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Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Kundenretoure nicht in Originalverpackung!

Was kann man tun, wenn ein Kunde Ware zurücksendet, die zwar unbenutzt, aber nicht mehr in der Originalverpackung ist und deshalb nochmal neu verpackt werden muss? Darf man diese Kosten dem Kunden bei der Erstattung anrechnen?

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Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Kundenretoure nicht in Originalverpackung!

Was kann man tun, wenn ein Kunde Ware zurücksendet, die zwar unbenutzt, aber nicht mehr in der Originalverpackung ist und deshalb nochmal neu verpackt werden muss? Darf man diese Kosten dem Kunden bei der Erstattung anrechnen?

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Seller_RVwH8JCv53QtG
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Nix…neu verpacken und gut is…

Leider nix neues, Kunden gehen teils mit der Ware um als würden sie diese in den Altkleidersack schmeissen.

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Seller_2B9JKkiC8vNGv
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Ein Kunde darf die Ware zurückschicken wie er möchte. Er ist nicht gezwungen, die Originalverpackung zu nehmen. Zumal diese auch beim Öffnen beschädigt sein könnte.

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Seller_Wl0AIA91Mcql0
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

daher kommen also die leeren original-verpackungen auf egay. :roll_eyes:

klar, dennoch könnten gebrauchspuren an der ware angerechnet werden.

und ich dachte die originalverpackung gehört zum produkt?!

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Seller_HQak8XAJhcVpE
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Du kannst dem Kunden die Kosten der Verpackung bei der Erstattung anrechnen. Da Du Ihn mit OVP unbeschädigt versendet hast, sollte er auch so wieder zurück gesendet werden. Achtung unbeschädigt heisst nicht ungeöffnet.
Du musst Dir als Händler nicht alles Gefallen lassen.

Du solltest Dich jedoch Fragen, ob es eventuell Wert ist dafür eine Negativ Bewertung zu kassieren,
da es zwar rechtlich geregelt ist, Deinem Kunden ja trotzdem nicht gefallen muss.
Der Kunde betrachtet dies eventuell als Service.

Es besteht die Möglichkeit den Artikel neu zu verpacken und auch hier ist die Rechtsprechung klar geregelt, das Du den Artikel als Neu verkaufen kannst, wenn er denn tatsächlich ungebraucht ist.

20
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Seller_LLQiT3qeYkuxN
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Guten Morgen,

Du kannst je nach Wert der Verpackungen einen Abzug von 10-20% vom Verkaufspreis vornehmen. Natürlich aus eigenes Risiko.

wir handeln in solchen Fällen wie folgt :

Händler können bei jeder Art von Gebrauchsspuren oder Beschädigungen Ansprüche auf Wertersatz gegen den Verbraucher geltend machen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Händler einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust der Ware hat, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Alleine das Auspacken einer Ware aus der Originalverpackung führt allerdings noch nicht zu einem Anspruch auf Wertersatz, solange die Ware selbst unbeschädigt und ohne Gebrauchsspuren ist.

Unbestritten ist, dass Artikel ohne Originalkarton (oder beschädigter Verpackung) schlechter zu verkaufen sind, als vollständige. Demnach stellt eine eingerissene Pappschachtel durchaus einen Wertverlust dar.

In der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung heißt es: „Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Es geht nicht um den Verkaufspreis für den Karton, sondern um den verminderten Verkaufspreis für den (nicht mehr) verpackten Artikel.

Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgabe ist es auch wegwerffreudigen Verbrauchern anzuraten, tunlichst Verpackungen eine Weile aufzubewahren.

Im Gegensatz hierzu dürfte es laut entsprechender Urteile in vielen Fällen wiederum nicht erforderlich sein, eine Schutzfolie zu entfernen, so etwa auf Handy / Telefon-Displays.

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Seller_lOIHxKLWXCRuA
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Ärgerlich aber absolute Normalität.
Sicher kann man dies oder das, wie einige Kollegen angeführt haben.
Die Angelegenheit will jedoch immer gut überlegt sein, bedenke Bewertung. Was nützt einem ein Abzug von ??? -5€ und dafür sinkt man auf 97% in der Performance, ist wenig Geld für große Wirkung. Generealisiert kann man sicher viel machen, aber lohnt sich dies? Schon allein die Zeit für diesen Beitrag im Nachgang, dann die Antworten lesen, wenns kein Zeitvertreib ist - tja das relativiert vieles.
In diesem Sinne, immer darüber Nachdenken “kleine Ursache - kann große Wirkung” haben.
Beste Grüße

00
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Seller_Dc67h7NSbzUoZ
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Meiner Meinung steht in jeder ordentlichen Widerrufsbelehrung folgender Passus:

“Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.”

Soweit ich das einschätze, stellt die unnötige Entsorgung der Original-Verpackung und der damit verbundene Wertverlust der Ware einen “nicht notwendigen Umgang” mit der Ware dar. Möglichkeiten hätte man schon, fraglich ist in solchen Fälle nur, in denen man ohne großen Aufwand die Verpackung austauschen könnte, ob sich das Risiko der Konfrontation des Kunden lohnt (Bewertungen bla bla…). Es gibt aber auch Produkte, die in ganz speziellen Verpackungen (besonderer Schutz, besonders angepasst etc.) verschickt werden, die nicht einfach mal erneuert werden können. Da würde ich dann schon mal das Gespräch suchen - ist aber nur meine Meinung. Das Risiko muss jeder selbst für sich überprüfen.

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Seller_9DpXDJX76F55g
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Mann mann mann, bei dem was hier teilweise geschrieben wird, sollten manche Verkäufer den Verkauf sofort einstellen!

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Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Kundenretoure nicht in Originalverpackung!

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Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Kundenretoure nicht in Originalverpackung!

Was kann man tun, wenn ein Kunde Ware zurücksendet, die zwar unbenutzt, aber nicht mehr in der Originalverpackung ist und deshalb nochmal neu verpackt werden muss? Darf man diese Kosten dem Kunden bei der Erstattung anrechnen?

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Kundenretoure nicht in Originalverpackung!

von Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Was kann man tun, wenn ein Kunde Ware zurücksendet, die zwar unbenutzt, aber nicht mehr in der Originalverpackung ist und deshalb nochmal neu verpackt werden muss? Darf man diese Kosten dem Kunden bei der Erstattung anrechnen?

Tags:Kunde
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Seller_RVwH8JCv53QtG
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Nix…neu verpacken und gut is…

Leider nix neues, Kunden gehen teils mit der Ware um als würden sie diese in den Altkleidersack schmeissen.

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Seller_2B9JKkiC8vNGv
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Ein Kunde darf die Ware zurückschicken wie er möchte. Er ist nicht gezwungen, die Originalverpackung zu nehmen. Zumal diese auch beim Öffnen beschädigt sein könnte.

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Seller_Wl0AIA91Mcql0
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

daher kommen also die leeren original-verpackungen auf egay. :roll_eyes:

klar, dennoch könnten gebrauchspuren an der ware angerechnet werden.

und ich dachte die originalverpackung gehört zum produkt?!

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Seller_HQak8XAJhcVpE
In Antwort auf: Post von: Seller_nqYPmxc9cX3Ia

Du kannst dem Kunden die Kosten der Verpackung bei der Erstattung anrechnen. Da Du Ihn mit OVP unbeschädigt versendet hast, sollte er auch so wieder zurück gesendet werden. Achtung unbeschädigt heisst nicht ungeöffnet.
Du musst Dir als Händler nicht alles Gefallen lassen.

Du solltest Dich jedoch Fragen, ob es eventuell Wert ist dafür eine Negativ Bewertung zu kassieren,
da es zwar rechtlich geregelt ist, Deinem Kunden ja trotzdem nicht gefallen muss.
Der Kunde betrachtet dies eventuell als Service.

Es besteht die Möglichkeit den Artikel neu zu verpacken und auch hier ist die Rechtsprechung klar geregelt, das Du den Artikel als Neu verkaufen kannst, wenn er denn tatsächlich ungebraucht ist.

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Seller_LLQiT3qeYkuxN
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Guten Morgen,

Du kannst je nach Wert der Verpackungen einen Abzug von 10-20% vom Verkaufspreis vornehmen. Natürlich aus eigenes Risiko.

wir handeln in solchen Fällen wie folgt :

Händler können bei jeder Art von Gebrauchsspuren oder Beschädigungen Ansprüche auf Wertersatz gegen den Verbraucher geltend machen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Händler einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust der Ware hat, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Alleine das Auspacken einer Ware aus der Originalverpackung führt allerdings noch nicht zu einem Anspruch auf Wertersatz, solange die Ware selbst unbeschädigt und ohne Gebrauchsspuren ist.

Unbestritten ist, dass Artikel ohne Originalkarton (oder beschädigter Verpackung) schlechter zu verkaufen sind, als vollständige. Demnach stellt eine eingerissene Pappschachtel durchaus einen Wertverlust dar.

In der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung heißt es: „Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Es geht nicht um den Verkaufspreis für den Karton, sondern um den verminderten Verkaufspreis für den (nicht mehr) verpackten Artikel.

Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgabe ist es auch wegwerffreudigen Verbrauchern anzuraten, tunlichst Verpackungen eine Weile aufzubewahren.

Im Gegensatz hierzu dürfte es laut entsprechender Urteile in vielen Fällen wiederum nicht erforderlich sein, eine Schutzfolie zu entfernen, so etwa auf Handy / Telefon-Displays.

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Ärgerlich aber absolute Normalität.
Sicher kann man dies oder das, wie einige Kollegen angeführt haben.
Die Angelegenheit will jedoch immer gut überlegt sein, bedenke Bewertung. Was nützt einem ein Abzug von ??? -5€ und dafür sinkt man auf 97% in der Performance, ist wenig Geld für große Wirkung. Generealisiert kann man sicher viel machen, aber lohnt sich dies? Schon allein die Zeit für diesen Beitrag im Nachgang, dann die Antworten lesen, wenns kein Zeitvertreib ist - tja das relativiert vieles.
In diesem Sinne, immer darüber Nachdenken “kleine Ursache - kann große Wirkung” haben.
Beste Grüße

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Meiner Meinung steht in jeder ordentlichen Widerrufsbelehrung folgender Passus:

“Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.”

Soweit ich das einschätze, stellt die unnötige Entsorgung der Original-Verpackung und der damit verbundene Wertverlust der Ware einen “nicht notwendigen Umgang” mit der Ware dar. Möglichkeiten hätte man schon, fraglich ist in solchen Fälle nur, in denen man ohne großen Aufwand die Verpackung austauschen könnte, ob sich das Risiko der Konfrontation des Kunden lohnt (Bewertungen bla bla…). Es gibt aber auch Produkte, die in ganz speziellen Verpackungen (besonderer Schutz, besonders angepasst etc.) verschickt werden, die nicht einfach mal erneuert werden können. Da würde ich dann schon mal das Gespräch suchen - ist aber nur meine Meinung. Das Risiko muss jeder selbst für sich überprüfen.

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Leider nix neues, Kunden gehen teils mit der Ware um als würden sie diese in den Altkleidersack schmeissen.

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Seller_2B9JKkiC8vNGv
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Ein Kunde darf die Ware zurückschicken wie er möchte. Er ist nicht gezwungen, die Originalverpackung zu nehmen. Zumal diese auch beim Öffnen beschädigt sein könnte.

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Du musst Dir als Händler nicht alles Gefallen lassen.

Du solltest Dich jedoch Fragen, ob es eventuell Wert ist dafür eine Negativ Bewertung zu kassieren,
da es zwar rechtlich geregelt ist, Deinem Kunden ja trotzdem nicht gefallen muss.
Der Kunde betrachtet dies eventuell als Service.

Es besteht die Möglichkeit den Artikel neu zu verpacken und auch hier ist die Rechtsprechung klar geregelt, das Du den Artikel als Neu verkaufen kannst, wenn er denn tatsächlich ungebraucht ist.

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Du kannst dem Kunden die Kosten der Verpackung bei der Erstattung anrechnen. Da Du Ihn mit OVP unbeschädigt versendet hast, sollte er auch so wieder zurück gesendet werden. Achtung unbeschädigt heisst nicht ungeöffnet.
Du musst Dir als Händler nicht alles Gefallen lassen.

Du solltest Dich jedoch Fragen, ob es eventuell Wert ist dafür eine Negativ Bewertung zu kassieren,
da es zwar rechtlich geregelt ist, Deinem Kunden ja trotzdem nicht gefallen muss.
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Es besteht die Möglichkeit den Artikel neu zu verpacken und auch hier ist die Rechtsprechung klar geregelt, das Du den Artikel als Neu verkaufen kannst, wenn er denn tatsächlich ungebraucht ist.

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wir handeln in solchen Fällen wie folgt :

Händler können bei jeder Art von Gebrauchsspuren oder Beschädigungen Ansprüche auf Wertersatz gegen den Verbraucher geltend machen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Händler einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust der Ware hat, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Alleine das Auspacken einer Ware aus der Originalverpackung führt allerdings noch nicht zu einem Anspruch auf Wertersatz, solange die Ware selbst unbeschädigt und ohne Gebrauchsspuren ist.

Unbestritten ist, dass Artikel ohne Originalkarton (oder beschädigter Verpackung) schlechter zu verkaufen sind, als vollständige. Demnach stellt eine eingerissene Pappschachtel durchaus einen Wertverlust dar.

In der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung heißt es: „Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Es geht nicht um den Verkaufspreis für den Karton, sondern um den verminderten Verkaufspreis für den (nicht mehr) verpackten Artikel.

Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgabe ist es auch wegwerffreudigen Verbrauchern anzuraten, tunlichst Verpackungen eine Weile aufzubewahren.

Im Gegensatz hierzu dürfte es laut entsprechender Urteile in vielen Fällen wiederum nicht erforderlich sein, eine Schutzfolie zu entfernen, so etwa auf Handy / Telefon-Displays.

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Guten Morgen,

Du kannst je nach Wert der Verpackungen einen Abzug von 10-20% vom Verkaufspreis vornehmen. Natürlich aus eigenes Risiko.

wir handeln in solchen Fällen wie folgt :

Händler können bei jeder Art von Gebrauchsspuren oder Beschädigungen Ansprüche auf Wertersatz gegen den Verbraucher geltend machen.

Das Gesetz sieht vor, dass der Händler einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust der Ware hat, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.

Alleine das Auspacken einer Ware aus der Originalverpackung führt allerdings noch nicht zu einem Anspruch auf Wertersatz, solange die Ware selbst unbeschädigt und ohne Gebrauchsspuren ist.

Unbestritten ist, dass Artikel ohne Originalkarton (oder beschädigter Verpackung) schlechter zu verkaufen sind, als vollständige. Demnach stellt eine eingerissene Pappschachtel durchaus einen Wertverlust dar.

In der offiziellen Widerrufsbelehrung der BGB-Informationspflichtenverordnung heißt es: „Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sachen nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“

Es geht nicht um den Verkaufspreis für den Karton, sondern um den verminderten Verkaufspreis für den (nicht mehr) verpackten Artikel.

Trotz eindeutiger gesetzlicher Vorgabe ist es auch wegwerffreudigen Verbrauchern anzuraten, tunlichst Verpackungen eine Weile aufzubewahren.

Im Gegensatz hierzu dürfte es laut entsprechender Urteile in vielen Fällen wiederum nicht erforderlich sein, eine Schutzfolie zu entfernen, so etwa auf Handy / Telefon-Displays.

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Ärgerlich aber absolute Normalität.
Sicher kann man dies oder das, wie einige Kollegen angeführt haben.
Die Angelegenheit will jedoch immer gut überlegt sein, bedenke Bewertung. Was nützt einem ein Abzug von ??? -5€ und dafür sinkt man auf 97% in der Performance, ist wenig Geld für große Wirkung. Generealisiert kann man sicher viel machen, aber lohnt sich dies? Schon allein die Zeit für diesen Beitrag im Nachgang, dann die Antworten lesen, wenns kein Zeitvertreib ist - tja das relativiert vieles.
In diesem Sinne, immer darüber Nachdenken “kleine Ursache - kann große Wirkung” haben.
Beste Grüße

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Ärgerlich aber absolute Normalität.
Sicher kann man dies oder das, wie einige Kollegen angeführt haben.
Die Angelegenheit will jedoch immer gut überlegt sein, bedenke Bewertung. Was nützt einem ein Abzug von ??? -5€ und dafür sinkt man auf 97% in der Performance, ist wenig Geld für große Wirkung. Generealisiert kann man sicher viel machen, aber lohnt sich dies? Schon allein die Zeit für diesen Beitrag im Nachgang, dann die Antworten lesen, wenns kein Zeitvertreib ist - tja das relativiert vieles.
In diesem Sinne, immer darüber Nachdenken “kleine Ursache - kann große Wirkung” haben.
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Meiner Meinung steht in jeder ordentlichen Widerrufsbelehrung folgender Passus:

“Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.”

Soweit ich das einschätze, stellt die unnötige Entsorgung der Original-Verpackung und der damit verbundene Wertverlust der Ware einen “nicht notwendigen Umgang” mit der Ware dar. Möglichkeiten hätte man schon, fraglich ist in solchen Fälle nur, in denen man ohne großen Aufwand die Verpackung austauschen könnte, ob sich das Risiko der Konfrontation des Kunden lohnt (Bewertungen bla bla…). Es gibt aber auch Produkte, die in ganz speziellen Verpackungen (besonderer Schutz, besonders angepasst etc.) verschickt werden, die nicht einfach mal erneuert werden können. Da würde ich dann schon mal das Gespräch suchen - ist aber nur meine Meinung. Das Risiko muss jeder selbst für sich überprüfen.

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Meiner Meinung steht in jeder ordentlichen Widerrufsbelehrung folgender Passus:

“Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.”

Soweit ich das einschätze, stellt die unnötige Entsorgung der Original-Verpackung und der damit verbundene Wertverlust der Ware einen “nicht notwendigen Umgang” mit der Ware dar. Möglichkeiten hätte man schon, fraglich ist in solchen Fälle nur, in denen man ohne großen Aufwand die Verpackung austauschen könnte, ob sich das Risiko der Konfrontation des Kunden lohnt (Bewertungen bla bla…). Es gibt aber auch Produkte, die in ganz speziellen Verpackungen (besonderer Schutz, besonders angepasst etc.) verschickt werden, die nicht einfach mal erneuert werden können. Da würde ich dann schon mal das Gespräch suchen - ist aber nur meine Meinung. Das Risiko muss jeder selbst für sich überprüfen.

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