Reverse Charge Verfahren Kleinunternehmerregelung
Hallo, ich weiß mittlerweile das man trotz der Kleinunternehmerregelung nicht um die Quatalweise Umsatzsteuervoranmeldung drum rum kommt. Da ich meine Buchhaltung selber mache mit Lexoffice stellt sich mir jetzt folgende Frage. Zum einem fallen alle Ama Gebühren unter das Reverse Charge verfahren? und wie ermittle ich die abzuführende Summe für Elster Online? Des weiteren weiß ich nicht ob man was in seinen Betriebsausgaben einbuchen muss. Was mache ich also nachdem ich meine Monatlichen Verkäufergebühr Rechnungen bekomme Schritt für Schritt?
Reverse Charge Verfahren Kleinunternehmerregelung
Hallo, ich weiß mittlerweile das man trotz der Kleinunternehmerregelung nicht um die Quatalweise Umsatzsteuervoranmeldung drum rum kommt. Da ich meine Buchhaltung selber mache mit Lexoffice stellt sich mir jetzt folgende Frage. Zum einem fallen alle Ama Gebühren unter das Reverse Charge verfahren? und wie ermittle ich die abzuführende Summe für Elster Online? Des weiteren weiß ich nicht ob man was in seinen Betriebsausgaben einbuchen muss. Was mache ich also nachdem ich meine Monatlichen Verkäufergebühr Rechnungen bekomme Schritt für Schritt?
9 Antworten
Seller_LtqLqKY6EQ3Sl
Jetzt muss ich mal eine Gegenthese stellen:
Reverse Charge bedeutet Umkehr der Steuerschuldnerschaft was die Umsatzsteuer angeht.
Als Kleinunternehmer mit Kleinunternehmerregelung bist du nicht zum Ausweis und der Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet (solltest es auch nicht machen!). Daher sollte dich Reverse Charge nicht betreffen.
Ausnahmen:
- Du bist im Übergangsjahr weil du die Schwelle Kleinunternehmerregelung (aktuell 22.500 Euro) überstiegen hast, jedoch unter 50.000 Euro im Jahr Umsatz geblieben bist. In dieser Konstellation wäre es rechnerisch möglich, dass du über 35.000 Euro Umsatz (Lieferschwelle) in einem EU Ausland (z.B. Frankreich) machst und dadurch dort umsatzsteuerpflichtig wirst obwohl du in DE eigentlich (noch) als Kleinunternehmer läufst. Dies halte ich jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass das so eintritt.
- Du bist so waghalsig als Jungunternehmer “PAN-EU” zu aktivieren und hast deine Ware teilweise im Ausland. Dadurch wirst du sofort - trotz Kleinunternehmerregelung in DE - auch im entsprechenden Land (z.B. Frankreich) umsatzsteuerpflichtig. Das wäre aber eher ungeschickt aus meiner Sicht.
Rein interessehalber - hast du eine andere Konstellation wieso du trotz §19 UStG quartalsweise UStVa machen musst? Mir wäre da nichts bekannt was außer den oben genannten Punkten dazu führen könnte.
Was deine Fragen angeht würde ich dir - ich weiß, das ist nicht die Antwort - dazu raten einen StB zu konsultieren. Sag ihm du brauchst nur eine beratende Begleitung nach Aufwand, deine Buchhaltung machst du mit Lexoffice selbst, deine EÜR kannst du auch machen. Dann bekommst du sicher für wenig Geld eine Begleitung die dir fundiert anhand deines Falles helfen kann.
Seller_fUC1S5MsJDWYk
Richtig. § 13b UStG
In diesem Zusammenhang: Ich hoffe, Du hast eine USt-Id hinterlegt.
Du nimmst den Nettobetrag der Amazon-Rechnungen mit Absender Luxemburg und das ist die Bemessungsgrundlage für Deine Umsatzsteuer.
Die gezahlte Umsatzsteuer ist für Dich eine betriebliche Aufwendung und muss auch so gebucht werden.
Die Kleinunternehmerregelung nach $ 19 UStG bezieht sich nur auf die selbst erbrachten Lieferungen und Leistungen. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf die steuerbaren Leistungen aus §1 Abs. 1 Nr. 1 “die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.”
Der Leistungsbezug, also Einkauf von Ware, Import (EUSt) oder die 13b-Pflichten sind nicht davon berührt. Da muss man die Umsatzsteuer zahlen und kann sie nur gewinnmindernd als Ausgaben verbuchen.
Seller_LtqLqKY6EQ3Sl
Hallo Schatzkammer,
ich habe dir unrecht getan. Dein Steuerberater hat Recht.
Auch Kleinunternehmer trifft Reverse Charge. Hintergrund: Sobald du deine USt.Id. im Seller Central hinterlegst bekommst du die Rechnungen für Versand durch Amazon und die Provisionsabrechnungen (eventuell weitere - Amazon Ads ist nicht betroffen) auch als Kleinunternehmer ohne ausgewiesene MwSt.
Das bedeutet, dass du trotzdem eine Steuerschuld hast weil diese von Amazon nicht eingezogen und abgeführt wurde. Du musst dich also selbst um die Meldung und Zahlung kümmern. Das kostet dich sogar wirklich Geld weil du die vom Kunden kassierte Umsatzsteuer nicht gegenrechnen kannst - du weist ja schließlich keine aus.
Für Händler in Regelbesteuerung ist das alles gefühlt unbeachtetes Beiwerk weil es quasi “nix kostet” und verrechnet wird.
Sorry für die Verwirrung die ich gestiftet habe. Vertraue auf deinen StB.
Frohe Weihnachten!