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Seller_dvnbUQTTpt45n

Keine Rückzahlung der Versandkosten bei Erstattung?

Ich habe mich in den letzten Monaten häufig über Sendungen geärgert, die mit dem Post-Vermerk “nicht abgeholt” wieder bei mir landeten. Der Käufer hat also seine gesetzliche Pflicht zur Annahme der Bestellung nicht erfüllt. Trotzdem erwartet Amazon von mir, dass ich Kaufpreis und Versandkosten voll erstatte und die Versandkosten aus meiner Tasche bezahle.
Rein logisch betrachtet, sehe ich das nicht ganz ein (Kosten-Verursacher-Prinzip), und bin damit nicht alleine.

auf it-recht-kanzlei.de/verbraucher-nimmt-ware-nicht-an.html heißt es dazu:
Wer muss die vergeblichen Hinsendekosten zahlen?
Hat der Händler bei der Warenbestellung dem Verbraucher die Versandkosten in Rechnung gestellt, ist die Bezahlung der entsprechenden Versandkosten zwischen den beiden Vertragsparteien vertraglich vereinbart worden, so dass der Händler einen vertraglichen Anspruch gegen den Verbraucher auf deren Bezahlung hat – der Versand ist ja auch erfolgt.

Hat der Händler den Versand für den Verbraucher kostenlos angeboten (häufig bei Überschreiten eines gewissen Bestellwertes), also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 284 BGB jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der die angefallenen (Versand-)Kosten abdeckt. Dazu muss der Verbraucher die Nichtannahme allerdings vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verschuldet haben, wobei der Verbraucher nachweisen muss, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Zudem kommt der Verbraucher durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, so dass er dem Händler nach § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hinsendekosten für den Erstversand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der zurückerhaltenen Ware, die entstehen, bis es zum Zweitversand oder ggf. zur Auflösung des Kaufvertrages kommt.

Also: Warum sollen die Händler einem “Käufer”, der die Ware einfach nicht annimmt,
hier die Versandkosten erstatten ???

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Tags:Versand, Versand, Versandkosten
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Seller_dvnbUQTTpt45n

Keine Rückzahlung der Versandkosten bei Erstattung?

Ich habe mich in den letzten Monaten häufig über Sendungen geärgert, die mit dem Post-Vermerk “nicht abgeholt” wieder bei mir landeten. Der Käufer hat also seine gesetzliche Pflicht zur Annahme der Bestellung nicht erfüllt. Trotzdem erwartet Amazon von mir, dass ich Kaufpreis und Versandkosten voll erstatte und die Versandkosten aus meiner Tasche bezahle.
Rein logisch betrachtet, sehe ich das nicht ganz ein (Kosten-Verursacher-Prinzip), und bin damit nicht alleine.

auf it-recht-kanzlei.de/verbraucher-nimmt-ware-nicht-an.html heißt es dazu:
Wer muss die vergeblichen Hinsendekosten zahlen?
Hat der Händler bei der Warenbestellung dem Verbraucher die Versandkosten in Rechnung gestellt, ist die Bezahlung der entsprechenden Versandkosten zwischen den beiden Vertragsparteien vertraglich vereinbart worden, so dass der Händler einen vertraglichen Anspruch gegen den Verbraucher auf deren Bezahlung hat – der Versand ist ja auch erfolgt.

Hat der Händler den Versand für den Verbraucher kostenlos angeboten (häufig bei Überschreiten eines gewissen Bestellwertes), also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 284 BGB jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der die angefallenen (Versand-)Kosten abdeckt. Dazu muss der Verbraucher die Nichtannahme allerdings vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verschuldet haben, wobei der Verbraucher nachweisen muss, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Zudem kommt der Verbraucher durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, so dass er dem Händler nach § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hinsendekosten für den Erstversand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der zurückerhaltenen Ware, die entstehen, bis es zum Zweitversand oder ggf. zur Auflösung des Kaufvertrages kommt.

Also: Warum sollen die Händler einem “Käufer”, der die Ware einfach nicht annimmt,
hier die Versandkosten erstatten ???

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Seller_Q8CWPyI0feUOc
In Antwort auf: Post von: Seller_dvnbUQTTpt45n

Weil hier amazon ist und hier ist der Kunde nicht König, sondern Gott.

Kannst es ja mal durchziehen und dem Kunden die Versandkosten abziehen - berichte dann bitte vom Ergebnis (falls Du noch in die Konto bzw. ins Forum kommst.

Ich sehe es genauso wie Du, spare mir aber die Zeit, darüber weiter nachzudenken. Kommt bei uns auch nur im Promillebereich vor, trotzdem immer wieder blöd - aber wegen solchen peanuts blase ich hier nicht die Backen auf.

Das altbekannte Motto hier: do it or leave it - das Leben ist kein Ponyhof - und hier schon gar nicht, eine gute Portion Pragmatismus erleichtert einem das Leben ungemein.

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Seller_APnphUgx3bJYr
In Antwort auf: Post von: Seller_dvnbUQTTpt45n

Ich fürchte, du vermengst da zwei Dinge: IT-Recht bezieht sich vorrangig auf eine Annahmeverweigerung. Diese muss aber nicht zwangsläufig vorliegen, wenn eine Sendung wieder bei dir landet. Im Zweifel konnte die Sendung nicht ausgeliefert werden und der Käufer erhielt keine Benachrichtigung über die Einlieferung oder hat diese zwischen Werbezetteln übersehen.
Ziehst du hier auf dieser Plattform die Versandkosten ab und der Käufer beschwert sich, dürfte dir hier Ärger drohen.

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Seller_BIBkuTB6LG4yY
In Antwort auf: Post von: Seller_dvnbUQTTpt45n

Rein rechnerisch sind solche Fälle wo Kunden Pakete nicht annehmen noch verkraftbar(1 Retoure kostet vllt. 4 Euro) und auf die paar Euros kommt es nicht an, wenn du das durchziehst riskierst du eventuell paar negative Bewertungen.
Ich sehe das ganze “Kunde nimmt Paket nicht an” als Service vom Verkäufer welcher einfach auf den Produktpreis aufgerechnet wird.

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Seller_iVZ814C8ZJYeR
In Antwort auf: Post von: Seller_dvnbUQTTpt45n

Wenn der Kunde schlau ist und per Email widerruft, dann ist der Vertrag weg und der Verzug auch.

Und ja, ich gestehe, ich erstatte die Versandkosten auch erst dann, wenn der Kunde das ausdrücklich verlangt. Gegenüber dem Kunden argumentiere ich dann mit dem Wortlaut des von Amazon vorgegebenen “freiwilligen” Rückgaberechts.

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Seller_MVa2mq0uiN0Qv
In Antwort auf: Post von: Seller_dvnbUQTTpt45n

Ich habe bei meinen Rückgaberichtlinien stehen, dass der Käufer die Versand- und Rücksendekosten zu tragen hat. Und ich hatte damit noch keine Probleme. Die Kunden haben es akzeptiert.

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Seller_dvnbUQTTpt45n

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Hat der Händler den Versand für den Verbraucher kostenlos angeboten (häufig bei Überschreiten eines gewissen Bestellwertes), also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 284 BGB jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der die angefallenen (Versand-)Kosten abdeckt. Dazu muss der Verbraucher die Nichtannahme allerdings vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verschuldet haben, wobei der Verbraucher nachweisen muss, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Zudem kommt der Verbraucher durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, so dass er dem Händler nach § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hinsendekosten für den Erstversand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der zurückerhaltenen Ware, die entstehen, bis es zum Zweitversand oder ggf. zur Auflösung des Kaufvertrages kommt.

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hier die Versandkosten erstatten ???

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Hat der Händler den Versand für den Verbraucher kostenlos angeboten (häufig bei Überschreiten eines gewissen Bestellwertes), also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 284 BGB jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der die angefallenen (Versand-)Kosten abdeckt. Dazu muss der Verbraucher die Nichtannahme allerdings vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verschuldet haben, wobei der Verbraucher nachweisen muss, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Zudem kommt der Verbraucher durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, so dass er dem Händler nach § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hinsendekosten für den Erstversand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der zurückerhaltenen Ware, die entstehen, bis es zum Zweitversand oder ggf. zur Auflösung des Kaufvertrages kommt.

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Hat der Händler den Versand für den Verbraucher kostenlos angeboten (häufig bei Überschreiten eines gewissen Bestellwertes), also in der Erwartung selbst bezahlt, dass sich dies durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Verbraucher am Ende für ihn auszahlen wird, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 284 BGB jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zu, der die angefallenen (Versand-)Kosten abdeckt. Dazu muss der Verbraucher die Nichtannahme allerdings vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verschuldet haben, wobei der Verbraucher nachweisen muss, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) .

Zudem kommt der Verbraucher durch die Nichtannahme der Ware beim Erstversand in der Regel gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug, so dass er dem Händler nach § 304 BGB den Ersatz der Mehraufwendungen schuldet, die dieser für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Dazu zählen unter anderem die Hinsendekosten für den Erstversand und ggf. die Lagerkosten für die Aufbewahrung der zurückerhaltenen Ware, die entstehen, bis es zum Zweitversand oder ggf. zur Auflösung des Kaufvertrages kommt.

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Ich sehe es genauso wie Du, spare mir aber die Zeit, darüber weiter nachzudenken. Kommt bei uns auch nur im Promillebereich vor, trotzdem immer wieder blöd - aber wegen solchen peanuts blase ich hier nicht die Backen auf.

Das altbekannte Motto hier: do it or leave it - das Leben ist kein Ponyhof - und hier schon gar nicht, eine gute Portion Pragmatismus erleichtert einem das Leben ungemein.

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Ich fürchte, du vermengst da zwei Dinge: IT-Recht bezieht sich vorrangig auf eine Annahmeverweigerung. Diese muss aber nicht zwangsläufig vorliegen, wenn eine Sendung wieder bei dir landet. Im Zweifel konnte die Sendung nicht ausgeliefert werden und der Käufer erhielt keine Benachrichtigung über die Einlieferung oder hat diese zwischen Werbezetteln übersehen.
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Rein rechnerisch sind solche Fälle wo Kunden Pakete nicht annehmen noch verkraftbar(1 Retoure kostet vllt. 4 Euro) und auf die paar Euros kommt es nicht an, wenn du das durchziehst riskierst du eventuell paar negative Bewertungen.
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Wenn der Kunde schlau ist und per Email widerruft, dann ist der Vertrag weg und der Verzug auch.

Und ja, ich gestehe, ich erstatte die Versandkosten auch erst dann, wenn der Kunde das ausdrücklich verlangt. Gegenüber dem Kunden argumentiere ich dann mit dem Wortlaut des von Amazon vorgegebenen “freiwilligen” Rückgaberechts.

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Ich habe bei meinen Rückgaberichtlinien stehen, dass der Käufer die Versand- und Rücksendekosten zu tragen hat. Und ich hatte damit noch keine Probleme. Die Kunden haben es akzeptiert.

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Ich sehe es genauso wie Du, spare mir aber die Zeit, darüber weiter nachzudenken. Kommt bei uns auch nur im Promillebereich vor, trotzdem immer wieder blöd - aber wegen solchen peanuts blase ich hier nicht die Backen auf.

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Ich sehe es genauso wie Du, spare mir aber die Zeit, darüber weiter nachzudenken. Kommt bei uns auch nur im Promillebereich vor, trotzdem immer wieder blöd - aber wegen solchen peanuts blase ich hier nicht die Backen auf.

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Ich sehe das ganze “Kunde nimmt Paket nicht an” als Service vom Verkäufer welcher einfach auf den Produktpreis aufgerechnet wird.

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Wenn der Kunde schlau ist und per Email widerruft, dann ist der Vertrag weg und der Verzug auch.

Und ja, ich gestehe, ich erstatte die Versandkosten auch erst dann, wenn der Kunde das ausdrücklich verlangt. Gegenüber dem Kunden argumentiere ich dann mit dem Wortlaut des von Amazon vorgegebenen “freiwilligen” Rückgaberechts.

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