Es ist verboten, Gegenstände, die gemäß der
1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, als Feuerwerkskörper der Kategorie 2 – 4 einzustufen
sind , anzubieten.
Gegenstände, die gemäß der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
als Feuerwerkskörper der Kategorie 1 einzustufen sind, müssen in der
Produktbeschreibung die entsprechende Klassifizierung einschließlich der
zugehörigen BAM-PI oder BAM-F1 (Feuerwerksidentifikationsnummer) nennen.
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