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Aktuelle Verfahren beim Bundeskartellamt

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Das Bundeskartellamt hat im Juli 2022 in einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung nach der neuen Vorschrift des § 19a GWB festgestellt, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und somit einer erweiterten Missbrauchsaufsicht unterliegt (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 6. Juli 2022: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/06_07_2022_Amazon.html;jsessionid=6D28E4D4A92F11753674032B38954BEF.1_cid390?nn=3591568).

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Darüber hinaus unterliegen marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen generell im Rahmen der sog. Missbrauchsaufsicht einer verstärkten kartellrechtlichen Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Im Zuge dieser Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt sowie auch die EU-Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde bereits in mehreren Verfahren gegen Amazon aktiv geworden.

Unter anderem hat das Bundeskartellamt die Geschäftsbedingungen für Händler auf dem Marktplatz amazon.de geprüft und im Juli 2019 weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen erzielt. Dazu gehören u. a. der Ausschluss von Erstattungen von ungerechtfertigten Retouren und die Änderung der Gerichtsstandklausel. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 17. Juli 2019: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/17_07_2019_Amazon.html).

Des Weiteren hat die EU-Kommission in den Verfahren AT.40462 – Amazon Marketplace und AT.40703 – Amazon Buy Box Verpflichtungsangebote von Amazon im Dezember 2022 akzeptiert. Dadurch werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie eine etwaige Ungleichbehandlung beim Zugang von Verkäufern zur Buy-Box und zu Prime ausgeräumt. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7777 ).

Derzeit prüft das Bundeskartellamt in zwei Verfahren mögliche Eingriffe von Amazon in die Preissetzungsfreiheit der Marketplace-Händler und mögliche Benachteiligungen der Händler durch Amazons Zusammenarbeit mit (Marken-)Herstellern.

So untersucht das Bundeskartellamt derzeit, inwieweit Amazon entscheidend - und verbotenerweise - durch einen Preiskontrollmechanismus bzw. Algorithmus Einfluss auf die Preisfreiheit der tätigen Händler nimmt. Das Bundeskartellamt überprüft hierbei vor allem, dass Amazon Produkte von Dritthändlern sperre bzw. nicht zum Angebot auf dem Amazon-Marktplatz zulasse und dies mit zu hohen Preisen begründe. Ein solcher systematischer Eingriff in die Preissetzung des Händlers kann in der Tat einen Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung darstellen.

Zudem befasst sich das Bundeskartellamt mit Vereinbarungen zwischen Amazon und verschiedenen (Marken-)Herstellern, auf deren Grundlage Dritthändler von Amazon bzw. dem (Marken-)hersteller vom Verkauf der Produkte des Herstellers auf dem Amazon-Marktplatz ausgeschlossen werden, während Amazon als Einzelhändler mit diesen Produkten beliefert wird (sog. Brandgating). In diesem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit dieses Verhalten einen kartellrechtlichen Verstoß zur Beschränkung des Wettbewerbs darstellt und ob ein solches Verhalten durch beispielsweise den Schutz vor Produktpiraterie gerechtfertigt sein könnte…

Mit freundlichen Grüßen,

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Das Bundeskartellamt hat im Juli 2022 in einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung nach der neuen Vorschrift des § 19a GWB festgestellt, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und somit einer erweiterten Missbrauchsaufsicht unterliegt (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 6. Juli 2022: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/06_07_2022_Amazon.html;jsessionid=6D28E4D4A92F11753674032B38954BEF.1_cid390?nn=3591568).

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Darüber hinaus unterliegen marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen generell im Rahmen der sog. Missbrauchsaufsicht einer verstärkten kartellrechtlichen Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Im Zuge dieser Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt sowie auch die EU-Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde bereits in mehreren Verfahren gegen Amazon aktiv geworden.

Unter anderem hat das Bundeskartellamt die Geschäftsbedingungen für Händler auf dem Marktplatz amazon.de geprüft und im Juli 2019 weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen erzielt. Dazu gehören u. a. der Ausschluss von Erstattungen von ungerechtfertigten Retouren und die Änderung der Gerichtsstandklausel. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 17. Juli 2019: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/17_07_2019_Amazon.html).

Des Weiteren hat die EU-Kommission in den Verfahren AT.40462 – Amazon Marketplace und AT.40703 – Amazon Buy Box Verpflichtungsangebote von Amazon im Dezember 2022 akzeptiert. Dadurch werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie eine etwaige Ungleichbehandlung beim Zugang von Verkäufern zur Buy-Box und zu Prime ausgeräumt. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7777 ).

Derzeit prüft das Bundeskartellamt in zwei Verfahren mögliche Eingriffe von Amazon in die Preissetzungsfreiheit der Marketplace-Händler und mögliche Benachteiligungen der Händler durch Amazons Zusammenarbeit mit (Marken-)Herstellern.

So untersucht das Bundeskartellamt derzeit, inwieweit Amazon entscheidend - und verbotenerweise - durch einen Preiskontrollmechanismus bzw. Algorithmus Einfluss auf die Preisfreiheit der tätigen Händler nimmt. Das Bundeskartellamt überprüft hierbei vor allem, dass Amazon Produkte von Dritthändlern sperre bzw. nicht zum Angebot auf dem Amazon-Marktplatz zulasse und dies mit zu hohen Preisen begründe. Ein solcher systematischer Eingriff in die Preissetzung des Händlers kann in der Tat einen Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung darstellen.

Zudem befasst sich das Bundeskartellamt mit Vereinbarungen zwischen Amazon und verschiedenen (Marken-)Herstellern, auf deren Grundlage Dritthändler von Amazon bzw. dem (Marken-)hersteller vom Verkauf der Produkte des Herstellers auf dem Amazon-Marktplatz ausgeschlossen werden, während Amazon als Einzelhändler mit diesen Produkten beliefert wird (sog. Brandgating). In diesem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit dieses Verhalten einen kartellrechtlichen Verstoß zur Beschränkung des Wettbewerbs darstellt und ob ein solches Verhalten durch beispielsweise den Schutz vor Produktpiraterie gerechtfertigt sein könnte…

Mit freundlichen Grüßen,

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Seller_X3hXHh6gUHD3m
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Vielleicht verschwindet ja mal dieser völlig überflüssige Hochpreisfehler Unsinn. Natürlich kann Amazon da gerne drauf hinweisen, aber wenn der Händler feststellt, dass der Preis korrekt ist, sollte Amazon solche Angebote auch nicht mehr blockieren.

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Seller_AsWPy5XyGliWx
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

So lange es nicht nur beim Untersuchen bleibt und das in absehbarer Zeit, ist alles gut.

20
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Seller_M6o1nVpwwDQhC
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Toller Witz. 2019? Dann frage ich mich, wo in den letzten 4 Jahren dies durchgesetzt wurde, dass Amazon keine ungerechtfertigten Retouren mehr erstattet…

Was ich schon seit Ewigkeiten sage und immer wieder nur von gewissen Mitgliedern hier nieder-geredet wurde, dass es nicht rechtswidrig wäre… und eine bloße “Interpretation von mir”… nicht wahr Eiskönigin…?

30
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Seller_EIaGZMlu9fDfA
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

in dem tempo würde ich an stelle von amazon nur grinsen. man verändert kleine dinge und schon läuft die untersuchung ins leere. hier muss sofort und massiv eingeschritten werden, gerade diese völlig irrsinnigen hochpreisfehler, die übrigens auch ein negatives kundenerlebniss bringen. da hat aber amazon noch nicht drüber nachgedacht, dass händler dann vlt keine lust mehr haben das produkt auf amazon anzubieten und es mit deutlich mehr gewinn über andere wege verkaufen und damit aber auch andere verkauskanäle ausbauen…

30
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Seller_G1PKKllhFr07V
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Und hier sehen wir wieder den Kampf “Amerikanische Unternehmensstrategie” gegen “Europaeische Buerokratie”.
{Moderator Edit (Melanie) unangemessener Kommentar entfernt}
Amazon hat dieses Prinzip maximal ausgereizt, und das halte ich prinzipiell sogar fuer korrekt - solange sich die Gesetzgeber derart traege verhalten und wieder und wieder und wieder an der Nase herumgefuehrt werden, waere ein Unternehmen dumm, das nicht auszunutzen.

40
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Seller_F2mEDnq2ZBGdu
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Da müssten die Kartellwächter erst einmal die Praxis als Marktplatzhändler verstehen. Selbst prominente Anwälte, die als Jäger der Großkonzerne bekannt sind, geben zu, dass sich kein einziger Marktplatzhändlier die Durchsetzung seiner Rechte im Prozess gegen Amazon leisten könne. Solange da keine Verbraucherzentrale klagt, ändert sich kaum etwas.

Beispiele:

  1. Amazon erstattet auf unsere Kosten weiterhin Retouren unverkäuflicher Ware, wie z.B. angebrochener Kosmetikprodukte, die alleine shcon aus hygienischen Gründen nicht weiter verkauft werden.

  2. Kunden können weiterhin Retourenlabel auf unsere Kosten anfordern und wir bleiben auf den Kosten sitzen, wenn gar nicht unsere Ware zurückkommt.

  3. Die Markenregistrierung ist weiterhin eine Blackbox. Viele Artikel werden angeblich vom Markeninhaber verwaltet, auch wenn dieser nichts davon weiß. Selbst Artikel unserer Eigenmarke sind wegen einer geringen Abweichung des Markennamens (“XXX” statt “Die XXX”) einem andern Markeninhaber zugeordnet, obwohl desse Marke die betroffenen Artikel gar nicht abbildet. Die NIzza-Klassen der Markenanmeldung werden somit offenbar ignoriert.

  4. Amazon selbst verkauft Artikel mit falschen Beschreibungen (3er-Pack, obwohl es einzelne Stücke sind), obwohl sich die Kunden in den Bewertungen seit 3 Jahren (!) beschweren. Wir hätten längst Abmahnungen am Hals, können die Artikel aber nicht ändern, weil sie im Vendor-Programm sind. Wegen der Preiserhöhung (Preis für 3 Stück) haben wir Hochpreisfehler und können daher nicht verkaufen.

Wir haben unsere Erfahrungen mit Verweis auf die Einstufung an das Bundeskartellamt geleitet. Vielleicht machen das ja mehrere Händler. Nur durch das Feedback der Händler kann sich das Kartellamt ein Bild davon machen und greift evtl. doch einmal ein. Eine Flut von Eingaben nkönnte den Handlungsdruck erhöhen.

00
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Seller_VqP82ntXqVe2M
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Hallo,
folgendes: Amazon hat eine 50 bändige Buchserie im Katalog Händler verkaufen davon Einlbände für ca 8 €.
Ich habe die komplette Serie für 148 €(3€ p/B)eingestellt… HOCHPREISFEHLER und keine Reaktion auf meine Beschwerden.
Peter

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Das Bundeskartellamt hat im Juli 2022 in einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung nach der neuen Vorschrift des § 19a GWB festgestellt, dass Amazon ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist und somit einer erweiterten Missbrauchsaufsicht unterliegt (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 6. Juli 2022: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2022/06_07_2022_Amazon.html;jsessionid=6D28E4D4A92F11753674032B38954BEF.1_cid390?nn=3591568).

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Darüber hinaus unterliegen marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen generell im Rahmen der sog. Missbrauchsaufsicht einer verstärkten kartellrechtlichen Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Im Zuge dieser Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt sowie auch die EU-Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde bereits in mehreren Verfahren gegen Amazon aktiv geworden.

Unter anderem hat das Bundeskartellamt die Geschäftsbedingungen für Händler auf dem Marktplatz amazon.de geprüft und im Juli 2019 weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen erzielt. Dazu gehören u. a. der Ausschluss von Erstattungen von ungerechtfertigten Retouren und die Änderung der Gerichtsstandklausel. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 17. Juli 2019: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/17_07_2019_Amazon.html).

Des Weiteren hat die EU-Kommission in den Verfahren AT.40462 – Amazon Marketplace und AT.40703 – Amazon Buy Box Verpflichtungsangebote von Amazon im Dezember 2022 akzeptiert. Dadurch werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie eine etwaige Ungleichbehandlung beim Zugang von Verkäufern zur Buy-Box und zu Prime ausgeräumt. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7777 ).

Derzeit prüft das Bundeskartellamt in zwei Verfahren mögliche Eingriffe von Amazon in die Preissetzungsfreiheit der Marketplace-Händler und mögliche Benachteiligungen der Händler durch Amazons Zusammenarbeit mit (Marken-)Herstellern.

So untersucht das Bundeskartellamt derzeit, inwieweit Amazon entscheidend - und verbotenerweise - durch einen Preiskontrollmechanismus bzw. Algorithmus Einfluss auf die Preisfreiheit der tätigen Händler nimmt. Das Bundeskartellamt überprüft hierbei vor allem, dass Amazon Produkte von Dritthändlern sperre bzw. nicht zum Angebot auf dem Amazon-Marktplatz zulasse und dies mit zu hohen Preisen begründe. Ein solcher systematischer Eingriff in die Preissetzung des Händlers kann in der Tat einen Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung darstellen.

Zudem befasst sich das Bundeskartellamt mit Vereinbarungen zwischen Amazon und verschiedenen (Marken-)Herstellern, auf deren Grundlage Dritthändler von Amazon bzw. dem (Marken-)hersteller vom Verkauf der Produkte des Herstellers auf dem Amazon-Marktplatz ausgeschlossen werden, während Amazon als Einzelhändler mit diesen Produkten beliefert wird (sog. Brandgating). In diesem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit dieses Verhalten einen kartellrechtlichen Verstoß zur Beschränkung des Wettbewerbs darstellt und ob ein solches Verhalten durch beispielsweise den Schutz vor Produktpiraterie gerechtfertigt sein könnte…

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Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Darüber hinaus unterliegen marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen generell im Rahmen der sog. Missbrauchsaufsicht einer verstärkten kartellrechtlichen Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Im Zuge dieser Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt sowie auch die EU-Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde bereits in mehreren Verfahren gegen Amazon aktiv geworden.

Unter anderem hat das Bundeskartellamt die Geschäftsbedingungen für Händler auf dem Marktplatz amazon.de geprüft und im Juli 2019 weitreichende Verbesserungen der Geschäftsbedingungen für Händler auf den Amazon Online-Marktplätzen erzielt. Dazu gehören u. a. der Ausschluss von Erstattungen von ungerechtfertigten Retouren und die Änderung der Gerichtsstandklausel. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 17. Juli 2019: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/17_07_2019_Amazon.html).

Des Weiteren hat die EU-Kommission in den Verfahren AT.40462 – Amazon Marketplace und AT.40703 – Amazon Buy Box Verpflichtungsangebote von Amazon im Dezember 2022 akzeptiert. Dadurch werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission in Bezug auf die Nutzung nichtöffentlicher Daten von Marktplatzverkäufern sowie eine etwaige Ungleichbehandlung beim Zugang von Verkäufern zur Buy-Box und zu Prime ausgeräumt. (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7777 ).

Derzeit prüft das Bundeskartellamt in zwei Verfahren mögliche Eingriffe von Amazon in die Preissetzungsfreiheit der Marketplace-Händler und mögliche Benachteiligungen der Händler durch Amazons Zusammenarbeit mit (Marken-)Herstellern.

So untersucht das Bundeskartellamt derzeit, inwieweit Amazon entscheidend - und verbotenerweise - durch einen Preiskontrollmechanismus bzw. Algorithmus Einfluss auf die Preisfreiheit der tätigen Händler nimmt. Das Bundeskartellamt überprüft hierbei vor allem, dass Amazon Produkte von Dritthändlern sperre bzw. nicht zum Angebot auf dem Amazon-Marktplatz zulasse und dies mit zu hohen Preisen begründe. Ein solcher systematischer Eingriff in die Preissetzung des Händlers kann in der Tat einen Missbrauch einer marktbeherrschenden bzw. marktstarken Stellung darstellen.

Zudem befasst sich das Bundeskartellamt mit Vereinbarungen zwischen Amazon und verschiedenen (Marken-)Herstellern, auf deren Grundlage Dritthändler von Amazon bzw. dem (Marken-)hersteller vom Verkauf der Produkte des Herstellers auf dem Amazon-Marktplatz ausgeschlossen werden, während Amazon als Einzelhändler mit diesen Produkten beliefert wird (sog. Brandgating). In diesem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit dieses Verhalten einen kartellrechtlichen Verstoß zur Beschränkung des Wettbewerbs darstellt und ob ein solches Verhalten durch beispielsweise den Schutz vor Produktpiraterie gerechtfertigt sein könnte…

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Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Darüber hinaus unterliegen marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen generell im Rahmen der sog. Missbrauchsaufsicht einer verstärkten kartellrechtlichen Kontrolle durch das Bundeskartellamt. Im Zuge dieser Missbrauchsaufsicht ist das Bundeskartellamt sowie auch die EU-Kommission als europäische Wettbewerbsbehörde bereits in mehreren Verfahren gegen Amazon aktiv geworden.

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Zudem befasst sich das Bundeskartellamt mit Vereinbarungen zwischen Amazon und verschiedenen (Marken-)Herstellern, auf deren Grundlage Dritthändler von Amazon bzw. dem (Marken-)hersteller vom Verkauf der Produkte des Herstellers auf dem Amazon-Marktplatz ausgeschlossen werden, während Amazon als Einzelhändler mit diesen Produkten beliefert wird (sog. Brandgating). In diesem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit dieses Verhalten einen kartellrechtlichen Verstoß zur Beschränkung des Wettbewerbs darstellt und ob ein solches Verhalten durch beispielsweise den Schutz vor Produktpiraterie gerechtfertigt sein könnte…

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Seller_X3hXHh6gUHD3m
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Vielleicht verschwindet ja mal dieser völlig überflüssige Hochpreisfehler Unsinn. Natürlich kann Amazon da gerne drauf hinweisen, aber wenn der Händler feststellt, dass der Preis korrekt ist, sollte Amazon solche Angebote auch nicht mehr blockieren.

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Seller_AsWPy5XyGliWx
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

So lange es nicht nur beim Untersuchen bleibt und das in absehbarer Zeit, ist alles gut.

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Seller_M6o1nVpwwDQhC
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Toller Witz. 2019? Dann frage ich mich, wo in den letzten 4 Jahren dies durchgesetzt wurde, dass Amazon keine ungerechtfertigten Retouren mehr erstattet…

Was ich schon seit Ewigkeiten sage und immer wieder nur von gewissen Mitgliedern hier nieder-geredet wurde, dass es nicht rechtswidrig wäre… und eine bloße “Interpretation von mir”… nicht wahr Eiskönigin…?

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in dem tempo würde ich an stelle von amazon nur grinsen. man verändert kleine dinge und schon läuft die untersuchung ins leere. hier muss sofort und massiv eingeschritten werden, gerade diese völlig irrsinnigen hochpreisfehler, die übrigens auch ein negatives kundenerlebniss bringen. da hat aber amazon noch nicht drüber nachgedacht, dass händler dann vlt keine lust mehr haben das produkt auf amazon anzubieten und es mit deutlich mehr gewinn über andere wege verkaufen und damit aber auch andere verkauskanäle ausbauen…

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Und hier sehen wir wieder den Kampf “Amerikanische Unternehmensstrategie” gegen “Europaeische Buerokratie”.
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Amazon hat dieses Prinzip maximal ausgereizt, und das halte ich prinzipiell sogar fuer korrekt - solange sich die Gesetzgeber derart traege verhalten und wieder und wieder und wieder an der Nase herumgefuehrt werden, waere ein Unternehmen dumm, das nicht auszunutzen.

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Seller_F2mEDnq2ZBGdu
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Da müssten die Kartellwächter erst einmal die Praxis als Marktplatzhändler verstehen. Selbst prominente Anwälte, die als Jäger der Großkonzerne bekannt sind, geben zu, dass sich kein einziger Marktplatzhändlier die Durchsetzung seiner Rechte im Prozess gegen Amazon leisten könne. Solange da keine Verbraucherzentrale klagt, ändert sich kaum etwas.

Beispiele:

  1. Amazon erstattet auf unsere Kosten weiterhin Retouren unverkäuflicher Ware, wie z.B. angebrochener Kosmetikprodukte, die alleine shcon aus hygienischen Gründen nicht weiter verkauft werden.

  2. Kunden können weiterhin Retourenlabel auf unsere Kosten anfordern und wir bleiben auf den Kosten sitzen, wenn gar nicht unsere Ware zurückkommt.

  3. Die Markenregistrierung ist weiterhin eine Blackbox. Viele Artikel werden angeblich vom Markeninhaber verwaltet, auch wenn dieser nichts davon weiß. Selbst Artikel unserer Eigenmarke sind wegen einer geringen Abweichung des Markennamens (“XXX” statt “Die XXX”) einem andern Markeninhaber zugeordnet, obwohl desse Marke die betroffenen Artikel gar nicht abbildet. Die NIzza-Klassen der Markenanmeldung werden somit offenbar ignoriert.

  4. Amazon selbst verkauft Artikel mit falschen Beschreibungen (3er-Pack, obwohl es einzelne Stücke sind), obwohl sich die Kunden in den Bewertungen seit 3 Jahren (!) beschweren. Wir hätten längst Abmahnungen am Hals, können die Artikel aber nicht ändern, weil sie im Vendor-Programm sind. Wegen der Preiserhöhung (Preis für 3 Stück) haben wir Hochpreisfehler und können daher nicht verkaufen.

Wir haben unsere Erfahrungen mit Verweis auf die Einstufung an das Bundeskartellamt geleitet. Vielleicht machen das ja mehrere Händler. Nur durch das Feedback der Händler kann sich das Kartellamt ein Bild davon machen und greift evtl. doch einmal ein. Eine Flut von Eingaben nkönnte den Handlungsdruck erhöhen.

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Hallo,
folgendes: Amazon hat eine 50 bändige Buchserie im Katalog Händler verkaufen davon Einlbände für ca 8 €.
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Vielleicht verschwindet ja mal dieser völlig überflüssige Hochpreisfehler Unsinn. Natürlich kann Amazon da gerne drauf hinweisen, aber wenn der Händler feststellt, dass der Preis korrekt ist, sollte Amazon solche Angebote auch nicht mehr blockieren.

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Toller Witz. 2019? Dann frage ich mich, wo in den letzten 4 Jahren dies durchgesetzt wurde, dass Amazon keine ungerechtfertigten Retouren mehr erstattet…

Was ich schon seit Ewigkeiten sage und immer wieder nur von gewissen Mitgliedern hier nieder-geredet wurde, dass es nicht rechtswidrig wäre… und eine bloße “Interpretation von mir”… nicht wahr Eiskönigin…?

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Toller Witz. 2019? Dann frage ich mich, wo in den letzten 4 Jahren dies durchgesetzt wurde, dass Amazon keine ungerechtfertigten Retouren mehr erstattet…

Was ich schon seit Ewigkeiten sage und immer wieder nur von gewissen Mitgliedern hier nieder-geredet wurde, dass es nicht rechtswidrig wäre… und eine bloße “Interpretation von mir”… nicht wahr Eiskönigin…?

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Seller_EIaGZMlu9fDfA
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

in dem tempo würde ich an stelle von amazon nur grinsen. man verändert kleine dinge und schon läuft die untersuchung ins leere. hier muss sofort und massiv eingeschritten werden, gerade diese völlig irrsinnigen hochpreisfehler, die übrigens auch ein negatives kundenerlebniss bringen. da hat aber amazon noch nicht drüber nachgedacht, dass händler dann vlt keine lust mehr haben das produkt auf amazon anzubieten und es mit deutlich mehr gewinn über andere wege verkaufen und damit aber auch andere verkauskanäle ausbauen…

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Seller_EIaGZMlu9fDfA
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

in dem tempo würde ich an stelle von amazon nur grinsen. man verändert kleine dinge und schon läuft die untersuchung ins leere. hier muss sofort und massiv eingeschritten werden, gerade diese völlig irrsinnigen hochpreisfehler, die übrigens auch ein negatives kundenerlebniss bringen. da hat aber amazon noch nicht drüber nachgedacht, dass händler dann vlt keine lust mehr haben das produkt auf amazon anzubieten und es mit deutlich mehr gewinn über andere wege verkaufen und damit aber auch andere verkauskanäle ausbauen…

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Seller_G1PKKllhFr07V
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Und hier sehen wir wieder den Kampf “Amerikanische Unternehmensstrategie” gegen “Europaeische Buerokratie”.
{Moderator Edit (Melanie) unangemessener Kommentar entfernt}
Amazon hat dieses Prinzip maximal ausgereizt, und das halte ich prinzipiell sogar fuer korrekt - solange sich die Gesetzgeber derart traege verhalten und wieder und wieder und wieder an der Nase herumgefuehrt werden, waere ein Unternehmen dumm, das nicht auszunutzen.

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Seller_G1PKKllhFr07V
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Und hier sehen wir wieder den Kampf “Amerikanische Unternehmensstrategie” gegen “Europaeische Buerokratie”.
{Moderator Edit (Melanie) unangemessener Kommentar entfernt}
Amazon hat dieses Prinzip maximal ausgereizt, und das halte ich prinzipiell sogar fuer korrekt - solange sich die Gesetzgeber derart traege verhalten und wieder und wieder und wieder an der Nase herumgefuehrt werden, waere ein Unternehmen dumm, das nicht auszunutzen.

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Seller_F2mEDnq2ZBGdu
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Da müssten die Kartellwächter erst einmal die Praxis als Marktplatzhändler verstehen. Selbst prominente Anwälte, die als Jäger der Großkonzerne bekannt sind, geben zu, dass sich kein einziger Marktplatzhändlier die Durchsetzung seiner Rechte im Prozess gegen Amazon leisten könne. Solange da keine Verbraucherzentrale klagt, ändert sich kaum etwas.

Beispiele:

  1. Amazon erstattet auf unsere Kosten weiterhin Retouren unverkäuflicher Ware, wie z.B. angebrochener Kosmetikprodukte, die alleine shcon aus hygienischen Gründen nicht weiter verkauft werden.

  2. Kunden können weiterhin Retourenlabel auf unsere Kosten anfordern und wir bleiben auf den Kosten sitzen, wenn gar nicht unsere Ware zurückkommt.

  3. Die Markenregistrierung ist weiterhin eine Blackbox. Viele Artikel werden angeblich vom Markeninhaber verwaltet, auch wenn dieser nichts davon weiß. Selbst Artikel unserer Eigenmarke sind wegen einer geringen Abweichung des Markennamens (“XXX” statt “Die XXX”) einem andern Markeninhaber zugeordnet, obwohl desse Marke die betroffenen Artikel gar nicht abbildet. Die NIzza-Klassen der Markenanmeldung werden somit offenbar ignoriert.

  4. Amazon selbst verkauft Artikel mit falschen Beschreibungen (3er-Pack, obwohl es einzelne Stücke sind), obwohl sich die Kunden in den Bewertungen seit 3 Jahren (!) beschweren. Wir hätten längst Abmahnungen am Hals, können die Artikel aber nicht ändern, weil sie im Vendor-Programm sind. Wegen der Preiserhöhung (Preis für 3 Stück) haben wir Hochpreisfehler und können daher nicht verkaufen.

Wir haben unsere Erfahrungen mit Verweis auf die Einstufung an das Bundeskartellamt geleitet. Vielleicht machen das ja mehrere Händler. Nur durch das Feedback der Händler kann sich das Kartellamt ein Bild davon machen und greift evtl. doch einmal ein. Eine Flut von Eingaben nkönnte den Handlungsdruck erhöhen.

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Seller_F2mEDnq2ZBGdu
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Da müssten die Kartellwächter erst einmal die Praxis als Marktplatzhändler verstehen. Selbst prominente Anwälte, die als Jäger der Großkonzerne bekannt sind, geben zu, dass sich kein einziger Marktplatzhändlier die Durchsetzung seiner Rechte im Prozess gegen Amazon leisten könne. Solange da keine Verbraucherzentrale klagt, ändert sich kaum etwas.

Beispiele:

  1. Amazon erstattet auf unsere Kosten weiterhin Retouren unverkäuflicher Ware, wie z.B. angebrochener Kosmetikprodukte, die alleine shcon aus hygienischen Gründen nicht weiter verkauft werden.

  2. Kunden können weiterhin Retourenlabel auf unsere Kosten anfordern und wir bleiben auf den Kosten sitzen, wenn gar nicht unsere Ware zurückkommt.

  3. Die Markenregistrierung ist weiterhin eine Blackbox. Viele Artikel werden angeblich vom Markeninhaber verwaltet, auch wenn dieser nichts davon weiß. Selbst Artikel unserer Eigenmarke sind wegen einer geringen Abweichung des Markennamens (“XXX” statt “Die XXX”) einem andern Markeninhaber zugeordnet, obwohl desse Marke die betroffenen Artikel gar nicht abbildet. Die NIzza-Klassen der Markenanmeldung werden somit offenbar ignoriert.

  4. Amazon selbst verkauft Artikel mit falschen Beschreibungen (3er-Pack, obwohl es einzelne Stücke sind), obwohl sich die Kunden in den Bewertungen seit 3 Jahren (!) beschweren. Wir hätten längst Abmahnungen am Hals, können die Artikel aber nicht ändern, weil sie im Vendor-Programm sind. Wegen der Preiserhöhung (Preis für 3 Stück) haben wir Hochpreisfehler und können daher nicht verkaufen.

Wir haben unsere Erfahrungen mit Verweis auf die Einstufung an das Bundeskartellamt geleitet. Vielleicht machen das ja mehrere Händler. Nur durch das Feedback der Händler kann sich das Kartellamt ein Bild davon machen und greift evtl. doch einmal ein. Eine Flut von Eingaben nkönnte den Handlungsdruck erhöhen.

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Seller_VqP82ntXqVe2M
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Hallo,
folgendes: Amazon hat eine 50 bändige Buchserie im Katalog Händler verkaufen davon Einlbände für ca 8 €.
Ich habe die komplette Serie für 148 €(3€ p/B)eingestellt… HOCHPREISFEHLER und keine Reaktion auf meine Beschwerden.
Peter

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Seller_VqP82ntXqVe2M
In Antwort auf: Post von: Seller_2VWnuwqa98Jx4

Hallo,
folgendes: Amazon hat eine 50 bändige Buchserie im Katalog Händler verkaufen davon Einlbände für ca 8 €.
Ich habe die komplette Serie für 148 €(3€ p/B)eingestellt… HOCHPREISFEHLER und keine Reaktion auf meine Beschwerden.
Peter

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