Wenn Sie eine vollständige Erstattung für einen Medienartikel anfordern, wird Amazon Ihnen alle ursprünglichen bestellbezogenen Gebühren zu einer Transaktion zurückerstatten. Wenn Sie eine Teilerstattung für einen Medienartikel anfordern, behält Amazon die variable Abschlussgebühr ein und erstattet Ihnen einen prozentualen Anteil der ursprünglich belasteten Verkaufsgebühr zurück. Bei Verkäufern im Verkaufstarif Einzelanbieter behält Amazon auch die Verkaufsgebühr pro Artikel ein.
Beispiele, wie der einzubehaltende Betrag zu BMVD-Produkten berechnet wird, finden Sie auf der Hilfeseite Teilerstattungen für BMVD-Produkte.
Wenn Sie bei einer Bestellung ohne Medienartikel eine Gutschrift über den vollen Bestellwert ausstellen, behält Amazon 20 % der ursprünglichen, mit der Bestellung in Zusammenhang stehenden Gebühren ein, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 5 EUR für jeden Posten in der Gutschrift. Dieser Betrag wird als Verwaltungsgebühr einbehalten. Wir werden Ihnen den Betrag der Gebühren zu der jeweiligen Bestellung gutschreiben, der ursprünglich für den Artikel berechnet wurde, den Sie zurückgeschickt haben, abzüglich der Verwaltungsgebühr.
Wenn Sie bei Nicht-Medienartikeln eine Gutschrift über einen Teilbetrag des Bestellwerts anfordern, behält Amazon 20 % der ursprünglichen, mit der Bestellung in Zusammenhang stehenden Gebühren ein, bis zu einem Höchstbetrag von 5 EUR für jeden Posten. Die Verkaufsgebühren werden abhängig von dem Erstattungsbetrag anteilig gutgeschrieben.
Wird für einen einzelnen Artikel in der Bestellung eine Gutschrift erteilt, behält Amazon maximal 5 EUR als Bearbeitungsgebühr ein. Werden für 2 verschiedene Artikel in einer Bestellung Gutschriften erteilt, behält Amazon für jeden Artikel bis zu 5 EUR als Bearbeitungsgebühr ein, sodass der Höchstbetrag in diesem Fall 10 EUR beträgt. Da die Formel für den einzubehaltenden Betrag für jeden Einzelposten in einer Gutschrift angewendet wird, wenn für mehrere Exemplare eines Artikels eine Gutschrift erteilt wird, behält Amazon maximal 5 EUR für jeden Einzelposten ein.