weniger. Auf Amazon haften nämlich auch die Händler für eine falsche Artikelseite, leider.

Desweiteren wäre natürlich zu klären, ob der IDO Verband überhaupt ausreichende Mitglieder hat im Bereich den es betrifft, also Händler mit Baumwollgarn. Oft hat der Verein schon verloren, weil er nicht genug Mitglieder in einem Bereich hatte, wie z.B. bei Schmuck. Leider leider kann man sowas nur im Gerichtsverfahren rausfinden und das lohnt sich meist nicht.

Also ich kann die Anwälte aus Rostock empfehlen.

Generell auf keinen Fall einfach unterschreiben.

Nur zahlen bringts NICHTS, ist sogar schädlich für dich.

Sofern es sich um einen seriösen Abmahner handeln würde und du den Verstoß wirklich gemacht hast ist die günstigste Variante: Seine Gründe dem Verein mitteilen, den Verein dazu auffordern die Antwort/Schreiben bei Gericht vorzulegen, die einstweilige Verfügung abwarten und dann eine Abschlusserklärung binnen 2 Wochen abgeben. Für die Abschlusserklärung müsste es Muster im Internet geben. Wenn man binnen 2 Wochen keine Abschlusserklärung beim Kläger abgibt, kommen weitere Kosten wegen einem weiteren Anwaltschreiben auf einen zu.

Muster wäre:

Ich (Name) erkläre, dass die einstweilige Verfügung vom _________________________ als rechtsverbindlich anerkannt wird. Ich verzichte auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO, allerdings mit Ausnahme der Umstände, die auch einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden könnten.
(Quelle https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/53-wettbewerbsrecht-5-muster-abschlusserklaerung_idesk_PI17574_HI11462471.html )

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Seller_NdVjP9diSrorY
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Frag mal bei internetrecht-rostock.de , die sind fair mit den Preisen und haben viel Erfahrung mit dem IDO Verband und mehrmals gegen den Verein gewonnen.

Die vielleicht 200-300 Euro, die du dort zahlst, sind es in der Regel wert. Wenn du keine Erklärung abgibst, wirst du eine einstweilige Verfügung kassieren, das kostet dich ca. 1000-2000 Euro. Aber wenn du was abgibst, bist du eventuell mit 4000 Euro dabei, wenn das System was falsch macht.

Der Trick der Vereine ist oft, dass man das Geld zahlt, weil es so wenig wirkt.

Du darfst keinesfalls eine Erklärung abgeben, wenn du keine Kontrolle über das hast, was dir vorgeworfen wird. Denn ein Unterlassungsvertrag gilt auch dann, wenn der Abmahner ein Arschloch ist oder garnicht hätte abmahnen dürfen und zwar für immer.

Wenn du es aber wirklich falsch gemacht hast und es nicht schnell und für immer ändern kannst ist es in der Regel besser sich verurteilen zu lassen, kostet im Endeffekt weniger. Auf Amazon haften nämlich auch die Händler für eine falsche Artikelseite, leider.

Desweiteren wäre natürlich zu klären, ob der IDO Verband überhaupt ausreichende Mitglieder hat im Bereich den es betrifft, also Händler mit Baumwollgarn. Oft hat der Verein schon verloren, weil er nicht genug Mitglieder in einem Bereich hatte, wie z.B. bei Schmuck. Leider leider kann man sowas nur im Gerichtsverfahren rausfinden und das lohnt sich meist nicht.

Also ich kann die Anwälte aus Rostock empfehlen.

Generell auf keinen Fall einfach unterschreiben.

Nur zahlen bringts NICHTS, ist sogar schädlich für dich.

Sofern es sich um einen seriösen Abmahner handeln würde und du den Verstoß wirklich gemacht hast ist die günstigste Variante: Seine Gründe dem Verein mitteilen, den Verein dazu auffordern die Antwort/Schreiben bei Gericht vorzulegen, die einstweilige Verfügung abwarten und dann eine Abschlusserklärung binnen 2 Wochen abgeben. Für die Abschlusserklärung müsste es Muster im Internet geben. Wenn man binnen 2 Wochen keine Abschlusserklärung beim Kläger abgibt, kommen weitere Kosten wegen einem weiteren Anwaltschreiben auf einen zu.

Muster wäre:

Ich (Name) erkläre, dass die einstweilige Verfügung vom _________________________ als rechtsverbindlich anerkannt wird. Ich verzichte auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO, allerdings mit Ausnahme der Umstände, die auch einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden könnten.
(Quelle https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/53-wettbewerbsrecht-5-muster-abschlusserklaerung_idesk_PI17574_HI11462471.html )

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Seller_PCsrOHVyQSFLn
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Ich bedanke mich auch bei allen die hier geschrieben haben. :pray:t3:

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Seller_PCsrOHVyQSFLn
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Ich bedanke mich auch bei allen die hier geschrieben haben. :pray:t3:

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Seller_oNT3ZqiNsNZOP
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Wir hatten das gleiche Problem mit der Anzeige des Grundpreises.
Alle Hilfe und alle eingetragenen Daten haben nix gebracht…
Nach mindestens 10 Fällen innerhalb von 3 Tagen war dann einer genervt genug um uns zu helfen und die ASINS zu bearbeiten.

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Seller_oNT3ZqiNsNZOP
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Wir hatten das gleiche Problem mit der Anzeige des Grundpreises.
Alle Hilfe und alle eingetragenen Daten haben nix gebracht…
Nach mindestens 10 Fällen innerhalb von 3 Tagen war dann einer genervt genug um uns zu helfen und die ASINS zu bearbeiten.

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Seller_XdiqWzr3suBXk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Auch ich habe eine Abmahnung bekommen. Scheinbar ist die Kategorie Garne jetzt dran.

Ich war davon ausgegangen, dass bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe notwendig ist. Denn ich verkaufe Knäuel/Stränge. Evtl ein Denkfehler.

Aber ich kann bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe machen. Diese müsste nämlich €/100 g lauten. Gibt es aber nicht. Es wird immer nur in den in meiner Kategorie zur Verfügung stehenden Feldern nach Volumen gefragt und bei Volumen kann gramm nicht ausgewählt werden.

Grossartig, wenn ich jetzt alle Artikel herausnehmen muss, dann ist mein Weihnachtsgeschäft gelaufen.

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Seller_XdiqWzr3suBXk
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

Auch ich habe eine Abmahnung bekommen. Scheinbar ist die Kategorie Garne jetzt dran.

Ich war davon ausgegangen, dass bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe notwendig ist. Denn ich verkaufe Knäuel/Stränge. Evtl ein Denkfehler.

Aber ich kann bei meinen Produkten keine Grundpreisangabe machen. Diese müsste nämlich €/100 g lauten. Gibt es aber nicht. Es wird immer nur in den in meiner Kategorie zur Verfügung stehenden Feldern nach Volumen gefragt und bei Volumen kann gramm nicht ausgewählt werden.

Grossartig, wenn ich jetzt alle Artikel herausnehmen muss, dann ist mein Weihnachtsgeschäft gelaufen.

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Seller_ZP7oFbhMu3asm
In Antwort auf: Post von: Seller_PCsrOHVyQSFLn

https://www.internetrecht-rostock.de/ido-rechtsmissbrauch-olg-rostock.htm?fbclid=IwAR31L_OJFJYSAQ7qaPl7-i9WwZ4BnP4z_jgRF9ttD7m9YgST7nfGOcZQW8o

Jetzt auch OLG Rostock: Rechtsmissbrauch durch den IDO, da Mitglieder nicht abgemahnt werden

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. ist unserer Kanzlei aus hunderten von Abmahnungen des IDO bekannt.

Immer mehr Gerichte nehmen an, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sein können. So kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche des IDO rechtsmissbräuchlich sein könnten aufgrund der besonderen Mitgliederstruktur des IDO. Händler werden als sogenannte passive Mitglieder aufgenommen und haben im IDO nichts zu sagen. Nach Ansicht des OLG Celle werden die passiven Mitglieder gezielt von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen.

Wir wissen von einigen Mandanten, dass dieser ausschließlich deshalb beim IDO Mitglied wurden, um von einer Abmahnung des IDO verschont zu werden. Diesen „Abmahnschutz“ des IDO scheint es wirklich zu geben. So hatte bereits das Landgericht Heilbronn(LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)) angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, da die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden.

OLG Rostock: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da Mitglieder planmäßig von Abmahnungen ausgespart werden

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) hatte über eine Berufung des IDO zu entscheiden. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Rostock waren Unterlassungsansprüche des IDO zurückgewiesen worden.

Die Berufung des IDO wurde gemäß § 522 ZPO Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall erfolgt die Zurückweisung per Beschluss, es gibt nicht einmal eine mündliche Verhandlung, weil es nichts zu verhandeln gibt. Der IDO hatte trotz eines Hinweises des Gerichtes die Überzeugung des Senates, der IDO würde rechtsmissbräuchlich handeln, nicht ausräumen können.die Entscheidung ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist, außer einer Verfassungsbeschwerde, nicht vorgesehen.

Eigene Mitglieder werden ausgespart

Das OLG Rostock sah die Abmahnung des IDO als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG an, da sich das Vorgehen des IDO im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellte:

„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […] höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“

Noch deutlicher wird das OLG Rostock in einem Beschluss vom 20.05.2020, in dem dem IDO mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

Nach diesen Maßstäben geht der Senat von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

Von den im Berufungsrechtszug mit Anlage … benannten 23 angeblichen Konkurrenzunternehmen, die Mitglied des Klägers sein sollen, begehen unstreitig jedenfalls 9 Unternehmen gleiche oder entsprechende vermeintliche Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dagegen vorgeht. Dabei macht er nicht geltend, er wolle die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Werbung zunächst höchstrichterlich klären lassen. Zielte das Vorgehen auf eine solche Klärung ab, wäre auch zu erwarten, dass ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, bei dem eine höchstrichterliche Klärung auch ernsthaft zu erwarten wäre. Bei dem augenscheinlich selbst nur in geringem Umfang tätigen Beklagten dürfte dies nicht von Beginn an naheliegend sein. Die Chance auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof wäre bei Inanspruchnahme eines nachhaltig und umfangreich am Markt tätigen Unternehmens deutlich höher, weil einerseits mit Blick auf den Geschäftsumfang die Revisionssumme erreicht werden könnte und das Rechtsmittel nicht von einer Zulassung abhängig wäre und andererseits wegen der Finanzkraft und der Auswirkungen eher zu erwarten wäre, es werde den Streit bis zum Bundesgerichtshof austragen. Selbst bei einer angestrebten höchstrichterlichen Klärung wäre schon zur Erfüllung der Satzungszweck zudem jedenfalls eine Information der eigenen Mitglieder über den vermeintlichen Verstoß angezeigt. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte dies in Abrede stellt. Aufgrund dieser Umstände stellt sich das Vorgehen des Klägers als planmäßiges aussparen von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dar. Dem Kläger ist offenbar nicht an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen gelegen …“

Wenn nunmehr drei Gerichte, nämlich das Landgericht Heilbronn, wie auch das OLG Celle und das OLG Rostock annehmen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, ist dies durchaus bemerkenswert. Soweit zwei Gerichte annehmen, dass der IDO seine eigenen Mitglieder verschont, dürfte dies kein Zufall sein. Es gibt offensichtlich wirklich einen „Abmahnschutz“ des IDO.

Auch der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen, ob der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem OLG Celle ist eine Revision vor dem BGH anhängig. Dort spielt auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs eine Rolle.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung des IDO.

Stand: 03.09.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt

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https://www.internetrecht-rostock.de/ido-rechtsmissbrauch-olg-rostock.htm?fbclid=IwAR31L_OJFJYSAQ7qaPl7-i9WwZ4BnP4z_jgRF9ttD7m9YgST7nfGOcZQW8o

Jetzt auch OLG Rostock: Rechtsmissbrauch durch den IDO, da Mitglieder nicht abgemahnt werden

Der Abmahnverein IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. ist unserer Kanzlei aus hunderten von Abmahnungen des IDO bekannt.

Immer mehr Gerichte nehmen an, dass Abmahnungen des IDO rechtsmissbräuchlich sein können. So kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass Unterlassungsansprüche des IDO rechtsmissbräuchlich sein könnten aufgrund der besonderen Mitgliederstruktur des IDO. Händler werden als sogenannte passive Mitglieder aufgenommen und haben im IDO nichts zu sagen. Nach Ansicht des OLG Celle werden die passiven Mitglieder gezielt von der Willensbildung des Vereins ausgeschlossen.

Wir wissen von einigen Mandanten, dass dieser ausschließlich deshalb beim IDO Mitglied wurden, um von einer Abmahnung des IDO verschont zu werden. Diesen „Abmahnschutz“ des IDO scheint es wirklich zu geben. So hatte bereits das Landgericht Heilbronn(LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)) angenommen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, da die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden.

OLG Rostock: IDO handelt rechtsmissbräuchlich, da Mitglieder planmäßig von Abmahnungen ausgespart werden

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19) hatte über eine Berufung des IDO zu entscheiden. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Rostock waren Unterlassungsansprüche des IDO zurückgewiesen worden.

Die Berufung des IDO wurde gemäß § 522 ZPO Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. In diesem Fall erfolgt die Zurückweisung per Beschluss, es gibt nicht einmal eine mündliche Verhandlung, weil es nichts zu verhandeln gibt. Der IDO hatte trotz eines Hinweises des Gerichtes die Überzeugung des Senates, der IDO würde rechtsmissbräuchlich handeln, nicht ausräumen können.die Entscheidung ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel ist, außer einer Verfassungsbeschwerde, nicht vorgesehen.

Eigene Mitglieder werden ausgespart

Das OLG Rostock sah die Abmahnung des IDO als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG an, da sich das Vorgehen des IDO im vorliegenden Einzelfall als rechtsmissbräuchlich darstellte:

„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […] höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“

Noch deutlicher wird das OLG Rostock in einem Beschluss vom 20.05.2020, in dem dem IDO mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat:

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

Nach diesen Maßstäben geht der Senat von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

Von den im Berufungsrechtszug mit Anlage … benannten 23 angeblichen Konkurrenzunternehmen, die Mitglied des Klägers sein sollen, begehen unstreitig jedenfalls 9 Unternehmen gleiche oder entsprechende vermeintliche Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dagegen vorgeht. Dabei macht er nicht geltend, er wolle die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Werbung zunächst höchstrichterlich klären lassen. Zielte das Vorgehen auf eine solche Klärung ab, wäre auch zu erwarten, dass ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, bei dem eine höchstrichterliche Klärung auch ernsthaft zu erwarten wäre. Bei dem augenscheinlich selbst nur in geringem Umfang tätigen Beklagten dürfte dies nicht von Beginn an naheliegend sein. Die Chance auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof wäre bei Inanspruchnahme eines nachhaltig und umfangreich am Markt tätigen Unternehmens deutlich höher, weil einerseits mit Blick auf den Geschäftsumfang die Revisionssumme erreicht werden könnte und das Rechtsmittel nicht von einer Zulassung abhängig wäre und andererseits wegen der Finanzkraft und der Auswirkungen eher zu erwarten wäre, es werde den Streit bis zum Bundesgerichtshof austragen. Selbst bei einer angestrebten höchstrichterlichen Klärung wäre schon zur Erfüllung der Satzungszweck zudem jedenfalls eine Information der eigenen Mitglieder über den vermeintlichen Verstoß angezeigt. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte dies in Abrede stellt. Aufgrund dieser Umstände stellt sich das Vorgehen des Klägers als planmäßiges aussparen von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dar. Dem Kläger ist offenbar nicht an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen gelegen …“

Wenn nunmehr drei Gerichte, nämlich das Landgericht Heilbronn, wie auch das OLG Celle und das OLG Rostock annehmen, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, ist dies durchaus bemerkenswert. Soweit zwei Gerichte annehmen, dass der IDO seine eigenen Mitglieder verschont, dürfte dies kein Zufall sein. Es gibt offensichtlich wirklich einen „Abmahnschutz“ des IDO.

Auch der Bundesgerichtshof wird sich demnächst mit der Frage beschäftigen, ob der IDO rechtsmissbräuchlich handelt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem OLG Celle ist eine Revision vor dem BGH anhängig. Dort spielt auch der Aspekt des Rechtsmissbrauchs eine Rolle.

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Stand: 03.09.2020

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Bis 5.000,- Euro kannst du dich vor Gericht selbst verteitigen. Zudem fehlen sehr oft die Grundpreise wegen technischer Probleme. Ich würde den IDO ganz entspannt klagen lassen. Es muß nachgewiesen werden, dass es dein Fehler war. Da macht kein Richter der Welt mit. Ich hatte schon drei Prozesse mit denen und nie konnte mir ein Fehler nachgewiesen werden. Der Verband musste alles bezahlen.

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Bis 5.000,- Euro kannst du dich vor Gericht selbst verteitigen. Zudem fehlen sehr oft die Grundpreise wegen technischer Probleme. Ich würde den IDO ganz entspannt klagen lassen. Es muß nachgewiesen werden, dass es dein Fehler war. Da macht kein Richter der Welt mit. Ich hatte schon drei Prozesse mit denen und nie konnte mir ein Fehler nachgewiesen werden. Der Verband musste alles bezahlen.

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