Neue Regelung USt auf Gebühren
Hallo, ich bin darüber gestolpert das Amazon seit 01.08. bei Sitz in DE Umsatzsteuer auf die Gebühren berechnet. Bisher war es ja so das die Gebühren in der Buchhaltung unter "Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmens (19% VSt/19% USt)" gebucht wurden, also Steuerneutral, Ist es dann jetzt so das die Gebühren nur noch mit 19 % Vst in der Buchhaltung anzusetzen sind? Verstehe ich das richtig=
Neue Regelung USt auf Gebühren
Hallo, ich bin darüber gestolpert das Amazon seit 01.08. bei Sitz in DE Umsatzsteuer auf die Gebühren berechnet. Bisher war es ja so das die Gebühren in der Buchhaltung unter "Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmens (19% VSt/19% USt)" gebucht wurden, also Steuerneutral, Ist es dann jetzt so das die Gebühren nur noch mit 19 % Vst in der Buchhaltung anzusetzen sind? Verstehe ich das richtig=
14 Antworten
Seller_KFiOCNzjNltJ7
Wenn 19% auf der Rechnung ausgewiesen sind und bezahlt wurden, sind diese auch in der Buchhaltung so anzusetzen.
Rachelle_Amazon
Hi @Seller_G2DsK7mcgK3nr,
bitte betrachte die Hilfestellung im Forum nur als Anhaltspunkt zur Orientierung. Für genaue und rechtlich einwandfreie Beratung ziehe bitte einen Steuerberater zu Hilfe.
Beste Grüße
Rachelle
Seller_FJChsitX8Vq0L
Bisher war es so, dass Du für die Gebühren Netto-Rechnungen bekommen hast. Auf diese musstest Du AKTIV nach §13b UStG die USt. von 19% an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig konntest Du diese 19% in der selben Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen. War also ein Nullsummenspiel und nennt sich Reverse Charge.
JETZT kassiert Amazon von Dir die 19% USt. ein und führt diese ans FA ab. Darüber bekommst Du eine entsprechende Rechnung und kannst den Betrag in der nächsten Voranmeldung wieder als Vorsteuer geltend machen.
Seller_FJChsitX8Vq0L
Das ist nicht richtig. Nutzer der Kleinunternehmeregelung sind zwar von der Pflicht einer Nutzung einer USt-ID ausgenommen. Aber sie dürfen trotzdem eine USt-ID haben und bei Amazon ist das sogar zwingend!
Auch Kleinunternehmer müssen bei Netto-Rechnungen aus dem EU-Ausland die USt. aktiv abführen - dürfen diese aber nicht als Vorsteuer geltend machen.