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Seller_bA8j7yq31TdSr

§25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz

Moin zusammen, vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, ob Amazon ein Onlinegeschäft mit elektronischer Schnittstelle gem. § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz ist?

Habe nämlich Post vom Finanzamt bekommen und die wollen das nun wissen. Ich bin mir aber nicht sicher. Habe vieles darüber gelesen, aber nicht unbedingt schlau daraus geworden.

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Tags:ASIN, Angebote, Einkaufswagen-Feld, Gebühren, Preisgestaltung
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Seller_bA8j7yq31TdSr

§25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz

Moin zusammen, vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, ob Amazon ein Onlinegeschäft mit elektronischer Schnittstelle gem. § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz ist?

Habe nämlich Post vom Finanzamt bekommen und die wollen das nun wissen. Ich bin mir aber nicht sicher. Habe vieles darüber gelesen, aber nicht unbedingt schlau daraus geworden.

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Seller_mC3VCvRom4lsH
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Seller_pAnC5eA9FBjjL
In Antwort auf: Post von: Seller_bA8j7yq31TdSr

Eine elektronische Schnittstelle ist eher sowas wie PCI, SATA, CanBus, I2C usw.

Kunden haben extrem selten eine elektronische Schnittstelle, die meisten sind eher so optisch im Web unterwegs, wobei das nicht automatisch impliziert, dass sie lesen koennen.

Daher ist nicht mal gewaehrleistet, dass Quelle und Senke der Information kommunizieren koennen was eine grundlegende Funktion von Schnittstelle sein sollte.

Also weder elektronisch noch Schnittstelle :wink:

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Seller_X3hXHh6gUHD3m
In Antwort auf: Post von: Seller_bA8j7yq31TdSr

Echt, und die wollen wissen was Amazon für eine Firma ist? Was ist denn das für ein Laden? Ist das nicht eher Aufgabe des Finanzamtes. Scheint so wie bei der Grundsteuer zu sein, alle Arbeit dem Volke. Schreibe denen zurück, dass Du den Paragraphen nicht kennst weil Du kein Finanzbeamter bist und frage mal höflich nach, was die sonst noch so den ganzen Tag machen. Digitales Deutschland, gute Nacht.

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Seller_jRoOpSwp9rAQt
In Antwort auf: Post von: Seller_bA8j7yq31TdSr

@Stellar-Inc

Sollst Du denen nun beantworten ob Amazon ODER Du eine solche Schnittstelle betreibst?
Denn einmal schreibst Du so, das andere mal so. Was stimmt denn nun?

Falls sie es von Amazon wissen wollen, sollen sie Amazon fragen.
Es erscheint mir aber wenig plausibel dass das Finanzamt von Dir wissen möchte was Amazon macht (nicht zuletzt weil sie es ohnehin wissen).

Falls sie aber wissen wissen wollen was Du tust: Ich bin mir ziemlich sicher dass Du keine solche Schnittstelle betreibst. Du nutzt aber eine solche die Dir z.B. von Amazon angeboten wird.
Damit sind - vereinfacht ausgedruckt - digitale Vermittlungsplattformen gemeint.

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Seller_H1ezG3FdKxyaR
In Antwort auf: Post von: Seller_bA8j7yq31TdSr

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle

(1) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.

(2) Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Dies gilt nicht, wenn er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

(3) Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach Absatz 1, wenn die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen nach § 22f Absatz 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

(4) Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. Eine Inanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 erfolgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom Finanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

**

(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

**

(6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert. Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar

irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,

an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und

an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.

Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,

die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder

die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist.

(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

Fußnote

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Seller_WspwPnOMoeMtI
In Antwort auf: Post von: Seller_bA8j7yq31TdSr

JA, Amazon ist ein Onlinegeschäft mit elektronischer Schnittstelle gem. § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz.

Genau das beschreibt der Abs. 5 des § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz,
welcher dem FA idealerweise bekannt sein sollte.

Die elektronische Schnittstelle besteht aus sogenannten “Computern” und dem unfassbaren “Internet”

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Seller_bA8j7yq31TdSr

§25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz

Moin zusammen, vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, ob Amazon ein Onlinegeschäft mit elektronischer Schnittstelle gem. § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz ist?

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Habe nämlich Post vom Finanzamt bekommen und die wollen das nun wissen. Ich bin mir aber nicht sicher. Habe vieles darüber gelesen, aber nicht unbedingt schlau daraus geworden.

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§25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz

von Seller_bA8j7yq31TdSr

Moin zusammen, vielleicht kann mir jemand helfen und sagen, ob Amazon ein Onlinegeschäft mit elektronischer Schnittstelle gem. § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz ist?

Habe nämlich Post vom Finanzamt bekommen und die wollen das nun wissen. Ich bin mir aber nicht sicher. Habe vieles darüber gelesen, aber nicht unbedingt schlau daraus geworden.

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Seller_mC3VCvRom4lsH
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Seller_pAnC5eA9FBjjL
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Eine elektronische Schnittstelle ist eher sowas wie PCI, SATA, CanBus, I2C usw.

Kunden haben extrem selten eine elektronische Schnittstelle, die meisten sind eher so optisch im Web unterwegs, wobei das nicht automatisch impliziert, dass sie lesen koennen.

Daher ist nicht mal gewaehrleistet, dass Quelle und Senke der Information kommunizieren koennen was eine grundlegende Funktion von Schnittstelle sein sollte.

Also weder elektronisch noch Schnittstelle :wink:

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Seller_X3hXHh6gUHD3m
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Echt, und die wollen wissen was Amazon für eine Firma ist? Was ist denn das für ein Laden? Ist das nicht eher Aufgabe des Finanzamtes. Scheint so wie bei der Grundsteuer zu sein, alle Arbeit dem Volke. Schreibe denen zurück, dass Du den Paragraphen nicht kennst weil Du kein Finanzbeamter bist und frage mal höflich nach, was die sonst noch so den ganzen Tag machen. Digitales Deutschland, gute Nacht.

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Sollst Du denen nun beantworten ob Amazon ODER Du eine solche Schnittstelle betreibst?
Denn einmal schreibst Du so, das andere mal so. Was stimmt denn nun?

Falls sie es von Amazon wissen wollen, sollen sie Amazon fragen.
Es erscheint mir aber wenig plausibel dass das Finanzamt von Dir wissen möchte was Amazon macht (nicht zuletzt weil sie es ohnehin wissen).

Falls sie aber wissen wissen wollen was Du tust: Ich bin mir ziemlich sicher dass Du keine solche Schnittstelle betreibst. Du nutzt aber eine solche die Dir z.B. von Amazon angeboten wird.
Damit sind - vereinfacht ausgedruckt - digitale Vermittlungsplattformen gemeint.

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle

(1) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.

(2) Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Dies gilt nicht, wenn er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

(3) Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach Absatz 1, wenn die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen nach § 22f Absatz 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

(4) Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. Eine Inanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 erfolgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom Finanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

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(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

**

(6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert. Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar

irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,

an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und

an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.

Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,

die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder

die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist.

(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

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JA, Amazon ist ein Onlinegeschäft mit elektronischer Schnittstelle gem. § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz.

Genau das beschreibt der Abs. 5 des § 25e Abs. 5 Umsatzsteuergesetz,
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Die elektronische Schnittstelle besteht aus sogenannten “Computern” und dem unfassbaren “Internet”

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Eine elektronische Schnittstelle ist eher sowas wie PCI, SATA, CanBus, I2C usw.

Kunden haben extrem selten eine elektronische Schnittstelle, die meisten sind eher so optisch im Web unterwegs, wobei das nicht automatisch impliziert, dass sie lesen koennen.

Daher ist nicht mal gewaehrleistet, dass Quelle und Senke der Information kommunizieren koennen was eine grundlegende Funktion von Schnittstelle sein sollte.

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Eine elektronische Schnittstelle ist eher sowas wie PCI, SATA, CanBus, I2C usw.

Kunden haben extrem selten eine elektronische Schnittstelle, die meisten sind eher so optisch im Web unterwegs, wobei das nicht automatisch impliziert, dass sie lesen koennen.

Daher ist nicht mal gewaehrleistet, dass Quelle und Senke der Information kommunizieren koennen was eine grundlegende Funktion von Schnittstelle sein sollte.

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Echt, und die wollen wissen was Amazon für eine Firma ist? Was ist denn das für ein Laden? Ist das nicht eher Aufgabe des Finanzamtes. Scheint so wie bei der Grundsteuer zu sein, alle Arbeit dem Volke. Schreibe denen zurück, dass Du den Paragraphen nicht kennst weil Du kein Finanzbeamter bist und frage mal höflich nach, was die sonst noch so den ganzen Tag machen. Digitales Deutschland, gute Nacht.

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Echt, und die wollen wissen was Amazon für eine Firma ist? Was ist denn das für ein Laden? Ist das nicht eher Aufgabe des Finanzamtes. Scheint so wie bei der Grundsteuer zu sein, alle Arbeit dem Volke. Schreibe denen zurück, dass Du den Paragraphen nicht kennst weil Du kein Finanzbeamter bist und frage mal höflich nach, was die sonst noch so den ganzen Tag machen. Digitales Deutschland, gute Nacht.

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Sollst Du denen nun beantworten ob Amazon ODER Du eine solche Schnittstelle betreibst?
Denn einmal schreibst Du so, das andere mal so. Was stimmt denn nun?

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Es erscheint mir aber wenig plausibel dass das Finanzamt von Dir wissen möchte was Amazon macht (nicht zuletzt weil sie es ohnehin wissen).

Falls sie aber wissen wissen wollen was Du tust: Ich bin mir ziemlich sicher dass Du keine solche Schnittstelle betreibst. Du nutzt aber eine solche die Dir z.B. von Amazon angeboten wird.
Damit sind - vereinfacht ausgedruckt - digitale Vermittlungsplattformen gemeint.

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Sollst Du denen nun beantworten ob Amazon ODER Du eine solche Schnittstelle betreibst?
Denn einmal schreibst Du so, das andere mal so. Was stimmt denn nun?

Falls sie es von Amazon wissen wollen, sollen sie Amazon fragen.
Es erscheint mir aber wenig plausibel dass das Finanzamt von Dir wissen möchte was Amazon macht (nicht zuletzt weil sie es ohnehin wissen).

Falls sie aber wissen wissen wollen was Du tust: Ich bin mir ziemlich sicher dass Du keine solche Schnittstelle betreibst. Du nutzt aber eine solche die Dir z.B. von Amazon angeboten wird.
Damit sind - vereinfacht ausgedruckt - digitale Vermittlungsplattformen gemeint.

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle

(1) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.

(2) Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Dies gilt nicht, wenn er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

(3) Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach Absatz 1, wenn die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen nach § 22f Absatz 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

(4) Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. Eine Inanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 erfolgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom Finanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

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(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

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(6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert. Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar

irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,

an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und

an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.

Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,

die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder

die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist.

(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

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Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 25e Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle

(1) Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber), haftet für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3a.

(2) Der Betreiber haftet nicht nach Absatz 1, wenn der liefernde Unternehmer im Sinne von § 22f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Dies gilt nicht, wenn er Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.

(3) Der Betreiber haftet des Weiteren nicht nach Absatz 1, wenn die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle des Betreibers nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber die Anforderungen nach § 22f Absatz 2 erfüllt. Dies gilt nicht, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.

(4) Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen. Nach Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber in den Fällen des Absatzes 2 für die Steuer auf Umsätze im Sinne des Absatzes 1, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist. Eine Inanspruchnahme des Betreibers nach Satz 2 erfolgt nicht, wenn der Betreiber innerhalb einer vom Finanzamt im Rahmen der Mitteilung nach Satz 1 gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann. Die Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des Absatzes 3 entsprechend anzuwenden.

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(5) Eine elektronische Schnittstelle im Sinne dieser Vorschrift ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches.

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(6) Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert. Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar

irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,

an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und

an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.

Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:

die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,

die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder

die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.

(7) Örtlich zuständig für den Erlass des Haftungsbescheides ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des liefernden Unternehmers zuständig ist.

(8) Hat der liefernde Unternehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, ist § 219 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

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