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Seller_cil8ZPWu8wa9T

Herstellerkennzeichnung -> vermischter Lagerbestand -> COMMINGLING: Geldmaschine für Amazon auf Kosten der Verkäufer?

Die Herstellerkennzeichnung ist bequem, da hier die auf dem Produkt vorhandene Kennung (meist EAN Code) verwendet werden kann und kein Etikett mit der FNSKU mehr benötigt wird.

Mit der Herstellerkennzeichnung wird aber automatisch der „vermischte Lagerbestand“ nach Bedingungen von Amazon akzeptiert. Dies ist nicht deaktivierbar. Beim vermischten Lagerbestand wird Amazon gestattet, Ware an einem beliebigen Standort zu entnehmen und wieder zu ergänzen. Die Standorte für Entnahme und Rückgabe müssen dabei nach Bedingung von Amazon nicht im gleichen Land liegen.

Eine Entnahme stellt die Übertragung von Eigentum dar und ist deshalb zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels umsatzsteuerpflichtig. Entnimmt also Amazon in Polen einen Artikel des Händlers mit dem Nettowert von € 50,- ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerpflicht für den Verkäufer von € 11,50 in Polen (und eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Amazon in gleicher Höhe in Polen).

Gibt Amazon diese Ware nun in Tschechien zurück, ergibt das für den Verkäufer bei der Gutschrift des Warenwerts von € -50,- nun eine Vorsteuer von € 10,50 in Tschechien (und für Amazon eine Umsatzsteuerpflicht in gleicher Höhe in Tschechien).

Ohne einen Ertrag erwirtschaftet zu haben, hat der Verkäufer also einen Steuersaldo von € -1,00 „erwirtschaftet“ und Amazon in Summe eine Steuergutschrift in gleicher Höhe.

Eine Stellungnahme von Amazon hat ergeben, dass 1. diese Vorgehensweise den umsatzsteuerlichen Richtlinien in Europa zu 100% entspricht und 2. Amazon den nachweislichen Schaden für den Verkäufer NICHT ersetzt, da der „Steuernachteil“ (Schaden) die europäische Steuergesetzgebung und nicht Amazon verursacht hat. 3. Eine Änderung der Bedingung beim vermischten Lagerbestand das Ware stets im Land der Entnahme zurückgegeben wird, kommt für Amazon nicht in Frage.

Makaber ist dabei, dass dieser Saldo auch ohne irgendwelchen Transportaufwand, etc durch Amazon generiert werden könnte. Amazon kann nämlich ohne Nachweis des Bedarfs jederzeit Ware entnehmen und zurückgeben. Das ist im „vermischten Lagerbestand“ so von Amazon definiert.

Bei einer Ware - die Amazon verkauft hat – die in Deutschland nun vom Käufer zurückgegeben wird, könnte also Amazon theoretisch diese Ware nicht auf eigenen Bestand rückbuchen, sondern als Rückgabe auf den deutschen Bestand eines anderen Anbieters des gleichen Artikels … wenn kurz vorher der Artikel dem Lagerbestand des gleichen Anbieters in Polen „entnommen“ wurde. Schwupps, schon hätte man eine kleine Steuergutschrift auf Kosten des Händlers generiert, ohne Ware über Landesgrenzen transportieren zu müssen.

Was ist mit Ware die Amazon selbst einkauft, in Deutschland auf Lager legt, diesen Bestand aber vorher einem Händler z.B. in Polen „entnommen“ hat und den Wareneingang in Deutschland dem Händler als „Rückgabe“ verbucht? Ergebnis: Wieder eine Steuergutschrift für Amazon die in gleicher Höher der Händler zu tragen hätte …

Sowas macht Amazon natürlich nicht „absichtlich“. Ich habe mir trotzdem die Mühe gemacht alle COMMINGLING-Transaktionen eines Monats aufzudröseln und Entnahmen und Rückgaben zu analysieren. Durch „Zufall“ war es in diesem Monat stets so, dass keine einzige COMMINGLING-Transaktion einen Steuernachteil für Amazon ergeben hat …

Fazit: Die Herstellerkennzeichnung ist für den Händler bequem, aber die dadurch generierten Steuergutschriften für Amazon auf Kosten der Händler ohne jeglichen Aufwand wären für Amazon noch viel bequemer.

Martin

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Tags:Steuern, Transaktionen
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Seller_cil8ZPWu8wa9T

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Die Herstellerkennzeichnung ist bequem, da hier die auf dem Produkt vorhandene Kennung (meist EAN Code) verwendet werden kann und kein Etikett mit der FNSKU mehr benötigt wird.

Mit der Herstellerkennzeichnung wird aber automatisch der „vermischte Lagerbestand“ nach Bedingungen von Amazon akzeptiert. Dies ist nicht deaktivierbar. Beim vermischten Lagerbestand wird Amazon gestattet, Ware an einem beliebigen Standort zu entnehmen und wieder zu ergänzen. Die Standorte für Entnahme und Rückgabe müssen dabei nach Bedingung von Amazon nicht im gleichen Land liegen.

Eine Entnahme stellt die Übertragung von Eigentum dar und ist deshalb zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels umsatzsteuerpflichtig. Entnimmt also Amazon in Polen einen Artikel des Händlers mit dem Nettowert von € 50,- ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerpflicht für den Verkäufer von € 11,50 in Polen (und eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Amazon in gleicher Höhe in Polen).

Gibt Amazon diese Ware nun in Tschechien zurück, ergibt das für den Verkäufer bei der Gutschrift des Warenwerts von € -50,- nun eine Vorsteuer von € 10,50 in Tschechien (und für Amazon eine Umsatzsteuerpflicht in gleicher Höhe in Tschechien).

Ohne einen Ertrag erwirtschaftet zu haben, hat der Verkäufer also einen Steuersaldo von € -1,00 „erwirtschaftet“ und Amazon in Summe eine Steuergutschrift in gleicher Höhe.

Eine Stellungnahme von Amazon hat ergeben, dass 1. diese Vorgehensweise den umsatzsteuerlichen Richtlinien in Europa zu 100% entspricht und 2. Amazon den nachweislichen Schaden für den Verkäufer NICHT ersetzt, da der „Steuernachteil“ (Schaden) die europäische Steuergesetzgebung und nicht Amazon verursacht hat. 3. Eine Änderung der Bedingung beim vermischten Lagerbestand das Ware stets im Land der Entnahme zurückgegeben wird, kommt für Amazon nicht in Frage.

Makaber ist dabei, dass dieser Saldo auch ohne irgendwelchen Transportaufwand, etc durch Amazon generiert werden könnte. Amazon kann nämlich ohne Nachweis des Bedarfs jederzeit Ware entnehmen und zurückgeben. Das ist im „vermischten Lagerbestand“ so von Amazon definiert.

Bei einer Ware - die Amazon verkauft hat – die in Deutschland nun vom Käufer zurückgegeben wird, könnte also Amazon theoretisch diese Ware nicht auf eigenen Bestand rückbuchen, sondern als Rückgabe auf den deutschen Bestand eines anderen Anbieters des gleichen Artikels … wenn kurz vorher der Artikel dem Lagerbestand des gleichen Anbieters in Polen „entnommen“ wurde. Schwupps, schon hätte man eine kleine Steuergutschrift auf Kosten des Händlers generiert, ohne Ware über Landesgrenzen transportieren zu müssen.

Was ist mit Ware die Amazon selbst einkauft, in Deutschland auf Lager legt, diesen Bestand aber vorher einem Händler z.B. in Polen „entnommen“ hat und den Wareneingang in Deutschland dem Händler als „Rückgabe“ verbucht? Ergebnis: Wieder eine Steuergutschrift für Amazon die in gleicher Höher der Händler zu tragen hätte …

Sowas macht Amazon natürlich nicht „absichtlich“. Ich habe mir trotzdem die Mühe gemacht alle COMMINGLING-Transaktionen eines Monats aufzudröseln und Entnahmen und Rückgaben zu analysieren. Durch „Zufall“ war es in diesem Monat stets so, dass keine einzige COMMINGLING-Transaktion einen Steuernachteil für Amazon ergeben hat …

Fazit: Die Herstellerkennzeichnung ist für den Händler bequem, aber die dadurch generierten Steuergutschriften für Amazon auf Kosten der Händler ohne jeglichen Aufwand wären für Amazon noch viel bequemer.

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Seller_G1PKKllhFr07V
In Antwort auf: Post von: Seller_cil8ZPWu8wa9T

Ach… Ich wette, dass Spielchen geht sogar noch weiter:
Artikel, die angeblich in DE lagern, befinden sich im Ausland. Für die Steuer sagt dann das System; Lagerort DE (Virtuell1)…und die Sendung kommt dann aus Polen. Selbst schon erlebt.

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Mit der Herstellerkennzeichnung wird aber automatisch der „vermischte Lagerbestand“ nach Bedingungen von Amazon akzeptiert. Dies ist nicht deaktivierbar. Beim vermischten Lagerbestand wird Amazon gestattet, Ware an einem beliebigen Standort zu entnehmen und wieder zu ergänzen. Die Standorte für Entnahme und Rückgabe müssen dabei nach Bedingung von Amazon nicht im gleichen Land liegen.

Eine Entnahme stellt die Übertragung von Eigentum dar und ist deshalb zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels umsatzsteuerpflichtig. Entnimmt also Amazon in Polen einen Artikel des Händlers mit dem Nettowert von € 50,- ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerpflicht für den Verkäufer von € 11,50 in Polen (und eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Amazon in gleicher Höhe in Polen).

Gibt Amazon diese Ware nun in Tschechien zurück, ergibt das für den Verkäufer bei der Gutschrift des Warenwerts von € -50,- nun eine Vorsteuer von € 10,50 in Tschechien (und für Amazon eine Umsatzsteuerpflicht in gleicher Höhe in Tschechien).

Ohne einen Ertrag erwirtschaftet zu haben, hat der Verkäufer also einen Steuersaldo von € -1,00 „erwirtschaftet“ und Amazon in Summe eine Steuergutschrift in gleicher Höhe.

Eine Stellungnahme von Amazon hat ergeben, dass 1. diese Vorgehensweise den umsatzsteuerlichen Richtlinien in Europa zu 100% entspricht und 2. Amazon den nachweislichen Schaden für den Verkäufer NICHT ersetzt, da der „Steuernachteil“ (Schaden) die europäische Steuergesetzgebung und nicht Amazon verursacht hat. 3. Eine Änderung der Bedingung beim vermischten Lagerbestand das Ware stets im Land der Entnahme zurückgegeben wird, kommt für Amazon nicht in Frage.

Makaber ist dabei, dass dieser Saldo auch ohne irgendwelchen Transportaufwand, etc durch Amazon generiert werden könnte. Amazon kann nämlich ohne Nachweis des Bedarfs jederzeit Ware entnehmen und zurückgeben. Das ist im „vermischten Lagerbestand“ so von Amazon definiert.

Bei einer Ware - die Amazon verkauft hat – die in Deutschland nun vom Käufer zurückgegeben wird, könnte also Amazon theoretisch diese Ware nicht auf eigenen Bestand rückbuchen, sondern als Rückgabe auf den deutschen Bestand eines anderen Anbieters des gleichen Artikels … wenn kurz vorher der Artikel dem Lagerbestand des gleichen Anbieters in Polen „entnommen“ wurde. Schwupps, schon hätte man eine kleine Steuergutschrift auf Kosten des Händlers generiert, ohne Ware über Landesgrenzen transportieren zu müssen.

Was ist mit Ware die Amazon selbst einkauft, in Deutschland auf Lager legt, diesen Bestand aber vorher einem Händler z.B. in Polen „entnommen“ hat und den Wareneingang in Deutschland dem Händler als „Rückgabe“ verbucht? Ergebnis: Wieder eine Steuergutschrift für Amazon die in gleicher Höher der Händler zu tragen hätte …

Sowas macht Amazon natürlich nicht „absichtlich“. Ich habe mir trotzdem die Mühe gemacht alle COMMINGLING-Transaktionen eines Monats aufzudröseln und Entnahmen und Rückgaben zu analysieren. Durch „Zufall“ war es in diesem Monat stets so, dass keine einzige COMMINGLING-Transaktion einen Steuernachteil für Amazon ergeben hat …

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Mit der Herstellerkennzeichnung wird aber automatisch der „vermischte Lagerbestand“ nach Bedingungen von Amazon akzeptiert. Dies ist nicht deaktivierbar. Beim vermischten Lagerbestand wird Amazon gestattet, Ware an einem beliebigen Standort zu entnehmen und wieder zu ergänzen. Die Standorte für Entnahme und Rückgabe müssen dabei nach Bedingung von Amazon nicht im gleichen Land liegen.

Eine Entnahme stellt die Übertragung von Eigentum dar und ist deshalb zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels umsatzsteuerpflichtig. Entnimmt also Amazon in Polen einen Artikel des Händlers mit dem Nettowert von € 50,- ergibt sich daraus eine Umsatzsteuerpflicht für den Verkäufer von € 11,50 in Polen (und eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Amazon in gleicher Höhe in Polen).

Gibt Amazon diese Ware nun in Tschechien zurück, ergibt das für den Verkäufer bei der Gutschrift des Warenwerts von € -50,- nun eine Vorsteuer von € 10,50 in Tschechien (und für Amazon eine Umsatzsteuerpflicht in gleicher Höhe in Tschechien).

Ohne einen Ertrag erwirtschaftet zu haben, hat der Verkäufer also einen Steuersaldo von € -1,00 „erwirtschaftet“ und Amazon in Summe eine Steuergutschrift in gleicher Höhe.

Eine Stellungnahme von Amazon hat ergeben, dass 1. diese Vorgehensweise den umsatzsteuerlichen Richtlinien in Europa zu 100% entspricht und 2. Amazon den nachweislichen Schaden für den Verkäufer NICHT ersetzt, da der „Steuernachteil“ (Schaden) die europäische Steuergesetzgebung und nicht Amazon verursacht hat. 3. Eine Änderung der Bedingung beim vermischten Lagerbestand das Ware stets im Land der Entnahme zurückgegeben wird, kommt für Amazon nicht in Frage.

Makaber ist dabei, dass dieser Saldo auch ohne irgendwelchen Transportaufwand, etc durch Amazon generiert werden könnte. Amazon kann nämlich ohne Nachweis des Bedarfs jederzeit Ware entnehmen und zurückgeben. Das ist im „vermischten Lagerbestand“ so von Amazon definiert.

Bei einer Ware - die Amazon verkauft hat – die in Deutschland nun vom Käufer zurückgegeben wird, könnte also Amazon theoretisch diese Ware nicht auf eigenen Bestand rückbuchen, sondern als Rückgabe auf den deutschen Bestand eines anderen Anbieters des gleichen Artikels … wenn kurz vorher der Artikel dem Lagerbestand des gleichen Anbieters in Polen „entnommen“ wurde. Schwupps, schon hätte man eine kleine Steuergutschrift auf Kosten des Händlers generiert, ohne Ware über Landesgrenzen transportieren zu müssen.

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Sowas macht Amazon natürlich nicht „absichtlich“. Ich habe mir trotzdem die Mühe gemacht alle COMMINGLING-Transaktionen eines Monats aufzudröseln und Entnahmen und Rückgaben zu analysieren. Durch „Zufall“ war es in diesem Monat stets so, dass keine einzige COMMINGLING-Transaktion einen Steuernachteil für Amazon ergeben hat …

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Seller_G1PKKllhFr07V
In Antwort auf: Post von: Seller_cil8ZPWu8wa9T

Ach… Ich wette, dass Spielchen geht sogar noch weiter:
Artikel, die angeblich in DE lagern, befinden sich im Ausland. Für die Steuer sagt dann das System; Lagerort DE (Virtuell1)…und die Sendung kommt dann aus Polen. Selbst schon erlebt.

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Seller_G1PKKllhFr07V
In Antwort auf: Post von: Seller_cil8ZPWu8wa9T

Ach… Ich wette, dass Spielchen geht sogar noch weiter:
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Ach… Ich wette, dass Spielchen geht sogar noch weiter:
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