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Seller_GvFgbFoBKBnGB

Dem Kunden geöffnete Verpackung in Rechnung stellen.

Liebe Community,

ist bestimmt eine Anfängerfrage, aber vielleicht kann mir trotzdem jemand helfen.

- Kann man den FBA-Kunden belangen, weil er die Verpackung kaputt gemacht hat und das Produkt danach wieder zurückgeschickt hat? Das Produkt lässt sich schließlich nicht mehr als neu verkaufen und manche Kunden gehen wirklich grob mit den Sachen um. Wie würde man vorgehen?

Lieben Dank

Carsten

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Seller_GvFgbFoBKBnGB

Dem Kunden geöffnete Verpackung in Rechnung stellen.

Liebe Community,

ist bestimmt eine Anfängerfrage, aber vielleicht kann mir trotzdem jemand helfen.

- Kann man den FBA-Kunden belangen, weil er die Verpackung kaputt gemacht hat und das Produkt danach wieder zurückgeschickt hat? Das Produkt lässt sich schließlich nicht mehr als neu verkaufen und manche Kunden gehen wirklich grob mit den Sachen um. Wie würde man vorgehen?

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Carsten

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Seller_LCU2TCOJ7nF6r
In Antwort auf: Post von: Seller_GvFgbFoBKBnGB

Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.

Der Händler darf die Rücknahme der Ware nicht einmal komplett ohne Originalverpackung verweigern!

Ausnahmen gelten für aus hygienischen Gründen versiegelte Waren, versiegelte Datenträger etc.

151
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Seller_B8A16cPRYNPzj
In Antwort auf: Post von: Seller_GvFgbFoBKBnGB

Auch wenn einem manchmal die Worte fehlen und man sich fragt, unter welchem Stein dieser Käufer wohl leben mag: @Seller_LCU2TCOJ7nF6rhat völlig recht.

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Seller_GvFgbFoBKBnGB
In Antwort auf: Post von: Seller_GvFgbFoBKBnGB

Hallo zusammen,

ich habe das schon befürchtet. Vielen Dank für die Bestätigung. Ich werde das dann für meinen "Seelenfrieden" akzeptieren und mir vor Augen halten, dass das Online-Geschäftsmodell so aufgestellt sein muss, dass diese Sachen finanziell für den Händler abgedeckt werden.

VG

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Seller_IWEqGHKoDPqG7
In Antwort auf: Post von: Seller_GvFgbFoBKBnGB

Moin, Moin,

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Seller_GvFgbFoBKBnGB
Kann man den FBA-Kunden belangen, weil er die Verpackung kaputt gemacht hat und das Produkt danach wieder zurückgeschickt hat?
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Nein, du kannst den Kunden nicht belangen. Bei FBA hast du die Amazon die Zustandseinschätzung und Retourengenehmigung übertragen. Du hast Amazon dazu ermächtigt die Entscheidung in Deinem Namen zu fällen. Du kannst natürlich versuchen bei Amazon die Entscheidung zu reklamieren, aber auf Grund welcher Basis?

Ganz unabhängig von dem Was die Kollegen schrieben haben

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Seller_LCU2TCOJ7nF6r

Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.

Der Händler darf die Rücknahme der Ware nicht einmal komplett ohne Originalverpackung verweigern!

Ausnahmen gelten für aus hygienischen Gründen versiegelte Waren, versiegelte Datenträger etc.

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@Seller_LCU2TCOJ7nF6r hat da vollkommen Recht!

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Seller_fX5H2DrXwFk44
Wenn der Kunde nun also die Verpackung öffnet und ihn zurücksenden will, weil ihm das Blau nicht gefällt, oder der Artikel für sein fenster nicht geeignet ist, dann handelt er durch das Öffnen der Verpackung im Sinne der Wertminderung des Artikels und man kann die Neuverpackungskosten in Rechnung stellen.
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1. In dem Fall des Themenstarters mit FBA Artikel ist das nicht zutreffend. Bei FBA wird du Amazon mit der Entscheidung darüber beauftragt hast. Amazon hat entschieden das der Kunde die volle Rückerstattung erhält und das wars.

2. Bei dem gesetzlichen Rückgaberecht deine Aussage eben so nicht zutreffend. Durch das Öffnen der Verkaufsverpackung und der Kontrolle der Ware wie in einem Ladenlokal üblich dürfen dem Kunden keine Kosten durch Wertminderung entstehen. Liefert der Verkäufer in einer Verpackung die eine Kontrolle nicht zerstörungsfrei zulässt, dann ist das das Problem des Verkäufers.

Gleichsam ergeben sich aber auch Pflichten für den Käufer. Werden diese vernachlässigt, dann könnte eine Wertmindeung vorliegen. Wenn der Kunde die Verkaufsverpackung zerstört oder beschädigt und der Verpackung ein wertbildener Faktor zugeschriben werden kann, dann könnte man über eine Wertminderung nachdenken/diskutieren. Bei einem Velux Rollo mag das hinhauen, bei einem Eingeschweißten Doppelpack Socken ganz bestimmt nicht.

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Seller_fX5H2DrXwFk44
Bei einem Fernabsatzvertrag, also beim Onlinekauf, darf der Käufer nichts mit dem Kaufobjekt machen, was zu dessen Verschlechterung führt - zumindest nicht ohne dem Händler Wertersatz zu leisten. Das Recht des Käufers zum Anschauen der Ware geht nicht über das hinaus, was im Laden möglich ist.
Beitrag anzeigen

Richtig. Steht da etwas von Verpackung? Kaufobjekt ist nicht gleich Verpackung.

Also dein Beispiel: Rollo. Im üblichen Ladenlokal hängt minimum ein Muster des Rollos, in nur einer Farbe. Das kann der Kunde im Ladenlokal angabbeln und sich die Verschattung anschauen. Dannach sucht der sich Farbe, Muster, Länge aus...

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Seller_fX5H2DrXwFk44

Nach deiner Interpretation müsste jedoch für jede Farbe und jedes Modell des von uns beschriebenen ARtikels ein Muster aushängen.

Es müsste also ein Muster in weiss geben, eins in schwarz, eins in grün, eins mit Muster, und so weiter, bis der ganze Regenbogen durchgemustert ist.

dies ist (wie du selbst formuliert hast) "üblicherweise" nicht möglich und nötig.

Beitrag anzeigen

Wie kommt man auf so eine Schlussforlgerung???

Ganz genau das was der Ladenlokalkunde mit diesem einen Musterrollo machen kann muss du dem Online-Kunden auch gestatten! DER HAT JA KEIN MUSTER VORLIEGEN WIE DER LADENLOKAL KUNDE. Also darf der das von dir gelieferte Rollo auspacken und angrabbeln. So einfach ist das!

Der Kunde hat im Fernabsatz das Recht den Artikel auf Beschaffenheit, die angebotenen Eigenschaften und die Funktionsweise zu testen. Basta. Wie soll der denn die Beschaffenheit ohne Muster zuhause testen, dem Onlinekunden liegt ja kein Muster vor, anders als im Baumarkt!

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Seller_fX5H2DrXwFk44
Rein Rechtlich steht einem dieser Wertersatz jedoch zu.
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Auf gar keinen Fall! Kontaktier da noch mal Deinen Rechtsbeistand.

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Seller_GvFgbFoBKBnGB

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von Seller_GvFgbFoBKBnGB

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Seller_LCU2TCOJ7nF6r
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Seller_B8A16cPRYNPzj
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ich habe das schon befürchtet. Vielen Dank für die Bestätigung. Ich werde das dann für meinen "Seelenfrieden" akzeptieren und mir vor Augen halten, dass das Online-Geschäftsmodell so aufgestellt sein muss, dass diese Sachen finanziell für den Händler abgedeckt werden.

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Nein, du kannst den Kunden nicht belangen. Bei FBA hast du die Amazon die Zustandseinschätzung und Retourengenehmigung übertragen. Du hast Amazon dazu ermächtigt die Entscheidung in Deinem Namen zu fällen. Du kannst natürlich versuchen bei Amazon die Entscheidung zu reklamieren, aber auf Grund welcher Basis?

Ganz unabhängig von dem Was die Kollegen schrieben haben

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Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.

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1. In dem Fall des Themenstarters mit FBA Artikel ist das nicht zutreffend. Bei FBA wird du Amazon mit der Entscheidung darüber beauftragt hast. Amazon hat entschieden das der Kunde die volle Rückerstattung erhält und das wars.

2. Bei dem gesetzlichen Rückgaberecht deine Aussage eben so nicht zutreffend. Durch das Öffnen der Verkaufsverpackung und der Kontrolle der Ware wie in einem Ladenlokal üblich dürfen dem Kunden keine Kosten durch Wertminderung entstehen. Liefert der Verkäufer in einer Verpackung die eine Kontrolle nicht zerstörungsfrei zulässt, dann ist das das Problem des Verkäufers.

Gleichsam ergeben sich aber auch Pflichten für den Käufer. Werden diese vernachlässigt, dann könnte eine Wertmindeung vorliegen. Wenn der Kunde die Verkaufsverpackung zerstört oder beschädigt und der Verpackung ein wertbildener Faktor zugeschriben werden kann, dann könnte man über eine Wertminderung nachdenken/diskutieren. Bei einem Velux Rollo mag das hinhauen, bei einem Eingeschweißten Doppelpack Socken ganz bestimmt nicht.

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Bei einem Fernabsatzvertrag, also beim Onlinekauf, darf der Käufer nichts mit dem Kaufobjekt machen, was zu dessen Verschlechterung führt - zumindest nicht ohne dem Händler Wertersatz zu leisten. Das Recht des Käufers zum Anschauen der Ware geht nicht über das hinaus, was im Laden möglich ist.
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Also dein Beispiel: Rollo. Im üblichen Ladenlokal hängt minimum ein Muster des Rollos, in nur einer Farbe. Das kann der Kunde im Ladenlokal angabbeln und sich die Verschattung anschauen. Dannach sucht der sich Farbe, Muster, Länge aus...

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Nach deiner Interpretation müsste jedoch für jede Farbe und jedes Modell des von uns beschriebenen ARtikels ein Muster aushängen.

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Ganz genau das was der Ladenlokalkunde mit diesem einen Musterrollo machen kann muss du dem Online-Kunden auch gestatten! DER HAT JA KEIN MUSTER VORLIEGEN WIE DER LADENLOKAL KUNDE. Also darf der das von dir gelieferte Rollo auspacken und angrabbeln. So einfach ist das!

Der Kunde hat im Fernabsatz das Recht den Artikel auf Beschaffenheit, die angebotenen Eigenschaften und die Funktionsweise zu testen. Basta. Wie soll der denn die Beschaffenheit ohne Muster zuhause testen, dem Onlinekunden liegt ja kein Muster vor, anders als im Baumarkt!

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Seller_LCU2TCOJ7nF6r
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Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.

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ich habe das schon befürchtet. Vielen Dank für die Bestätigung. Ich werde das dann für meinen "Seelenfrieden" akzeptieren und mir vor Augen halten, dass das Online-Geschäftsmodell so aufgestellt sein muss, dass diese Sachen finanziell für den Händler abgedeckt werden.

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Ausnahmen gelten für aus hygienischen Gründen versiegelte Waren, versiegelte Datenträger etc.

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Seller_fX5H2DrXwFk44
Wenn der Kunde nun also die Verpackung öffnet und ihn zurücksenden will, weil ihm das Blau nicht gefällt, oder der Artikel für sein fenster nicht geeignet ist, dann handelt er durch das Öffnen der Verpackung im Sinne der Wertminderung des Artikels und man kann die Neuverpackungskosten in Rechnung stellen.
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1. In dem Fall des Themenstarters mit FBA Artikel ist das nicht zutreffend. Bei FBA wird du Amazon mit der Entscheidung darüber beauftragt hast. Amazon hat entschieden das der Kunde die volle Rückerstattung erhält und das wars.

2. Bei dem gesetzlichen Rückgaberecht deine Aussage eben so nicht zutreffend. Durch das Öffnen der Verkaufsverpackung und der Kontrolle der Ware wie in einem Ladenlokal üblich dürfen dem Kunden keine Kosten durch Wertminderung entstehen. Liefert der Verkäufer in einer Verpackung die eine Kontrolle nicht zerstörungsfrei zulässt, dann ist das das Problem des Verkäufers.

Gleichsam ergeben sich aber auch Pflichten für den Käufer. Werden diese vernachlässigt, dann könnte eine Wertmindeung vorliegen. Wenn der Kunde die Verkaufsverpackung zerstört oder beschädigt und der Verpackung ein wertbildener Faktor zugeschriben werden kann, dann könnte man über eine Wertminderung nachdenken/diskutieren. Bei einem Velux Rollo mag das hinhauen, bei einem Eingeschweißten Doppelpack Socken ganz bestimmt nicht.

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Seller_fX5H2DrXwFk44
Bei einem Fernabsatzvertrag, also beim Onlinekauf, darf der Käufer nichts mit dem Kaufobjekt machen, was zu dessen Verschlechterung führt - zumindest nicht ohne dem Händler Wertersatz zu leisten. Das Recht des Käufers zum Anschauen der Ware geht nicht über das hinaus, was im Laden möglich ist.
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Richtig. Steht da etwas von Verpackung? Kaufobjekt ist nicht gleich Verpackung.

Also dein Beispiel: Rollo. Im üblichen Ladenlokal hängt minimum ein Muster des Rollos, in nur einer Farbe. Das kann der Kunde im Ladenlokal angabbeln und sich die Verschattung anschauen. Dannach sucht der sich Farbe, Muster, Länge aus...

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Seller_fX5H2DrXwFk44

Nach deiner Interpretation müsste jedoch für jede Farbe und jedes Modell des von uns beschriebenen ARtikels ein Muster aushängen.

Es müsste also ein Muster in weiss geben, eins in schwarz, eins in grün, eins mit Muster, und so weiter, bis der ganze Regenbogen durchgemustert ist.

dies ist (wie du selbst formuliert hast) "üblicherweise" nicht möglich und nötig.

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Wie kommt man auf so eine Schlussforlgerung???

Ganz genau das was der Ladenlokalkunde mit diesem einen Musterrollo machen kann muss du dem Online-Kunden auch gestatten! DER HAT JA KEIN MUSTER VORLIEGEN WIE DER LADENLOKAL KUNDE. Also darf der das von dir gelieferte Rollo auspacken und angrabbeln. So einfach ist das!

Der Kunde hat im Fernabsatz das Recht den Artikel auf Beschaffenheit, die angebotenen Eigenschaften und die Funktionsweise zu testen. Basta. Wie soll der denn die Beschaffenheit ohne Muster zuhause testen, dem Onlinekunden liegt ja kein Muster vor, anders als im Baumarkt!

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Rein Rechtlich steht einem dieser Wertersatz jedoch zu.
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Kann man den FBA-Kunden belangen, weil er die Verpackung kaputt gemacht hat und das Produkt danach wieder zurückgeschickt hat?
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Nein, du kannst den Kunden nicht belangen. Bei FBA hast du die Amazon die Zustandseinschätzung und Retourengenehmigung übertragen. Du hast Amazon dazu ermächtigt die Entscheidung in Deinem Namen zu fällen. Du kannst natürlich versuchen bei Amazon die Entscheidung zu reklamieren, aber auf Grund welcher Basis?

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Im Online-Handel muss der Kunde die Möglichkeit haben, die zugesandte Ware zu prüfen, so wie er es im stationären Handel mit der ausgestellten Ware kann. Dazu gehört auch das Öffnen der Verpackung.

Der Händler darf die Rücknahme der Ware nicht einmal komplett ohne Originalverpackung verweigern!

Ausnahmen gelten für aus hygienischen Gründen versiegelte Waren, versiegelte Datenträger etc.

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Wenn der Kunde nun also die Verpackung öffnet und ihn zurücksenden will, weil ihm das Blau nicht gefällt, oder der Artikel für sein fenster nicht geeignet ist, dann handelt er durch das Öffnen der Verpackung im Sinne der Wertminderung des Artikels und man kann die Neuverpackungskosten in Rechnung stellen.
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1. In dem Fall des Themenstarters mit FBA Artikel ist das nicht zutreffend. Bei FBA wird du Amazon mit der Entscheidung darüber beauftragt hast. Amazon hat entschieden das der Kunde die volle Rückerstattung erhält und das wars.

2. Bei dem gesetzlichen Rückgaberecht deine Aussage eben so nicht zutreffend. Durch das Öffnen der Verkaufsverpackung und der Kontrolle der Ware wie in einem Ladenlokal üblich dürfen dem Kunden keine Kosten durch Wertminderung entstehen. Liefert der Verkäufer in einer Verpackung die eine Kontrolle nicht zerstörungsfrei zulässt, dann ist das das Problem des Verkäufers.

Gleichsam ergeben sich aber auch Pflichten für den Käufer. Werden diese vernachlässigt, dann könnte eine Wertmindeung vorliegen. Wenn der Kunde die Verkaufsverpackung zerstört oder beschädigt und der Verpackung ein wertbildener Faktor zugeschriben werden kann, dann könnte man über eine Wertminderung nachdenken/diskutieren. Bei einem Velux Rollo mag das hinhauen, bei einem Eingeschweißten Doppelpack Socken ganz bestimmt nicht.

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Bei einem Fernabsatzvertrag, also beim Onlinekauf, darf der Käufer nichts mit dem Kaufobjekt machen, was zu dessen Verschlechterung führt - zumindest nicht ohne dem Händler Wertersatz zu leisten. Das Recht des Käufers zum Anschauen der Ware geht nicht über das hinaus, was im Laden möglich ist.
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Richtig. Steht da etwas von Verpackung? Kaufobjekt ist nicht gleich Verpackung.

Also dein Beispiel: Rollo. Im üblichen Ladenlokal hängt minimum ein Muster des Rollos, in nur einer Farbe. Das kann der Kunde im Ladenlokal angabbeln und sich die Verschattung anschauen. Dannach sucht der sich Farbe, Muster, Länge aus...

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Nach deiner Interpretation müsste jedoch für jede Farbe und jedes Modell des von uns beschriebenen ARtikels ein Muster aushängen.

Es müsste also ein Muster in weiss geben, eins in schwarz, eins in grün, eins mit Muster, und so weiter, bis der ganze Regenbogen durchgemustert ist.

dies ist (wie du selbst formuliert hast) "üblicherweise" nicht möglich und nötig.

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Ganz genau das was der Ladenlokalkunde mit diesem einen Musterrollo machen kann muss du dem Online-Kunden auch gestatten! DER HAT JA KEIN MUSTER VORLIEGEN WIE DER LADENLOKAL KUNDE. Also darf der das von dir gelieferte Rollo auspacken und angrabbeln. So einfach ist das!

Der Kunde hat im Fernabsatz das Recht den Artikel auf Beschaffenheit, die angebotenen Eigenschaften und die Funktionsweise zu testen. Basta. Wie soll der denn die Beschaffenheit ohne Muster zuhause testen, dem Onlinekunden liegt ja kein Muster vor, anders als im Baumarkt!

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