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Seller_eqOvCrVRlnSj8

Rechnungsadresse ändern

Hallo, ein Kunde von uns möchte nachträglich noch die Rechnungsadresse geändert haben. Geht das? wenn ja, wie?

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Tags:Abrechnung, Adresse
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Seller_eqOvCrVRlnSj8

Rechnungsadresse ändern

Hallo, ein Kunde von uns möchte nachträglich noch die Rechnungsadresse geändert haben. Geht das? wenn ja, wie?

Tags:Abrechnung, Adresse
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Seller_dIaS6aDtMXgsl
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Eine einmal Ausgestellte Rechnung wird nicht verändert.
Wenn dann kann eine Rechnungskorrektur zur ursprünglichen Rechnung erstellt werden.

Wenn die Rechnungen von Amazon erstellt werden glaube ich (persönlich) auch nicht an die Möglichkeit diese von Verkäuferseite zu ändern.

Liebe Grüße

10
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Seller_Bet9CSktT8aDC
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Ich ändere die NIE - und gebe dem Kunden den Hinweis er soll die richtige bei der Bestellung angeben. Das hat den Hintergrund, dass einie Experten beide abrechnen (war mal in Spanien wohl Trend) - und du dich dann drei Jahre später bei der Steuerprüfung rchtfertigen darfst.

Daher einmal ausgestellt und gemailt/hochgeladen - wird sie auf keinen Fall verändert - auch mittels korrektur nicht.

50
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Seller_BX3FOYou3m66V
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen.
Da die Amazonausgestelte Rechnung fest ist, musst du korrekterweise eine Stornorechnung für diese erstellen und danach eine neue.
Alles ohne entsprechendes Programm zeitraubend - ich mache so etwas im Normalfall nie.

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Seller_esiCvH26Ws8yF
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Ich handhabe es so wie es das kundenfreundlichste Unternehmen der Welt handhabt - Amazon erstellt für Produkte die Kunden direkt von Amazon kaufen KEINE Änderungen.

Seltsam das dennoch der Endkundenservice von Amazon nun schon zum wiederholten Falle mich als Verkäufer versucht hat zu nötigen eine von mir erstelle Endkundenrechnung zu ändern…

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Seller_fmV5xueq5np63
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Sehr geehrte Damen und Herren.

Bezüglich Ihrer Anfrage zur Änderung einer Rechnung teilen wir Ihnen folgendes mit:

Eine Änderung des Rechnungsempfängers kann, laut unserem Rechtsbeistand, den Straftatbestand der Beihilfe zum Steuerbetrug darstellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir dieses Risiko generell nicht eingehen.

Geben Sie bitte vor Bestellung den korrekten Rechnungsempfänger sowie die Lieferadresse an. Diese Option steht jedem Käufer im Bestellprozess bei Amazon zur Verfügung.

Wir hoffen Ihnen geholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen.

… bisher noch nicht einmal Nachfragen dazu gehabt …

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Seller_eqOvCrVRlnSj8
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Vielen Dank für Eure Unterstützung. Werden es auch nicht machen.

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Seller_bfTheoCBH6xnJ
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Ich habe auch noch einen Baustein, keine Ahnung ob der richtig ist. Habe diesen noch nie benutzt und somit auch noch nicht gegengeprüft.

… die in der Rechnung angeführte Adresse wurde uns von Amazon so übermittelt und davon aussgehend auch von Ihnen bei Amazon so eingegeben.

Eine nachträgliche Änderung nach Rechnungsversand machen wir nicht mehr.

Der Grund ist folgender:

“Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers
können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen,
da die Vorsteuer vom Leistungsempfänger und vom Rechnungsempfänger doppelt bezogen werden könnte. Wird dieser Verdacht bestätigt,
macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger
verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des Weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben
und somit für sich oder für andere Steuervorteile gelten gemacht hat.”

Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Dankeschön

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Seller_eqOvCrVRlnSj8

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von Seller_eqOvCrVRlnSj8

Hallo, ein Kunde von uns möchte nachträglich noch die Rechnungsadresse geändert haben. Geht das? wenn ja, wie?

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Seller_dIaS6aDtMXgsl
In Antwort auf: Post von: Seller_eqOvCrVRlnSj8

Eine einmal Ausgestellte Rechnung wird nicht verändert.
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Wenn die Rechnungen von Amazon erstellt werden glaube ich (persönlich) auch nicht an die Möglichkeit diese von Verkäuferseite zu ändern.

Liebe Grüße

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Seller_Bet9CSktT8aDC
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Ich ändere die NIE - und gebe dem Kunden den Hinweis er soll die richtige bei der Bestellung angeben. Das hat den Hintergrund, dass einie Experten beide abrechnen (war mal in Spanien wohl Trend) - und du dich dann drei Jahre später bei der Steuerprüfung rchtfertigen darfst.

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Ich handhabe es so wie es das kundenfreundlichste Unternehmen der Welt handhabt - Amazon erstellt für Produkte die Kunden direkt von Amazon kaufen KEINE Änderungen.

Seltsam das dennoch der Endkundenservice von Amazon nun schon zum wiederholten Falle mich als Verkäufer versucht hat zu nötigen eine von mir erstelle Endkundenrechnung zu ändern…

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Sehr geehrte Damen und Herren.

Bezüglich Ihrer Anfrage zur Änderung einer Rechnung teilen wir Ihnen folgendes mit:

Eine Änderung des Rechnungsempfängers kann, laut unserem Rechtsbeistand, den Straftatbestand der Beihilfe zum Steuerbetrug darstellen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir dieses Risiko generell nicht eingehen.

Geben Sie bitte vor Bestellung den korrekten Rechnungsempfänger sowie die Lieferadresse an. Diese Option steht jedem Käufer im Bestellprozess bei Amazon zur Verfügung.

Wir hoffen Ihnen geholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen.

… bisher noch nicht einmal Nachfragen dazu gehabt …

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Ich habe auch noch einen Baustein, keine Ahnung ob der richtig ist. Habe diesen noch nie benutzt und somit auch noch nicht gegengeprüft.

… die in der Rechnung angeführte Adresse wurde uns von Amazon so übermittelt und davon aussgehend auch von Ihnen bei Amazon so eingegeben.

Eine nachträgliche Änderung nach Rechnungsversand machen wir nicht mehr.

Der Grund ist folgender:

“Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers
können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen,
da die Vorsteuer vom Leistungsempfänger und vom Rechnungsempfänger doppelt bezogen werden könnte. Wird dieser Verdacht bestätigt,
macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger
verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des Weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben
und somit für sich oder für andere Steuervorteile gelten gemacht hat.”

Bitte haben Sie dafür Verständnis.

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Liebe Grüße

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Eine einmal Ausgestellte Rechnung wird nicht verändert.
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Sehr geehrte Damen und Herren.

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Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir dieses Risiko generell nicht eingehen.

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Eine nachträgliche Änderung nach Rechnungsversand machen wir nicht mehr.

Der Grund ist folgender:

“Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers
können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen,
da die Vorsteuer vom Leistungsempfänger und vom Rechnungsempfänger doppelt bezogen werden könnte. Wird dieser Verdacht bestätigt,
macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger
verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des Weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis
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“Das Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers
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da die Vorsteuer vom Leistungsempfänger und vom Rechnungsempfänger doppelt bezogen werden könnte. Wird dieser Verdacht bestätigt,
macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger
verkürzte Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Des Weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis
zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben
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