LUCID neues Verpackungsgesetz
Hat sich schon jemand bei LUCID angemeldet
LUCID neues Verpackungsgesetz
Hat sich schon jemand bei LUCID angemeldet
40 Antworten
Seller_yNXV213JjY4L2
Guten Morgen! Viel Spaß beim Lesen!
https://sellercentral.amazon.de/forums/t/verpackungsregister-lucid/178765
Seller_Wl0AIA91Mcql0
hat heute schon jemand einen besseren witz gemacht?
Seller_AsWPy5XyGliWx
Hallo,
ja habe ich leider, und dann habe ich neue Kartons bestellt und musste feststellen, das die bereits Zertifiziert sind.
Nun habe ich das ganze doppelt, wunderbar!
Mfg Meinzinger
Seller_Q517eITv3tiI0
Mit freundlichen Grüßen
Stiftung
Zentrale Stelle
VERPACKUNGSREGISTER
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Öwer de Hase 18 | 49074 Osnabrück
Seller_V9jcJCf0eBnvm
Endlich einer, der da mal fragt mit einer so richtigen Motivation, danke, bin gespannt auf die tollen Antworten.
Seller_mOz2EGwtdP6uK
Ich muss mich immer wieder fragen was sich hier für Leute tummeln. Das ist bereits seit dem 01.01.2019 Pflicht. Wer sich als Händler dort nicht registriert muss mit Abmahnung und anderen schön teuren Dingen rechnen. Zu sagen nö,nö das mach ich nicht kann für gewerbliche Händler richtig teuer werden.
Ebenfalls ist es völlig uninteressant ob ein Hersteller seine Kartons bereits zertifiziert hat, jeder Händler ist selbst für die Zertifizierung der von Ihm in den Verkehr gebrachten Verpackungen zuständig.
Das nur mal so am Rande. Ist natürlich keine Rechtsberatung und nur mal so ein Hinweis.
Lesen bildet.
Seller_Q517eITv3tiI0
Grundsätzliche Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes
„Die zehn wichtigsten Fragen“
Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz, kurz VerpackG, of-fiziell in Kraft getreten – Das müssen Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler jetzt wissen!
- Was heißt das Inkrafttreten des Gesetzes eigentlich und was wird dadurch bes-ser?
Ab Januar 2019 ist erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Her-steller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen.
→ Diese Verpackungen sind an einem System (bisheriger Sprachgebrauch oft auch „duales“ System) zu beteiligen (in engen Voraussetzungen war und ist eine ei-gene Rücknahme über eine Branchenlösung möglich). Der Vertrag, den der ver-pflichtete Hersteller oder Händler mit einem System abschließen muss, nennt sich „Systembeteiligungsvertrag“.
→ Zusätzlich müssen sich die Hersteller bzw. sogenannte Erstinverkehrbringer, die einen oder mehrere Systembeteiligungsverträge haben im Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle (ZSVR) registrieren. Das ist neu!
Das Verpackungsregister mit dem Namen „LUCID“ zeigt, welche Hersteller bzw. Erstin-verkehrbringer sich mit welchen Marken registriert haben und damit ihrer finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkom-men. Es entsteht also Transparenz in diesem Markt.
Das ist vor allem für alle Unternehmen, die sich bereits bisher rechtskonform verhalten haben, eine sehr gute Nachricht – denn die Kosten für die Entsorgung und das Recyc-ling von Verpackungen über die gelben Tonnen, gelben Säcke, Papiertonnen und die weiteren Hol- und Bringsysteme zur Abfallsammlung werden gerecht auf alle Hersteller und Händler verteilt.
Wer sich nicht gesetzeskonform verhält und damit seinen Pflichten nicht nach-kommt, geht ein hohes Risiko ein, dabei entdeckt zu werden. - Wen betrifft das neue VerpackG?
Das „neue“ Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig abgegebenen Produkte zu sorgen, wenn diese ty-pischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (kurz: privater Endverbraucher) als Abfall anfallen. Das heißt, es gilt für alle Hersteller und Händler bzw. Erstinverkehrbringer, die erstmals eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung, ein verpacktes Produkt, – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft oder Versandhandel – dann inklusive der Versandver-packung – an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Ver-wendung abgeben. Das kann auch am Ladentisch oder online sein.
„Gleichgestellte Anfallstellen“ sind alle Anfallstellen, bei denen typischerweise sol-che Verpackungen anfallen wie bei privaten Haushalten, wie bspw. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser etc.
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister | Sitz der Stiftung: Stadt Osnabrück | Vorstand: Gunda Rachut 2
Stiftungsbehörde: Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems | Nr. Stiftungsverzeichnis: 16 (085) - Wer ist verpflichtet, was ist zu tun?
Ob direkter Verkauf oder eine Belieferung an den Endverbraucher: Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind an einem System zu beteiligen (für die eng begrenzte Ausnahme der Beteiligung an einer soge-nannte Branchenlösung siehe Hinweis zu Frage 10) und der Erstinverkehrbringer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. - Für welche Verpackungen bestehen die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz? Gibt es Unterschiede?
Ob die Verpackungen grundsätzlich systembeteiligungspflichtig sind, können die Her-steller und Händler künftig bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org) in einem Katalog zur Systembeteiligungspflicht ein-sehen und gewinnen so mehr Rechtssicherheit. Alternativ können Hersteller/Händler in Zweifelsfällen einen Antrag an die Zentrale Stelle stellen, um ihre Verpackung ein-zustufen. In diesem Fall erlässt die Zentrale Stelle ab dem 1. Januar 2019 einen Ver-waltungsakt zur Einstufung als systembeteiligungspflichtige oder nicht systembeteili-gungspflichtige Verpackung. - Was muss ich beachten? Bis wann ist was zu tun?
Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpa-ckungen, zumeist die Hersteller von abgepackten Produkten, müssen ab dem 1. Ja-nuar 2019 bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID mit ihren Stammdaten registriert sein und dort die Markennamen angegeben haben, die sie ver-treiben.
Die Registrierung ist sehr einfach ausgestaltet. Wichtig: Bei der Registrierung müssen die Hersteller und Händler ihre nationale Kennnummer, bspw. die Handelsregisternum-mer, einschließlich der europäischen Steuernummer (UST ID Nr.) angeben. Sollte diese nicht vorhanden sein, ist alternativ die nationale Steuernummer anzugeben. Alle aufgeführten Informationen sollten parat liegen. Gleiches gilt für die Markennamen der verkauften Produkte, auch diese sollte man z. B. als Liste zur Anmeldung bereitlegen.
Alle Meldungen von Daten an die Systeme, sind jeweils gleichlautend an das Verpa-ckungsregister LUCID zu melden.
Zu den wichtigsten Neuerungen für große Unternehmen gehört, dass die Vollständig-keitserklärungen ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei den IHKs, sondern – auch schon für die Daten des Jahres 2018 – bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen sind.
Konkrete Informationen zum Ablauf und zu den Inhalten der Registrierung sind auf www.verpackungsregister.org zugänglich.
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister | Sitz der Stiftung: Stadt Osnabrück | Vorstand: Gunda Rachut 3
Stiftungsbehörde: Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems | Nr. Stiftungsverzeichnis: 16 (085) - Was ist sonst noch wichtig?
Die Systeme sind ab 1. Januar 2019 verpflichtet, mit den Systembeteiligungsentgelten Anreize zu schaffen, um besonders recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten sowie nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. Voraussichtlich wird künftig die Systembeteiligung („Lizenzentgelt“) für Verpackungen, die gut recycelt wer-den können und so wieder in den Wertstoffkreislauf gelangen, und für Verpackungen, die Rezyklate oder nachwachsende Rohstoffe enthalten, günstiger sein.
Welche Mindestanforderungen die Systeme bei der Bemessung der Recyclingfä-higkeit zugrunde legen müssen, legt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Ein-vernehmen mit dem Umweltbundesamt fest. - Ist die Registrierung für die Betroffenen mit Kosten verbunden? Wird es für die Hersteller oder Händler teurer?
Je weniger Verpackungen Industrie und Handel verursachen und je umweltfreundlicher diese gestaltet sind, desto geringer sind die Kosten für die Teilnahme am Sammel- und Recyclingsystem der „gelben Tonne“ bzw. der „gelben Säcke“ sowie für die Einrichtung und den Betrieb der weiteren Hol- und/oder Bringsysteme für Glas- und Papier-/Papp-verpackungen.
Die Registrierung und Datenmeldung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister so-wie alle Tätigkeiten und/oder Inanspruchnahme von Leistungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind für den Hersteller bzw. den Erstinverkehrbringer kostenfrei. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Systeme und Branchenlösungen. Es fallen Kosten bei dem ausgewählten System für die Entsorgung und das Recycling der eigenen Verpackungen an. - Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriere?
Sämtliche Unternehmen, welche gewerbsmäßig systembeteiligungspflichtige Verpa-ckungen in Deutschland in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Haushalt oder diesem gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, müssen diese an einem oder mehreren Systemen beteiligen (ggf. in definierten Ausnahmefällen selbst über Branchenlösungen entsorgen) und sich vorher bei der Zentralen Stelle im Verpa-ckungsregister LUCID registrieren.
Andernfalls besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es drohen erhebliche Bußgelder bis zu 200 000 Euro pro Fall. Aufgrund der Öffent-lichkeit des Registers müssen nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen.
Der Vollzug liegt bei den Bundesländern. Sofern Hersteller und Händler ihren Pflich-ten nicht nachkommen, gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister diese Sachver-halte transparent aufbereitet an die Vollzugsbehörden der Länder weiter. - Welche Funktionen hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wurde vom Gesetzgeber gerade auch dazu eingerichtet, um eine transparente und faire Verteilung der Entsorgungskosten im Markt zu etablieren. Zu diesem Zweck ist sie dafür verantwortlich, ein Verpackungsre-gister aufzubauen. In einem kartellrechtlich eng kontrollierten Rahmen ist das Register für Unternehmen und Verbraucher hinsichtlich einer Übersicht der registrierten Herstel-ler und Markenamen öffentlich. Dadurch kann jeder einsehen, wer seiner Produktver-antwortung nachkommt und sich rechtskonform verhält.
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister | Sitz der Stiftung: Stadt Osnabrück | Vorstand: Gunda Rachut 4
Stiftungsbehörde: Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems | Nr. Stiftungsverzeichnis: 16 (085)
Daneben obliegt der Zentralen Stelle u. a. insbesondere die Kontrolle der Systeme, der Branchenlösungen, die Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern so-wie auch die Aufgabe, die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen zu standardisieren. Im Zuge dessen ist die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ gesetzlich damit beauftragt, im Einvernehmen mit dem Umwelt-bundesamt, einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von sys-tembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu definieren, den die Systeme der Bemes-sung der Beteiligungsentgelte mindestens zugrunde legen müssen, um entsprechende Anreize zu etablieren. Außerdem entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister auf Antrag, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, und ist Anlaufstelle für die Verpflichteten, wenn es um Informationen oder Hilfe zu den entsprechenden Pflichten im Verpackungsgesetz geht. - Wo gibt es weitere Informationen?
Sie erreichen die Zentrale Stelle Verpackungsregister über
www.verpackungsregister.org
Zusätzlich gibt es einen telefonischen Support, der insbesondere zu technischen Fra-gen zur Registrierung von Mo. - Fr. von 9:00 Uhr – 17:00 Uhr erreichbar ist. Inhaltliche Fragen zur Registrierungspflicht als auch zur Systembeteiligungspflicht (inkl. Hinwei-sen zu den engen Voraussetzungen der Beteiligung an einer Branchenlösung) können wie folgt geklärt werden:
→ unter Zuhilfenahme des FAQ-Katalogs auf der Webseite der Zentralen Stelle, der weiter ausgebaut wird,
→ mit den weiteren Informationsdokumenten, wie z. B. einem Leitfaden („How-To-Guide“ und weiteren Dokumenten) auf der Webseite der Zentralen Stelle,
→ durch Erklärfilme und
→ per E-Mail mit einer schriftlichen Anfrage zur Klärung konkreter rechtlicher Fragen zur Auslegung des Verpackungsgesetzes an die Zentrale Stelle über anfrage@verpackungsregister.org.
(Status: Januar 2019)