Forderung einer Einkaufsrechnung durch die DPD bei Paketverlusten
Guten Tag,
wir verschicken im “Prime durch Verkäufer”-Programm über die DPD und stoßen hier in letzter Zeit vermehrt auf Probleme in der Reklamationsabwicklung.
Mit welcher Rechnung/Forderung startet ihr eine Reklamation in Richtung DPD, wenn die Sendung verloren gegangen / nicht angekommen ist?
Die Schuldeingeständnis ist bereits geschehen und unsere Frage dreht sich rein um die Schadensabwicklung über den Wert der Sendung.
Verloren gegangene Sendungen haben wir bisher ohne Probleme reklamiert.
Seit der AGB-Änderung seitens DPD kommt durch den Support die Forderung einer Einkaufsrechnung oder der Alternative des Verkaufswertes minus pauschalen 25%.
Im Amazon-Hilfecenter steht geschrieben: „Die Haftung von DPD ist auf den nachweisbaren Kaufwert oder den aktuellen Marktwert der versendeten Waren beschränkt“
Im HGB steht in § 429 zum Thema Wertersatz das Folgende:
„…Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist."
Wie wird das von euch gehandhabt? Eine “Einkaufsrechnung” von Produkten, die zu tausenden beschafft werden oder gar selbst produziert werden ist doch hier überhaupt gar nicht sinnvoll anwendbar. Abgesehen davon, dass hier deutlich mehr Kosten als der “Einkauf” für den Wert der Ware vom Zyklus des Imports bis inkl. des Verkaufes anfallen, verweisen das HGB und die Amazon-Hilfe absolut sinnvollerweise darauf, dass der Wert der Ware an dem letztmaligen Verkaufspreis festzumachen ist.
Anders gesagt:
Würde ich als privater Empfänger reklamieren, so wäre meine “Einkaufsrechnung” ja die Verkaufsrechnung des Verkäufers - sprich von uns.
Danke und liebe Grüße
Forderung einer Einkaufsrechnung durch die DPD bei Paketverlusten
Guten Tag,
wir verschicken im “Prime durch Verkäufer”-Programm über die DPD und stoßen hier in letzter Zeit vermehrt auf Probleme in der Reklamationsabwicklung.
Mit welcher Rechnung/Forderung startet ihr eine Reklamation in Richtung DPD, wenn die Sendung verloren gegangen / nicht angekommen ist?
Die Schuldeingeständnis ist bereits geschehen und unsere Frage dreht sich rein um die Schadensabwicklung über den Wert der Sendung.
Verloren gegangene Sendungen haben wir bisher ohne Probleme reklamiert.
Seit der AGB-Änderung seitens DPD kommt durch den Support die Forderung einer Einkaufsrechnung oder der Alternative des Verkaufswertes minus pauschalen 25%.
Im Amazon-Hilfecenter steht geschrieben: „Die Haftung von DPD ist auf den nachweisbaren Kaufwert oder den aktuellen Marktwert der versendeten Waren beschränkt“
Im HGB steht in § 429 zum Thema Wertersatz das Folgende:
„…Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist."
Wie wird das von euch gehandhabt? Eine “Einkaufsrechnung” von Produkten, die zu tausenden beschafft werden oder gar selbst produziert werden ist doch hier überhaupt gar nicht sinnvoll anwendbar. Abgesehen davon, dass hier deutlich mehr Kosten als der “Einkauf” für den Wert der Ware vom Zyklus des Imports bis inkl. des Verkaufes anfallen, verweisen das HGB und die Amazon-Hilfe absolut sinnvollerweise darauf, dass der Wert der Ware an dem letztmaligen Verkaufspreis festzumachen ist.
Anders gesagt:
Würde ich als privater Empfänger reklamieren, so wäre meine “Einkaufsrechnung” ja die Verkaufsrechnung des Verkäufers - sprich von uns.
Danke und liebe Grüße
41 Antworten
Seller_fVQGYqoVxW5oW
Danke für die Antwort, aber ist das denn wirklich die einzige Möglichkeit um einen durch die DPD entstandenen Schaden zu regulieren?
Seller_RNcG9mBJUvsvL
Wir hatten DPD auch kurz als Versanddienstleister. Wir hatten einen Fall, wo das Paket nicht ankam. DPD wollte den den Einkaufswert ersetzen. Nun waren wir aber Produzent nebenbei bemerkt. Das eigentliche Problem war aber, dass der Kunde dann aber storniert hat, weil die Ware durch den Verlust nicht mehr rechtzeitig ankommen konnte. So war der tatsächliche Schaden der Verkaufswert. DPD war der Meinung, da man dem Kunden ja Ersatz schicken würde, wäre ja der tatsächliche Schaden nur der Einkaufswert der Ware. Stimmt nur zum Teil, denn wenn der Kunde aufgrund des Versagens von DPD storniert, ist nicht nur der Einkaufswarenwert futsch, sondern man hat auch entgangenen Gewinn. Somit ist der Schaden auf den Verkaufswert anzusetzen. DPD hat das dann auch widerwillig so gehandhabt, aber für uns war spätestens da Schluß mit DPD.
Seller_IaZQufiZvifGh
Es ist vollkommen egal, was im HGB steht oder welchen Marktwert die Sache hat. Maßgeblich ist, was in den AGB von DPD steht und da steht klar, dass die Heinis nur den nachgewiesenen Einkaufspreis der verlustgegenständlichen Sache übernehmen und das auch nur dann, wenn es DPD klar nachgewiesen ist, dass die für den Verlust verantwortlich sind. Jedwede weitere Diskussion erübrigt sich damit.
Seller_RVwH8JCv53QtG
Bei Hermes ist der gleiche Quatsch!
Einkaufsrechnung vorlegen zzgl. Versandkosten. Weitere Kosten wie Versandmaterial, Personal etc. werden nicht anerkannt!
Weiter muss man teilweise noch haufenweise Zeit investieren, da sie eine eidesstattliche Versicherung wollen! Obwohl das eigentlich deren Sache wäre, zum Kunden zu gehen und sich das unterschreiben zu lassen! - Dann hat der Kunde keinen Drucker etc, und als Verkäufer kann man dann noch die ganzen Unterlagen mit der Post hin- und herschicken.
Finde hier gehört immer noch eine Pauschale gewährt für die ganze Zeit die man da opfert! Aber keine Chance, man muss ja immer bei den AGB´s zustimmen.
Seller_iNi4GL5AwCRph
Wir habern mit denen pauschal 10% verhandelt.
In diesem Sinne …
Seller_IFkqczUwjlvdM
Bis zum heutigen Tag habe ich in solchen Fällen immer die Kundenrechnungen eingereicht.
Als Leistung wurde der Rechnungsnettobetrag erstattet.
Seller_kcXEIgm7u1Aab
Dann nenne bitte auch das BGH Urteil.
Hier mal ein Link : https://www.juraindividuell.de/artikel/der-kaufmann-im-handelsrecht-1-ff-hgb/
und hier heißt es dazu :
Die Kaufmannseigenschaft spielt immer dann eine Rolle, wenn es um handelsrechtliche Regelungen geht. Denn nur wenige Vorschriften des HGB finden für Nichtkaufleute Anwendung. Aus diesem Grund ist die Frage, ob jemand Kaufmann ist, gewissermaßen das Einfallstor in das Handelsrecht.
Seller_BX3FOYou3m66V
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das HGB ist somit lex specialis und geht dem BGB als lex generalis vor. Umgekehrt ist auch ggü. Kaufleuten immer das BGB anzuwenden, soweit das HGB nichts Spezielles regelt.
Das für dich schon mal zum lernen!
Und was willst du jetzt konkret für eins
Hier einfach mal ein:
BGH, Urteil vom Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00
oder hier auch was schönes
BGH, Urteil vom 24. 2. 2003 – II ZR 385/99; OLG Hamburg
25 Die Stimmigkeit dieses Verständnisses wird im übrigen auch durch die Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung der gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine OHG belegt. Denn eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, §§ 105 Abs. 1, 1 HGB. Da dieser Übergang sich oft gleitend vollzieht und die Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen nur durch eine wertende Beurteilung festzustellen ist, läßt sich der Zeitpunkt, ab dem es sich nicht mehr um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine OHG handelt, selten exakt bestimmen. Da sich zudem die Umwandlung auch in umgekehrter Richtung vollziehen kann, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit für Gesellschafter wie Gläubiger unvereinbar, OHG und Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was die Geltung des § 31 BGB betrifft, unterschiedlich zu behandeln.
… kann man so weiterführen!
Allein die Regelung der Gesellschafter einer GbR findet im BGB quasi nicht statt, daher wird das HGB akzessorisch hinzugezogen