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Seller_TlzkAYFn4fKgO

GPSR -Compliance !!

Artikel 51

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht

behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

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Seller_TlzkAYFn4fKgO

GPSR -Compliance !!

Artikel 51

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht

behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

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Seller_9RsYgGGKKFQBH
In Antwort auf: Post von: Seller_TlzkAYFn4fKgO

Und was bedeutet das für einen Marketplaceverkäufer?

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Seller_LCU2TCOJ7nF6r
In Antwort auf: Post von: Seller_TlzkAYFn4fKgO

"Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden."

Versuch einer Erklärung:

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) verliert die bisherige Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG ihre Gültigkeit.

Die Verordnung 2023/988 (GPSR) beschreibt besondere Pflichten für Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, u.A. Kennzeichnung des Herstellers, Kennzeichnung der verantwortlichen Person in der EU, Identifikationskennzeichnung, Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen. Manches davon war in der bisherigen Richtlinie 2001/95/EG nicht vorgesehen. Ganz neu sind die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (zB Amazon).

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar zu machen. Der Import der Ware aus einem Nicht-EU-Land ist bereits das "Inverkehrbringen" - weil die Ware damit für den Vertrieb in der EU bereitgestellt wird.

Deshalb sollte folgendes gelten:

Wenn die Produkte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung mit der bisherigen Produktsicherheits-Richtline konform waren und aus dem Nicht-EU-Ausland importiert waren, dann dürfen sie unverändert weiter angeboten werden.

Es ist jedoch nirgendwo geregelt, wie das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 13. Dezember bewiesen werden kann bzw. soll. Theoretisch müsste der komplette Lagerbestand der Importeure, der Großhändler und Händler gekennzeichnet werden, damit diese vor dem 13. Dezember in der EU produzierte oder in die EU importierte Ware auch ohne GPRS-Anforderungen verkauft werden kann.

-----

Online finden man z.B. folgende Zusammenfassung:

  • Möglicherweise sorgt die Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR für eine erhebliche Erleichterung.
  • Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops.
  • Bislang ist diese Rechtsauffassung aber weder von zuständigen Behörden noch von der Rechtsprechung bestätigt worden.
  • Wer den aus rechtlicher Sicht sichersten Weg wählen möchte, muss bis zum 13. Dezember 2024 sämtliche Produktangebote mit den Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR versehen.
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Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht

behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht

behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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von Seller_TlzkAYFn4fKgO

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Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht

behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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Seller_9RsYgGGKKFQBH
In Antwort auf: Post von: Seller_TlzkAYFn4fKgO

Und was bedeutet das für einen Marketplaceverkäufer?

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Seller_LCU2TCOJ7nF6r
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"Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden."

Versuch einer Erklärung:

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) verliert die bisherige Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG ihre Gültigkeit.

Die Verordnung 2023/988 (GPSR) beschreibt besondere Pflichten für Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, u.A. Kennzeichnung des Herstellers, Kennzeichnung der verantwortlichen Person in der EU, Identifikationskennzeichnung, Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen. Manches davon war in der bisherigen Richtlinie 2001/95/EG nicht vorgesehen. Ganz neu sind die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (zB Amazon).

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar zu machen. Der Import der Ware aus einem Nicht-EU-Land ist bereits das "Inverkehrbringen" - weil die Ware damit für den Vertrieb in der EU bereitgestellt wird.

Deshalb sollte folgendes gelten:

Wenn die Produkte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung mit der bisherigen Produktsicherheits-Richtline konform waren und aus dem Nicht-EU-Ausland importiert waren, dann dürfen sie unverändert weiter angeboten werden.

Es ist jedoch nirgendwo geregelt, wie das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 13. Dezember bewiesen werden kann bzw. soll. Theoretisch müsste der komplette Lagerbestand der Importeure, der Großhändler und Händler gekennzeichnet werden, damit diese vor dem 13. Dezember in der EU produzierte oder in die EU importierte Ware auch ohne GPRS-Anforderungen verkauft werden kann.

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Online finden man z.B. folgende Zusammenfassung:

  • Möglicherweise sorgt die Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR für eine erhebliche Erleichterung.
  • Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops.
  • Bislang ist diese Rechtsauffassung aber weder von zuständigen Behörden noch von der Rechtsprechung bestätigt worden.
  • Wer den aus rechtlicher Sicht sichersten Weg wählen möchte, muss bis zum 13. Dezember 2024 sämtliche Produktangebote mit den Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR versehen.
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"Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und VOR dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden."

Versuch einer Erklärung:

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) verliert die bisherige Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG ihre Gültigkeit.

Die Verordnung 2023/988 (GPSR) beschreibt besondere Pflichten für Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, u.A. Kennzeichnung des Herstellers, Kennzeichnung der verantwortlichen Person in der EU, Identifikationskennzeichnung, Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen. Manches davon war in der bisherigen Richtlinie 2001/95/EG nicht vorgesehen. Ganz neu sind die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (zB Amazon).

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar zu machen. Der Import der Ware aus einem Nicht-EU-Land ist bereits das "Inverkehrbringen" - weil die Ware damit für den Vertrieb in der EU bereitgestellt wird.

Deshalb sollte folgendes gelten:

Wenn die Produkte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung mit der bisherigen Produktsicherheits-Richtline konform waren und aus dem Nicht-EU-Ausland importiert waren, dann dürfen sie unverändert weiter angeboten werden.

Es ist jedoch nirgendwo geregelt, wie das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 13. Dezember bewiesen werden kann bzw. soll. Theoretisch müsste der komplette Lagerbestand der Importeure, der Großhändler und Händler gekennzeichnet werden, damit diese vor dem 13. Dezember in der EU produzierte oder in die EU importierte Ware auch ohne GPRS-Anforderungen verkauft werden kann.

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  • Möglicherweise sorgt die Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR für eine erhebliche Erleichterung.
  • Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops.
  • Bislang ist diese Rechtsauffassung aber weder von zuständigen Behörden noch von der Rechtsprechung bestätigt worden.
  • Wer den aus rechtlicher Sicht sichersten Weg wählen möchte, muss bis zum 13. Dezember 2024 sämtliche Produktangebote mit den Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR versehen.
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Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) verliert die bisherige Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG ihre Gültigkeit.

Die Verordnung 2023/988 (GPSR) beschreibt besondere Pflichten für Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, u.A. Kennzeichnung des Herstellers, Kennzeichnung der verantwortlichen Person in der EU, Identifikationskennzeichnung, Warnhinweise bzw. Sicherheitsinformationen. Manches davon war in der bisherigen Richtlinie 2001/95/EG nicht vorgesehen. Ganz neu sind die Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen (zB Amazon).

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar zu machen. Der Import der Ware aus einem Nicht-EU-Land ist bereits das "Inverkehrbringen" - weil die Ware damit für den Vertrieb in der EU bereitgestellt wird.

Deshalb sollte folgendes gelten:

Wenn die Produkte bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung mit der bisherigen Produktsicherheits-Richtline konform waren und aus dem Nicht-EU-Ausland importiert waren, dann dürfen sie unverändert weiter angeboten werden.

Es ist jedoch nirgendwo geregelt, wie das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 13. Dezember bewiesen werden kann bzw. soll. Theoretisch müsste der komplette Lagerbestand der Importeure, der Großhändler und Händler gekennzeichnet werden, damit diese vor dem 13. Dezember in der EU produzierte oder in die EU importierte Ware auch ohne GPRS-Anforderungen verkauft werden kann.

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Online finden man z.B. folgende Zusammenfassung:

  • Möglicherweise sorgt die Übergangsbestimmung in Art. 51 GPSR für eine erhebliche Erleichterung.
  • Diese Übergangsbestimmung könnte so zu verstehen sein, dass Online-Händler solche Produkte, die bis zum 12. Dezember 2024 erstmalig legal in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wurden, nicht gemäß den Vorgaben der GPSR kennzeichnen müssen - weder am Produkt noch nach Art. 19 GPSR in den Online-Produktangeboten in ihren Webshops.
  • Bislang ist diese Rechtsauffassung aber weder von zuständigen Behörden noch von der Rechtsprechung bestätigt worden.
  • Wer den aus rechtlicher Sicht sichersten Weg wählen möchte, muss bis zum 13. Dezember 2024 sämtliche Produktangebote mit den Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR versehen.
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